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Urteil des AG xyz vom 27.12.2005, Az: 4 C 54/05, zur Frage der Ratenzahlungsverpflichtung durch den Anleger. Danach soll die Verpflichtung bestehen, Raten zu zahlen zwecks Finanzierung von atypischen Beteiligungen, wenn die Fehlerhaftigkeit von der Aufklärung nicht zweifelsfrei feststellbar ist (in Auszügen):
Entscheidungsbegründung
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge zu.
Der Beklagte hat sich am Unternehmen der Klägerin mit zwei schriftlichen Verträgen von 02./21.11.2002 als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die Verträge, die eine Vertragslaufzeit von 15 Jahren haben, sehen die Zahlung monatlicher Raten von jeweils 53,00 Euro, jeweils fällig zum 15. eines Monats, vor.
Der Beklagte ist verpflichtet, die mit der Klage geltend gemachten noch nicht gezahlten Raten von Oktober 2004 bis Januar 2005 an die Klägerin zu zahlen.
Die von dem Beklagten erhobenen Einwendungen stehen der Klageforderung nicht entgegen. Die von dem Beklagten am 04.08.2004 erklärte Kündigung der Verträge wegen mangelnder Risikoaufklärung hat das Vertragsverhältnis nicht beendet. Der Beklagte ist über das Risiko seiner Einlagen aufgeklärt worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbunden Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Bereits die beiden schriftlichen Verträge der Parteien enthalten einen optisch hervorgehobenen Chancen- und Risikohinweis. Hierin wird darauf hingewiesen, dass prinzipiell ein Verlust des eingesetzten Wagniskapitals des Anlegers nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Beklagte hat darüber hinaus in einer Zusatzerklärung zu den streitgegenständlichen Verträgen schriftlich bestätigt, dass er über die Beteiligung informiert und aufgeklärt wurde, insbesondere ihm der Inhalt der Emissionsprospekts, die Beteiligungsvertragsbedingungen, die unternehmerischen Risiken mit Hinweis auf die Risikobelehrung im Beteiligungsprospekt und sein Widerrufsrecht erläutert worden sind. Der Emissionsprospekt, dessen Erhalt der Beklagte in den beiden Verträgen bestätigt hat, gibt sowohl auf Seite 7 als auch Seite 48 einen deutlichen Wagnishinweis. Die Belehrung über die Risiken der Beteiligung enthält dabei auf beiden Seiten den ausdrücklichen Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage und der Gewinnansprüche.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte durch den Vermittler über das Risiko der Anlage getäuscht oder dieses herunter gespielt wurde.
Der Zeuge F., der dem Beklagten die Anlagen vermittelt hat, hat erklärt, dass er den Beklagten darauf hingewiesen hat, dass das Geld auch weg sein kann. Es handle sich um keine garantierte Sache, schon deswegen, weil man mögliche Steuerersparnisse erziele könne.
Soweit demgegenüber der Zeuge M. erklärt hat, dass der Zeuge F. die Anlage in den höchsten Tönen gelobt habe und von irgendwelchen Risiken nicht die Rede war, kann das Gericht dem nicht folgen. Nach den eigenen Angaben des Zeugen F. war er bei der eigentlichen Vertagunterzeichnung nicht dabei. Deshalb kann er keine Angaben dazu machen, was bei einem weiteren Termin mit dem Beklagten besprochen wurde.
Es ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass die abgeschlossenen Verträge aus anderen Gründen unwirksam oder zumindest anfechten wären.
Dass die Klägerin die Mittel des Beklagten und anderer Anleger nicht in der vertraglich vorgesehenen Art und Weise verwendet, ist vom Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Soweit er vorträgt, die Klägerin gehöre zu den Kandidaten des grauen Kapitalmarktes, bei denen unzureichende Transparenz festzustellen sei, ist dies wenig aussagekräftig. Dass die Klägerin Bankgeschäfte in Sinne von § 1 KWG betreiben würde, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen, ist offensichtlich ins Blaue hinein behauptet. Die Klägerin ist nämlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft worden und hat eine Zulassung erhalten.
Ob die Beteiligung des Beklagten ins Handelsregister eingetragen worden ist, ist unerheblich. Die rechtliche Behandlung des Vollzugs des Vertrages ist hiervon unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2004).
Im übrigen hat der Beklagte die Behauptung der Klägerin, dass die Beteiligung in das Register eingetragen wurde, nicht substantiiert bestritten. Im Hinblick auf den Hinweis der Eintragung in das öffentliche Register, das für jeden einsehbar ist, hätte der Beklagte schon darlegen müssen, dass eine Eintragung nicht erfolgt ist.
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