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Infoveranstaltung Phoenix vom 28.11.09, Video
Teilerfolg gegen die Versicherung, 23.01.09
79 Entschädigungen von der EdW, 26.07.08
Kurzbericht v. Phoenix-Meeting v. 07.07.08 - Phoenix Kapitaldienst GmbH (Video hier)
Phoenix: 780.000 € für 39 Anleger v. EdW , 14.06.08
Erste Phoenix-Geschädigte erhielt schon im Sommer 07 64.000,-- Euro von der Haftpflichtversicherung des Vermittlers aufgrund des Urteils des TRIBUNALS DE GRANDE INSTANCE DE CHAMBERY, Frankreich, 10.05.08
Wirtschaftsprüferproblematiken gegenüber Privatanlegern, 17.04.08
Report Mainz zur EdW-Problematik v. 10.03.08
Protokoll der Debatte im Plenum des Deutschen Bundestages vom 24.01.2008 zum Phoenix-Betrug
Phoenix GmbH: Bundesregierung befürwortet vollständige EdW-Kompensationen, 02.01.08
Phoenix-DVS-Veranstaltung vom 12.01.08 für französische Anleger - Börse online: “Betrogene unter dem Eiffelturm”, 15.01.08 Kurzimpression hier
Phoenix-Insolvenzplan beim BGH - neue Fristen aufgrund der VVG-Reform zu prüfen - Rückstellung von 5,4 Mio. Euro von namhafter Wertpapierhandelsbank gebildet - gute Resonanz auf Infoveranstaltung am 12.01.08 - Update 31.12.07
Phoenix-Urteil -Sichtweise des Gerichts war zu kleinlich - 22.11.07
Phoenix-Insolvenzplan: Planmängel müssten rasch heilbar sein, 05.11.07
MiFID stärkt Anlegerrechte entscheidend, 07.05.07
Insolvenzrechtliches Beschwerdeverfahren ist zum Glück gewohnheitsrechtlich ein Eilverfahren - Plan im größten Insolvenzplanverfahren Deutschlands gebilligt, 20.04.07
Eine von der FDP angeregte Gesetzesänderung erleichterte die Regressmöglichkeiten für die EdW, 07.04.07
Marktführerin bildete Rückstellungen von 12 Mio. Euro für EdW-Phoenix-Entschädigung - für leistungsbezogene Variante optiert, 07.04.07
Phoenix Kapitaldienst GmbH: Insolvenzplan vorgestellt - Gläubigerversammlung, 20.03.07
Antwort des Bundesministeriums der Finanzen auf die Anfrage der Fraktion der FDP “Entschädigungsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH” vom 15.02.07
Berichtstermin Nachlassinsolvenz Initiator v. 28.02.07
Der Finanzausschuss des Bundestages beriet am 28.02.07 über die Verpflichtungsermächtigung bezüglich der EdW-Vorfinanzierung in Sachen Phoenix Kapitaldienst GmbH in Höhe von 300 Mio. Euro, 28.02.07
Finanzausschuss berät über Kreditaufnahme wegen der Phoenix-Entschädigungen - Zeitplan des Insolvenzverwalters, 11.02.07
Pressemitteilung v. 13.11.06 - neue Frist!
Finanzausschuss berät über Kreditaufnahme wegen der Phoenix-Entschädigungen - Zeitplan des Insolvenzverwalters, 11.02.07
Pressemitteilung zum Sicherungsumfang von 400 Mio. Euro vom 07.10.06
Phoenix Kapitaldienst GmbH 16.07.06: Falls Sie eine fachlich qualifizierte Vertretung wünschen, senden Sie uns das beigefügte Vertretungsformular ausgefüllt zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestimmte mehrfach das LG Darmstadt als das zuständige Gericht für die Ansprüche gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Phoenix Kapitaldienst GmbH. Sind die Klageanträge falsch gestellt, gibt es kein Geld von der Versicherung. Zahlreiche Ansprüche, die versichert gewesen sind, sind bereits durch dramatische Verjährungsverluste unwiderruflich verfallen, täglich verjähren gemäß § 37 a WpHG neue Schadensersatzansprüche, und zwar jeweils drei Jahre ab Zahlung. Die Verjährung kann nur durch richtige Anträge gehemmt werden.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 20.05.06: Nach dem wahrscheinlichen Insolvenzplanzverfahren erhalten die Anleger ca. 1/3 ihres Schadens aus der Insolvenzmasse erstattet. Vom verbleibenden Restschaden werden 90 % von der EdW gezahlt, maximal Euro 20.000,--. Dieses geht aus einer Presseverlautbarung des Insolvenzverwalters RA Frank Schmitt nach dem Anlegeranwältemeeting vom 18.05.06 in Frankfurt am Main hervor. Damit erhält ein großer Teil der Anleger mit Schäden um die Euro 30.000,-- nahezu den vollen Schaden erstattet. Die EdW gab in den Verhandlungen in Frankfurt werthaltige Garantien hinsichtlich der Zahlungen vor den Anlegeranwälten ab. Bis dato war die Frage der Entschädigungen umstritten gewesen, und zwar in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Nach aktuellen Erkenntnissen von Euro am Sonntag vom 21.05.06, S. 5, rechnet die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) mit bis zu 180 Mio. Euro an zu erbringenden Leistungen. Die Entschädigungsleistung soll durch Beiträge und Kredite refinanziert werden.
Es wurden zwei Rechtsverfolgungspools gebildet, die gegen die beiden Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer wegen Schadensersatzforderungen vorgehen. Deren unzutreffende Interpretation beruhte auf einer Verkennung bilanzieller Schlüsselgrößen, weshalb es für ein Gericht entgegen bisheriger Rechtspraxis möglich ist, eine Deckungspflicht der Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen sachgerecht darzustellen. Das Realisationsprinzip nimmt im deutschen Bilanzrecht eine zentrale Rolle ein. Es betrifft die wichtige Frage, wann bestimmt Sachverhalte gewinnverändernd im Jahresabschluss erfasst werden dürfen. Geprägt vom Vorsichtsprinzip wird die Gewinnrealisation in Deutschland konservativ geregelt. Gewinne gelten erst dann als erbracht, wenn die Leistung vollkommen erbracht ist, was gerade im Derivatenhandel enge buchhalterische Grenzen setzt, zu sorgfältiger Kontrolle anhält und eigentlich zu permanenter Zwischenbilanzierung zwingt, wobei die Belegkontrolle in den Mittelpunkt der Betrachtungen rückt. Die Prüfer übersahen – neben den reinen Urkundenfälschungen - die Verletzungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach § 264 II HGB. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft war nicht vermittelt worden, weil – vereinfacht ausgedrückt - die Verluste in den wesentlichen Stücken wie Erträge behandelt wurden, sämtliche Bestandskonten falsch waren und die Vermögensrechte der Anleger nicht zeitabgrenzend ausgewiesen wurden. Für jeden Anleger musste eine Bilanz und ein GuV-Konto geführt werden, die die Verhältnisse anteilig darstellten, also der richtig abgebildete Aufwand und Ertrag und nicht nur den Gewinn. Der Kontoauszug musste die spiegelverkehrte Rechungsgröße der Wertpapierhandelsbankenbilanz sein und zumindest in groben Zügen über über die Wertveränderungen informieren, ähnlich einem Kontoauszug eines amerikanischen Brokers. Dieser weist die Aktiva, Passiva, Aufwand, Ertrag und Gewinn jeweils exakt aus. Bislang hingegen war nicht deutlich, ob die ausgewiesenen angeblichen Vermögenszuwächse bei der Phoenix auf Ertragszuwächsen oder oder einem Volumenzuwachs beruhten. Die Vermögensrechte der Anleger waren unzureichend erforscht gewesen. Die konkrete Einzelausweisung hätte die Kontrolle durch die Investoren ermöglicht und eine Mittelfehlverwendung verhindert. Hinzu tritt: Ist in den Jahresabschlüssen eine Zahl falsch, geben nicht wenige Indikatoren bei einer professionellen Analyse wegen des Dominoeffektes Hinweise auf Rechtsverletzungen in Richtung Mittelfehlverwendungen. Bereits Anomalien in den Bereichen der periodengerechten Buchung von kurz- und langfristigen Finanztermininstrumenten und -produkten, die sich daraus ergebenden stillen Reserven sowie die Behandlung von Währungsdifferenzen einschließlich ihrer periodengerechten Erfassung hätten zu vertiefenden Verprobungen Veranlassung geben müssen. Das Fehlen einer exakten Beschreibung der Transferrisiken in dem Segment der Auslandsmärkte im Anhang hatte Anlass zu ergänzenden Mittelverwendungsprüfungen gegeben. Eine Untersuchung des Finanzergebnisses hätte Auskunft darüber erteilt, dass Ausschüttungen aus der Substanz vorgenommen worden sind und dass sich die Phoenix GmbH mit Bilanzierungstricks und optischen Verschönerungen reich gerechnet hatte. Die gewonnen Unternehmenskennzahlen in Richtung Eigenkapitalrentabilität, Gesamtrentabilität, die kurz- und langfristige Schuldentilgungsfähigkeit sowie zahlreiche andere Unternehmensformeln und Krisenkennzahlen – es gab ihrer hunderte und jede war falsch und wich von den statistischen Vergleichs- und Planziffern ab - hätten bei korrekter Auswertung ergeben, dass bei der Phoenix GmbH etwas nicht stimmen konnte, was unmittelbar zur Börse geführte hätte, wo man gemerkt hätte, dass die Umsätze in Wirklichkeit gefälscht worden waren. Die Schadensersatzforderungen gegen die Wirtschaftsprüfer erhöhen die zu verteilende Masse. In den oberen Schadensbereichen verbleibt es bei den Anlegern wegen der Differenz bei der Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Allianz, s.u.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 13.05.06: Seit dem 01. Juli 2002 setzte § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG für die Freistellung des gebundenen Agenten voraus, dass das haftungsübernehmende Institut für ihn eine geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG nachweist. Mit Rundschreiben vom 04.1.2002 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Fristen zum Abschluss von Versicherungspolicen gesetzt. Versichert war die Fehlberatung hinsichtlich des Risikos bei Hebelprodukten, welches sich vorliegend auch bei ordnungsgemäßer Verwendung der Mittel verwirklicht hätte, wie durch empirische Erfahrungen verifiziert ist. Dazu siehe die Phoenix-Initiative Sammelklage Allianz mit einem Kanzleibeitrag.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 05.04.06: In einem ersten streitigen Verfahren gegen einen Vermittler verurteilte das Landgericht Kassel einen Vermittler zum Schadensersatz in Höhe von 143.000,- Euro. In der Beweisaufnahme war das Wort “Alterssicherung” für diese spekulative Anlage gefallen, was das Gericht zu einer Verurteilung bewogen haben könnte. Es hatte zunächst mehrere Vergleichsvorschläge gemacht. Das Ergebnis war zunächst nicht absehbar gewesen. Einige Dutzend weitere Klagen sind anhängig, aber noch nicht entschieden.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 29.03.06: Auf der Informationsveranstaltung von dem Gläubigerausschuss (einschließlich des Vertreters der EdW) und von Anlegervertretern am 28.02.2006 in Frankfurt. a. M. wurden vom Insolvenzverwalter verschiedene Rechenmodelle im Rahmen eines zu erwägenden Insolvenzplanverfahrens vorgestellt, die die Auswirkungen unterschiedlicher Insolvenzplangestaltungen auf die für einzelne Anlegergruppen zu erweiternden Ausschüttungen darstellten. Dabei ging es vornehmlich um die Frage der Höhe der für die Verteilung zugrunde zu legenden Forderungen, also um die diskutierte Frage, ob und wie die von Phoenix den Anlegern in den Kontoauszügen mitgeteilten Scheingewinne berücksichtigt werden sollen. Seitens der Insolvenzverwaltung wurde berichtet, dass der Stand der Anderkonten rund 230 Millionen Euro beträgt. Die Masse könnte sich noch erhöhen in Form von
- - Anfechtung von Scheingewinnen
- - Steuererstattung
- - Liquidationserlösen aus Dänemark
- - Schadensersatzansprüche gegen N. und P. (Phoenix-Vorstände bzw. Verantwortliche)
Erörtert wurde die Frage von eventuellen Aussonderungsansprüchen im Rahmen von Treuhandverhältnissen (und Kommissionsrechtsverhältnissen). Nach der Option A) würde eine Quote unter Zugrundelegung einer angemeldeten Forderung von Einzahlungen abzüglich Auszahlungen herausschauen. Hierbei würden noch die Verluste der Phoenix GmbH zugeteilt werden, und zwar Jahr für Jahr. Die Option A) bevorzugt Anleger aus der jüngeren Zeit. Bei der Option B) werden Scheingewinne (also das Saldoanerkenntnis) bis zum 28.02.2001 berücksichtigt, anschließende Scheingewinne würden einer Schenkungsanfechtung unterliegen, welche die letzten 4 Jahre erfassen würde. Die Option B) begünstigt frühere Anleger, die dabeigeblieben sind. Insgesamt gab es 40.000 Anleger, davon 30.000 noch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aktive. Die Option C) spricht den Anlegern noch eine Verzinsung der Anlagen zu und stellt einen Kompromiss von den Optionen A) und B) dar. Hinzu treten die Varianten aa) – dd), die die unterschiedlichen Konstellationen in Verbindung den Entschädigungsleistungen durch die EdW berücksichtigen. Die EdW ist bekanntlich ebenfalls Gläubigerin bedingter Ansprüche, erhält also einen quotalen Insolvenzmasseanteil auf die Entschädigungsleistung. Bei der Variante cc) ist die Summe der Entschädigung durch die EdW allemal am höchsten.
Die Option C) mit der Variante cc) könnte als vorzugswürdig gelten. Die Option C) ist für 18.117 Anleger günstiger als die Option B), für 6.838 Anleger neutral im Vergleich zu Option B) und für 4.296 Anleger ungünstiger als Option B).
Ein Zeitbudget für die Abwicklung eines Insolvenzplan bis Ende 2006 galt mit den folgenden Schritten als realistisch:
- Auftrag Erstellung eines Insolvenzplanes ca. Ende April 06
- Vorlage des Planes Ende Juli
- Vorprüfung d. d. Insolvenzgericht Ende August
- Angestrebte Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermines im Oktober
- Planbestätigung (Rechtsmittelfrist 2 Wochen) im November
- Verteilung Dezember 06
Weiterhin wurde die Frage eines Rechtsverfolgungspools zwecks Vernetzung der Schadensersatzansprüche zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach dem Flowtex-Modell (ohne Kostenrisiken) erörtert. Die Anlegerkonstellationen sind breit repräsentiert gewesen. Die Konferenz diente der Präsentation von Vergleichstabellen, Statistiken und Modellrechnungen. Die Berücksichtung von sozialen Gesichtspunkten bei schwerwiegenden Vermögensverlusten wurde ebenfalls mehrfach konkret gefordert. Maßgeblich ist die Vermeidung einer Paralyse des Insolvenzverfahrens infolge von zeitaufwändigen Instanzenzügen. Sollte der Plan gelingen, wäre es das größte Insolvenzplanverfahren seit Einführung der Insolvenzordnung am 01.01.1999. Deshalb sind Wertschöpfungsaspekte infolge des mit dem Insolvenzplanverfahren verbundenen Vertrauensschutzes des Finanzplatzes Deutschland nicht zu unterschätzen.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 02.01.06: Vermittlung von Optionsgeschäften - Auch Wertpapierhandelsbanken unterliegen gesteigerter schriftlicher Aufklärungspflicht
Die nachfolgenden Entscheidungen betreffen die Haftungsansprüche der Phoenix-Geschädigten. Es geht um nahezu identische Sachverhalte. Im Grunde stellte der zuständige XI. BGH-Senat fest, dass sich an seinem Rechtsstandpunkt trotz der Legalisierung von Finanztermingeschäften nichts geändert hat. In seinen am 28.12.2005 veröffentlichten Entscheidungen vom 22.11.2005, Az. XI ZR 69/05 und Az. XI ZR 76/05 setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob auch Wertpapierhandelsbanken mit Erlaubnis zum Finanzkommissionsgeschäft den gleichen gesteigerten Aufklärungspflichten wir gewerbliche Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften unterliegen. Im Sinne eines umfassenden Anlegerschutzes ändert der Status als Kreditinstitut bzw. Wertpapierhandelsbank jedoch nichts an den bestehenden Pflichten, wenn es sich um von vorneherein chancenlose Geschäfte handelt.
Eine Wertpapierhandelsbank mit erforderlicher Erlaubnis gemäß § 32 KWG hatte in beiden vom BGH entschiedenen Fällen unerfahrenen Anlegern diverse Optionsgeschäfte vermittelt. Dabei war neben dem sofortigen Agio i.H.v. 4,9% eine sog. „Round-Turn“ - Kommission in Höhe von US$ 80 pro Optionskontrakt an die Bank zu leisten. Den Kunden wurde vor Beauftragung eine Prospekt mit allgemeinen Erläuterungen zum Optionshandel, ein Wertpapiererhebungsbogen sowie weitere Informationen über Verlustrisiken bei Optionsgeschäften übermittelt.
Der BGH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten bei Vermittlung von Terminoptionsgeschäften. Diese muss „schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form die Kenntnisse vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen“. Ferner ist „unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen“. Diesen Erfordernissen entsprachen die von der Bank verwendeten Unterlagen jedoch nicht.
Die gesteigerten schriftlichen Aufklärungspflichten gelten dann auch für ein Kreditinstitut, wenn es sich gegenüber dem Anleger wie ein gewerblicher Vermittler von Optionsgeschäften verhält. Da kein „banküblicher Effektenhandel“ betrieben wird, müssen die gleichen strengen Pflichten gelten.
Abschließend stellte der BGH noch fest, dass in diesen Fällen auch eine deliktische Haftung des Geschäftsführers bzw. Vorstands nach § 826 BGB gegeben ist. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden ordnungsgemäß aufgeklärt werden und nicht unter sittenwidrigem Missbrauch der geschäftlichen Überlegenheit zu chancelosen Geschäften veranlasst werden (Aus der Website RAe Rössner, München).
Phoenix Kapitaldienst GmbH 15.12.05: Zwischenbericht des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht zum 24.11.05 (Link). Auch bestehen Aussonderungsansprüche nach Kommissionsrecht. Sagt schon der Begriff “Finanzkommissionsgeschäft”.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 07.11.05: Aus dem Kontext der bisherigen Mitteilungen ergab sich die Notwendigkeit der Anmeldung sämtlicher der zu Unrecht erhobenen oder möglicherweise drohenden Steuern auf die Scheingewinne zur Insolvenztabelle. Auch diese Summen stellen Schäden dar, die zur reinen Fristwahrung vorsorglich mit angemeldet worden sein mussten.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 22.10.05: Das Landgericht München I verurteilte in Sachen Phoenix GmbH einen Vermittler zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Euro 25.000,-- im Wege eines Versäumnisurteils, da dieser gemäß Klageschrift seine Aufklärungspflichten hinsichtlich der spezifischen Risiken von Finanzterminkontrakten und von Warnhinweisen in der Fachpresse verletzt hatte.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 08.10.05: Nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters beruht der Rückforderungsanspruch gegenüber den Empfängern von Scheingewinnen aus Finanzterminkontrakten in Höhe von bereinigten ca. 110 Mio. Euro auf den beiden BGH-Entscheidungen vom 29.11.1990 (Az.: IX ZR 29/90 und IX 55/90). Der Bundesgerichtshof hatte hier festgestellt, dass in Finanzanlagebetrugsfällen, in denen auf der Grundlage eines Schneeballsystems Auszahlungen auf Scheingewinne geleistet worden seien, diese Auszahlungen für die Fälle anfechtbar seien, in denen die Auszahlungen die ursprünglichen Einlagebeträge der Anleger überstiegen und die Auszahlungen innerhalb der letzten vier Jahre erfolgt seien. Danach fallen entsprechende Sachverhalte unter den Tatbestand der Schenkungsanfechtung gemäß § 32 KO bzw. 134 InsO.
Ein Gläubiger hingegen, der rechtzeitig gegen die Phoenix Kapitaldienst GmbH auf Schadensersatz geklagt hatte und dessen Forderung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts ausgezahlt wurde, behält seine Euro 201.209,49 unanfechtbar. Er hatte vorliegend mit der Hinterlegung rechtzeitig ein insolvenzfestes Absonderungsrecht erworben.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 06.10.05 (Tagesschau-Video) Ca. 425 Personen nahmen am Berichtstermin (1. Gläubigerversammlung) im Insolvenzverfahren der Phoenix Kapitaldienst GmbH in Frankfurt/Main am 05.10.05 teil (Saal Harmonie des Congress Centrums der Messe Frankfurt), die insgesamt 6704 Gläubiger vertraten. An freier Masse sollen nach aktualisiertem Bericht des Insolvenzverwalters Frank Schmitt noch 366,5 Mio. Euro vorhanden sein, sich zusammensetzend aus den Barmitteln in Höhe von 231,4 Mio. Euro sowie den Forderungen aus Scheingewinnen von 100-130 Mio. Euro. Die Scheingewinne betreffen nicht die Insolvenzgläubiger, sondern die Gewinnempfänger, die vermutlich „in das Phoenix-System eingebunden“ gewesen seien (Off-shore-Firmen). Geltend gemacht werden vom Insolvenzverwalter nur die Rückzahlungen von Scheingewinnen, die über die Einzahlungen hinausgehen. Nach einem ihm vorliegenden Rechtsgutachten von Prof. Reinhard Bork von der Universität Hamburg können ferner nur die Scheingewinne der letzten vier Jahre insolvenzrechtlich angefochten und zurückgefordert werden. Insofern würden die Kontoauszüge innerhalb der letzten vier Jahre in Gestalt von abstrakten Schuldanerkenntnissen vom Insolvenzverwalter angefochten werden, sofern sie Scheingewinne auswiesen, vorherige Gewinnausweisungen, die älter als vier Jahre sind, würden folglich bestandskräftig bleiben. Ca. 10 – 30 Mio. Euro seien buchungsmäßig noch nicht zugeordnet werden, könnten also noch gefunden werden, mehr aber nicht.
Rechtspfleger Schmitt-Emden vom Amtsgericht Frankfurt teilte mit, dass 656 Mio. Euro Forderungen geltend gemacht worden seien. Für die EdW (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen) wurden 331 Mio. Euro festgestellt. Bei den zur Tabelle angemeldeten EdW-Forderungen handelt es sich um bedingte Forderungen, die sich in unbedingte Forderungen in dem Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsüberganges gegenüber der Masse aufgrund und in Höhe gewährter Entschädigung umwandeln. Der Syndikus der EdW (Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen) äußerte sich dahingehend, dass eine Entschädigung gezahlt werde, aber diese noch aus den Zahlen des Insolvenzverwalters ermittelt werden müsse. Scheingewinne würden nicht berücksichtigt werden. Es müssten bei jedem Geschädigten die Einzahlungssumme und die darauf anzurechnenden („zu verteilenden“) Geschäfte ermittelt werden. Auf einen Zahlungszeitpunkt legte er sich nicht fest. Möglicherweise sei ein Musterprozess erforderlich. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die EdW erst einmal den Umfang der zu zahlenden Summe ermitteln wolle, um dann weiter zu entscheiden.
Echte Gewinne gab es bei der Phoenix GmbH niemals. Zahlreiche Kundenbeträge, eingezahlt bei der Sparkasse Frankfurt, waren nicht angerührt worden. In den Prüfberichten der Wirtschaftsprüfer sei dagegen von großen Geldflüssen die Rede gewesen, obgleich diese nicht vorhanden gewesen waren. Das mache sie nach den dem Insolvenzverwalter vorliegenden Prüfberichten angreifbar.
Die Verhandlungen um die Frage der Führung von Einzelkonten in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts der BaFin mit der Phoenix GmbH zogen sich bis in das Jahr 2005 hinein. Deshalb konnte die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Einzelkontenführung von 2002 bis 2005 nicht in die Praxis umgesetzt werden. Bei einer Einzelkontenführung wären die Aussonderungsansprüche in Höhe des jeweiligen Kontobestandes unstreitig gewesen, da es sich vorliegend um Treuhandkonten handelte. Hier bestehen Aussonderungsansprüche im Falle der Separierbarkeit je nach konkreter Fallkonstellation sowie den spezifischen Besonderheiten der Vertragsabwicklung. Gerade bei Zahlungen Ende 04, Anfang 05 dürften an der Vollständigkeit der Separierbarkeit insolvenzrechtliche Zweifel nicht bestehen.
Die Abteilung Options bei der Phoenix war Ende 2004 aufgegeben worden. Hier wurden ausschließlich Verluste gemacht.
Wegen der Prüfung des Londoner Brokerkontos M 2540 hätte im Rahmen der WP-Prüfungen auffallen müssen, dass nur auf diesem Konto ungewöhnliche Gewinne vorhanden gewesen waren, deren marktunübliche Höhe sich im Vergleich mit anderen Konten auffällig unterschied und Anlass zur genauen Kontrolle der Deckung geboten hätte. Denn es ist empirisch belegt, dass in dem Segment Options and Futures per Saldo Gewinne unmöglich sind. Die Kontrolle durch die Prüfungen (WPs) habe auch hier versagt. Ausweislich der Kontoauszüge wurde in Mengen gehandelt, die es bei der Börse nicht gab (z.B. in Mengen von 500 lots und 100 lots). Der BaFin könne kein Vorwurf gemacht werden, so der Insolvenzverwalter. Diese habe die Berichte der Wirtschaftsprüfer ausgewertet und keine Beanstandungen entdeckt.
Nach alledem könnten diesseits die folgenden vorsichtigen Schlussfolgerungen gezogen werden: a) Es könnte bei denjenigen, bei denen Aussonderungs- und Absonderungsansprüche entfallen, eine Quote von im Durchschnitt 70 % erarbeitet werden, gerechnet von der effektiven Einzahlung abzüglich Rückzahlungen (366 : 500), b) der EdW könnten schätzungsweise Schäden von ca. 50 bis 100 Mio. Euro verbleiben, die nicht durch die Insolvenzmasse ersetzt werden. Wegen dieses Deckungsdefizites sollte die Verjährung der ersten Regressansprüche Ende 2005 notiert werden.
Die Haftung des englischen Brokers werde noch geprüft, so der Insolvenzverwalter. Wegen der Rückforderung von Körperschaftssteuern auf die Scheingewinne der Phoenix würden sich gerichtliche Verfahren gegen das Finanzamt Frankfurt a. M. wohl nicht vermeiden lassen.
Der Insolvenzverwalter erörterte ebenfalls die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens, das ihm die Möglichkeit einer freihändigen Gestaltung der verschiedenen Fragen ermögliche. In Erwägung gezogen wurden ebenfalls Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Die Frage der Berücksichtigung von Scheingewinnen und die damit zusammenhängenden Fragen sowie die Aussonderungsansprüche bedürften der Klärung durch den Bundesgerichtshof. Eine Vorabauszahlung könne es vor der gerichtlichen Klärung der obigen Fragen nicht geben. Die Gelder des Insolvenzverwalters sind mit einem Zinssatz von ca. 2,3 % p.a. angelegt.
Das Insolvenzgericht wiederholte die Information, dass in dem Prüftermin am 24.11.05, 10.00 Uhr, Amtsgericht Frankfurt, über die angemeldeten Forderungen noch nicht entschieden werden könne, d.h. die angemeldeten Forderungen werden weder bestritten noch anerkannt.
Der Gläubigerausschuss wurde um vier Personen erweitert und besteht derzeit aus 7 Mitgliedern. Unsere Mandantschaften sind in dem Gläubigerausschuss selbstverständlich qualifiziert repräsentiert.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 29.09.05: Die freie Insolvenzmasse in Höhe von 377.102.000,-- Euro errechnet sich wie folgt:
- Bewegliches Anlagevermögen: 95.000,- Euro
- Finanzanlagen: 5.708.000,- Euro
- Forderungen: 138.693.000,- Euro
- Liquide Mittel: 232.605.000,- Euro
- Insgesamt: 377.102. 000,- Euro
Das Vermögen des Nachlasses des Initiators Herrn B. (Sohn und Tochter erbten in Erbengemeinschaft, wegen der Aufgebotsfrist waren Forderungen über 100 Mio. Euro beim Nachlassgericht Hoechst F.a.M. innerhalb der Nachlassfrist angemeldet worden) wird auf ca. 10 Mio. Euro geschätzt.
Fehlerkorrektur: Die Anfang September im „Spiegel“ benannten 48 Mio. Euro in Finnland (Nordea Bank Finnland) und 0,5 Mio. Euro in Dubai sind in der freien Insolvenzmasse von 377.102.000,-- Euro enthalten und nicht hinzuzurechnen. Die Spiegelmeldung ist falsch und beruht auf einem Missverständnis.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 27.09.05: Im ersten Halbjahr 97 hatte die Phoenix im Bereich des PMA Verluste von ca. 100 Mio. Euro an der Börse im Bereich von Optionen und Futures realisieren müssen. Anschließend ist damit begonnen worden, von weiteren Börsenplazierungen abzusehen und Gewinne zu erfinden. Hätte die Phoenix Kapitaldienst GmbH die eingenommenen Gelder ordnungsgemäß an der Börse plaziert, wäre die Masse jetzt gleich Null gewesen. Dieses wirft die interessante Rechtsfrage auf, ob die Vermögenswerte durch die Täuschung ertrogen und durch Untreue geschützt wurden. Die derzeit ermittelte freie Masse beläuft sich auf ca. 377 Mio. Euro, einschließlich (nicht zusätzlich) um die Anfang September gemeldeten 48 Mio. Euro in Finnland (Nordea Bank Finnland) und 0,5 Mio. Euro in Dubai. Die Jahresabschlüsse für das erdachte Konto M 2540, angeblich geführt bei dem Broker M., London, wurden für die Jahre 2002 und 2003 von einer Person mit Namen David Webb unterzeichnet. Diese Person existiert aber nicht bei dem Broker. Im vorläufigen Gläubigerausschuss ist die EdW als mehrheitliche Hauptgläubigerin mit vertreten. Ein beträchtlicher Teil der Entschädigung der EdW fließt folglich aus der Masse diese zurück.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 26.09.05: Auf die Scheingewinne werden keine Steuern zu leisten sein, vielmehr werden auf Scheingewinne geleistete Steuern vom Finanzamt an die Masse zurückzuzahlen sein. Die Jahresabschlüsse, die ab 1996 noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, werden zu korrigieren sein. Damit wird die Frage der Besteuerung von Scheingewinnen in Richtung Massemehrung eine korrekte Zuspitzung erfahren.
Die Vertriebsgesellschaften der Phoenix Kapitaldienst GmbH erzielten seit 1998 die folgenden Gebühreneinnahmen in Euro: Alpha: 22,4 Mio., FMK: 20,4 Mio., Inno 16,7 Mio. und die ProIndex 14,7 Mio.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 27.07.05: Die First Rail Estate Verwaltungs GmbH und First Rail Proberty (Geschäftsführer Dirk B.) beantragten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 18.07.05: In einer Information an die Anleger der Phoenix Kapitaldienst GmbH vom 14.07.05 teilte der Insolvenzverwalter, der Kollege Frank Schmitt, u.a. mit, dass die Rechtslage, in welcher Höhe die Gläubiger des Phoenix Managed Account ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Kapitalinvestitionen im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen können, nicht abschließend geklärt sei und dass diese Frage in Musterprozessen zu lösen sei. Es müssten repräsentative Konstellationen in Musterverfahren zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Auskehrungen aus der Masse erfolgen somit gemäß den Instruktionen obergerichtlicher Judikatur. Es mindert die Bindung an das Ergebnis derartiger Musterprozesse durch eine vertragliche Vereinbarung das Risiko für den nicht versicherten Anleger in vernachlässigbarer Weise. Ins Feld gehen erfahrungsgemäß die Rechtsschutzversicherten, die nichts zu zahlen haben. Hier liegen bereits zahlreiche Kostendeckungen von Rechtsschutzversicherungen vor. Der Insolvenzverwalter weist in der Information ebenfalls darauf hin, dass die Absonderungs- und Aussonderungsansprüche gesondert, also außerhalb des Formularblattes, ebenfalls fristgemäß (und sorgfältig begründet) geltend zu machen seien. Wegen der Ab- und Aussonderungsansprüche werden spezifische Werthaltigkeiten durchzusetzen sein, die die Quote signifikant übersteigen.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 09.07.05: Die Anmeldefrist für die Forderungen beim Insolvenzverwalter endet am 15.09.05., der Berichtstermin wurde auf den 05.10.05, CongressCenter, Messe Frankfurt bestimmt, der Prüftermin ist der 24.11.05. In dem vom Insolvenzverwalter versandten Anmeldeformular ist als Forderungshöhe der Betrag des letzten “Kontoauszuges” vom 28.02.05 ausgewiesen. In Musterprozessen soll nach Auffassung des Insolvenzverwalters geklärt werden, ob der Betrag aus dem “Kontoauszug” (Erfüllungsanspruch) als Saldoanerkenntnis maßgeblich ist oder - wie der Insolvenzverwalter meint - der eigentliche Schadensersatzanspruch (Einzahlung abzügl. Rückzahlungen zuzüglich geschätzter Zinsen). Nach der Rechtsprechung ist gegenüber Dritten (also nicht gegenüber der Phoenix) nur der Schadensersatzanspruch durchsetzbar. Je nach Anspruchsgrund und -Gegner greifen bei Schadensersatzansprüchen Verjährungsfristen durch, insbesondere die missliche nach § 37 a WpHG (3 Jahre nach der Zahlung), während die Verjährungsfrist des § 826 BGB mit Kenntnis des Schadens beginnt (also nicht vor März 05). Das Dilemma ist nun, dass bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (also nicht Erfüllungs-, sondern Schadensersatzansprüche) die Einrede der Verjährung vom Insolvenzverwalter erhoben werden müsste. Bei den Erfüllungsansprüchen greift eine derartige Einrede der Verjährung in keinem Falle durch, es werden aber dann die Scheingewinne zu Gunsten der Anleger berücksichtigt, wodurch eine Asymmetrie entstände und das Gerechtigkeitsgefühl ebenfalls verletzt werden würde. Daneben gibt es noch Absonderungs- und Aussonderungsansprüche zu beachten. Die vorgenannten Rechtsfragen bedürfen der inhaltlichen Kontrolle durch ein Gericht. Grundsätzlich muss jedes Anlegerjahr gesondert gewürdigt werden. Allerdings sollte die Sache nicht über mehrere Jahre durch 4 Instanzen und mehr getrieben werden, um sich die jeweils andere Meinung des jeweils übergeordneten Gerichts anhören zu müssen. Vielmehr ist eine vertragliche Begrenzung auf eine Instanz angezeigt. Noch sinnvoller ist aber ein Feststellungsurteil durch ein zu bildendes Schiedsgericht mit dazu bereiten Frankfurter OLG-Richtern. Danach ist erfahrungsgemäß eine qualifizierte Entscheidung in wenigen Monaten möglich. Die Kosten wären von der Masse zu tragen, wie auf der Gläubigerversammlung zu beschließen wäre. Das ist der schnellste, billigste und gerechteste Weg, sonst könnte die Sache noch zum EuGH kommen.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 03.07.05: Die Verwandlung von materiellen in virtuelle Kapitalien durch das Herausquetschen privater Ersparnisse hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH durch das Insolvenzgericht Frankfurt a. M. am 01.07.05 ihr formales Ende gefunden. Für den 05. Oktober ist eine Gläubigerversammlung in Frankfurt geplant. In den kommenden Tagen werden die mehr als 30.000 Geschädigten angeschrieben, damit sie ihre Forderungen anmelden könnten. Mit einem Abschluss des Verfahrens sei nicht vor 2010 zu rechnen, sagte Schmitt von der auf Insolvenzen spezialisierten Kanzlei Schultze & Braun. Bisher wurden auf Konten der Phoenix Kapitaldienst GmbH knapp 232 Millionen Euro sichergestellt. Anleger hätten seit 1992 aber gut 500 Millionen in den virtuellen 'Managed Account' eingezahlt. Der Differenzbetrag sei überwiegend für die laufenden Ausgaben der Firma verwendet worden.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 30.06.05: Beim Amtsgericht Frankfurt-Höchst erfolgten nach vorläufiger Erkenntnis ca. 15.000 Anmeldungen zum Aufgebot des Nachlasses B. mit einer Gesamtforderung in dreistelliger Millionenhöhe (also 100 Mio. plus x Euro). Fristablauf ist der 01.07.05. Falls Sie sich bis dahin (bis zum 01.07.05 um 16 Uhr) bei uns melden, können wir die Anmeldung noch ordnungsgemäß vornehmen. Im Erbschein sind zwei Erben genannt (ein Erbe und eine Erbin), das Aufgebot hat nur der Erbe beantragt.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 08.06.05: Die Aufgebotsbekanntmachung des Erben nach dem Herrn Dieter Breitkreuz, Herrn Dirk Breitkreuz, erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt-Höchst unter dem Aktenzeichen 501 VI 463/04. Forderungen gegen den Nachlass des verstorbenen Dieter Breitkreuz sind zum 01.07.05 beim Amtsgericht Frankfurt (Nachlassgericht) anzumelden.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 04.06.05: Die Phoenix GmbH war in ihren KWG-Angelegenheiten bei der Allianz versichert. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Versicherungsnehmers (Phoenix Kapitaldienst GmbH), der hierüber keine Verfügung treffen kann (§ 156 Abs. 1 VVG), der Geschädigte kann auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung fordern (§ 157 VVG). Sonach wird zusätzlich ein Absonderungsanspruch gegenüber der Phoenixhaftpflichtversicherung mit zur Insolvenztabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden sein. Hier könnte ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Versicherung im Falle des Beratungsverschuldens durch den Vermittler bestehen, für den die insolvente Phoenix KWG-induziert mit haftet (der wohl nur prozessual durchgesetzt werden kann, da die Versicherung freiwillig nicht zahlt).
Phoenix Kapitaldienst GmbH 29.05.05: Euro am Sonntag: Informationsveranstaltung v. 12.05.05 in Schmalkalden mit Kanzleibeitrag. Da die Wertzuwächse bei der Phoenix bis 2003 steuerfrei gewesen sind und für Scheinwertzuwächse von 2004 das Recht auf einen Verlustrücktrag von 05 auf 04 besteht, ist in steuerlicher Hinsicht keinerlei Anlass zur Besorgnis gegeben.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 21.05.05: Mitteilung des Auszuges aus dem Schreiben der StA Frankfurt: ...
Nach den bisherigen Feststellungen in dem Ermittlungsverfahren 7570 Js 210600/05 haben Mitarbeiter der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt a.M., in nicht rechtsverjährter Zeit in Rahmen von Termin- und Optionsgeschäften über das sog. "Managed Account" Gelder zur Anlage von ca. 20.000 bis 30.000 privaten und institutionellen Kunden mittels unrichtiger Angaben in dem Prospekt "Managed Account" akquiriert. Insbesondere wurden die angeworbenen Anlegergelder nicht zum Handel mit Futures oder Optionspositionen, sondern anderweitig für eigene bzw. Zwecke der Gesellschaft verwandt, wobei den Anlegern u.a. mittels gefälschter Kontoauszüge des nicht existenten Handelskontos M 2540 jeweils ein tatsächlicher Umsatz/Gewinn vorgetäuscht wurde. Nach Erkenntnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat sich dadurch ein Verlust von ca. 700 Mio. Euro ergeben. Diese Erkenntnisse begründen einen Anfangsverdacht wegen Betrugs gem. § 263 StGB, Kapitalanlagebetrugs gem. § 264 a StGB sowie wegen Untreue gem. § 266 StGB. M... Staatsanwalt
Informationsveranstaltung am 27.05.05, 19.00 Uhr im Dorint Parkhotel Chemnitz, Deubners Weg 12, 09112 Chemnitz
mit den Rechtsanwälten Segelken (Bremen/Erfurt) und Naber (Rechtsanwalt & Attorney at Law) zu den akuten Verjährungsfristen, Fragen des Insolvenzverfahrens, der Brokerhaftung (Hedgefonds) sowie zu den einschlägigen Haftungsnormen aus WpHG, KWG etc. für den Zeitraum vor und nach der 6. KWG-Novelle, zur EdW-Entschädigung sowie zu den Deckungsvoraussetzungen bei der Rechtsschutz (Die Veranstaltung ist kostenfrei).
Phoenix Kapitaldienst GmbH 20.05.05: Die FMK Finanzdienstleistung GmbH beantragte beim Amtsgericht Chemnitz am 17.05.05 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen “ausstehender Mieten”. Hinzuzudenken sind zu den Verbindlichkeiten eventuelle Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens gegenüber den Phoenix-Kunden. Es waren ca. 5000 Phoenix-Kunden vermittelt worden, insgesamt aber 15.000 Kunden wurden Fondsprodukten u.ä. zugeführt.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 29.04.05: Die Phoenix Kapitaldienst GmbH war eine Aktion variierter Faktoren, die für sich genommen ex tunc modifizierbar sind. Am 05.04.05 (s.u.) war auf die Sichtweise des XI. Senates des BGH zur Verjährung nach § 37 a WpHG aufmerksam gemacht worden (betrifft nur unerlaubte Handlung i.S.d. Fahrlässigkeit nach § 31ff. WpHG, nicht des Vorsatzes und beginnt unerkennbar). Ernsthafte Stimmen aus der Wissenschaft sehen eine Unvereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 93/22 EWG bzw. 2004/39/EG), weil dies dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes als allgemeinem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zuwiderläuft. Die deutsche Rechtslage hat nämlich für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abgestellt und es dem Verbraucher damit erheblich erschwert, seine gemeinschaftsrechtlich zuerkannten Rechte auch prozessual wahrzunehmen. Darin liegt nämlich eine Verletzung des Effektivitätsprinzips, weil der Anleger zumindest die Ereignisse kennen muß, die einen Schadensersatzanspruch auslösen, vgl. Micklitz, WM 2005, 536 unter Hinweis auf die EuGH-Rspr.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 26.04.05: A. Inc. ist die amerikanische Holding-Gesellschaft des in London beheimateten Phoenix-Brokers. Die A. Inc. (Name anonymisiert) mit Sitzen in New York und Chicago fällt sowohl wegen Compliance-Verstößen wie auch Anlegerbeschwerden immer wieder auf. Nach Informationen der National Futures Association (NFA), der amerikanischen Berufsaufsichtsvereinigung der Future- und Optionshändler, waren gegen A. Inc. zwischen 1997 und 2004 insgesamt 25 Aufsichtsverfahren, 6 Schiedsverfahren und 43 Klagen wegen Reparationszahlungen von Anlegern angestrengt worden. Nach amerikanischem Recht können auch ausländische Anleger im vereinfachten Wege eines behördlichen Beschwerdeverfahrens kostengünstig private Schadensersatzforderungen anmelden.
A. Inc. ist die amerikanische Holding-Gesellschaft des in London beheimateten Phoenix-Brokers, die 2004 Anlegervermögen von umgerechnet rund 73,5 Mrd. US$ verwaltete und einen Vor-Steuer-Gewinn von etwa 830 Mio. US$ erzielte. Hiervor wurden ca. 22,6 Mio. US$ allein für die Vergütung der 11 Vorstandsmitglieder aufgewendet. Am amerikanischen Markt operiert die A. Inc., die Handelszulassungen in New York und Chicago besitzt, in den Geschäftsfeldern Optionshandel und Rohstoffmärkte durch in Deutschland gerichtsbekannte Tochtergesellschaften.
Die gegen die A. Inc. betriebenen Aufsichtsverfahren hatten überwiegend Verstöße gegen handelsplatzspezifische Trading-Standards und Buchführungsregeln zur Offen- und Rechnungslegung einzelner Kundenaufträge zum Gegenstand. Im Jahr 2001 wurde gegen die A. Inc. in dem Verfahren NYME-01-01NA ein Ordnungsgeld von über 138.000 US$ verhängt, da sie auf eine gehaltene Optionen am Fälligkeitstag nicht liefern konnte. Im Jahr 2002 wurde in dem Verfahren CBOT 01-MSI-48 ein Ordnungsgeld von 30.000 US$ verhängt, da Trades ohne Kundenauftrag nur zum Zwecke des Offsets vorgenommen worden waren, ohne das sich ein tatsächlicher Eigentumswechsel an den gehandelten Positionen vollzogen hätte. Im Jahr 2003 fand die NFA in dem Verfahren CME-01-192-73BC, dass die Akzeptanz von identischen Kauf und Verkauf von Put-Orders für denselben nicht mit den geschäftsethischen Prinzipien des Chicagoer Handelsplatzes vereinbar war und verhängte ein Ordnungsgeld von 7.500 US$. Etwa ein Jahr später entdeckte die New Yorker Börsenaufsicht des NYMEX (New York Mercantile Exchange) einen gleichgelagerten Verstoß und ahndete diesen in Verfahren NYME-03-14 mit einem Ordnungsgeld von 20.000 US$, einhergehend mit der Androhung des Widerrufs der Handelslizenz im Wiederholungsfalle. Im Jahre 2004 verhängte die NFA im Verfahren CME-03-223-92BC ein Ordnungsgeld von 20.000 US$ und suspendierte die Trading-Lizenz der A. Inc. für den Handelsplatz Chicago für 5 Handelstage, nachdem ein Angestellter unbeaufsichtigt Euro-Optionen unter falschem Ausführungsdatum und –zeitpunkt zum Nachteil der betroffenen Anleger in das eletronische Handelssystem eingeloggt hatte, um Verluste für den Broker unbemerkt auszugleichen.
Die meisten Schieds- und Reparationsverfahren vor der NFA oder Commodity Future Trading Commission (CFTC), der Bundesaufsichtsbehörde für den Optionshandel, werden durch Vergleiche abgeschlossen, wobei der zugrunde liegende Sachverhalt, die Entscheidungsgründe und der zuerkannte Betrag meist aufgrund von Parteivereinbarungen nicht veröffentlich werden. So ist in dem Schiedsverfahren Geils v. A. Inc., 02-ARB-146, welches von einem amerikanischen Privatanleger vor der Spruchkammer der NFA angestrengt wurde, nur bekannt geworden, das A. Inc. zu Reparationszahlungen in Höhe von 37.500 US$ an einen Anleger wegen unerlaubtem Handel, Verletzung von Treuepflichten und Vertragsbruch verurteilt worden war. Im Verfahren Powell v. A. Inc., 2003 CFTC LEXIS 164, war die A. zu Reparationsleistungen von mehreren tausend Dollar verurteilt worden, weil sie es unterlassen hatte, einen Anleger auf die unternehmerische Entscheidung, eine bestimmte Handelsart einzustellen, weder rechtzeitig noch umfassend informiert hatte und sich der Anleger mangels Möglichkeit der Vorbereitung einer Exit-Strategie nur unter Hinnahme beachtlicher Verluste von den von A. Inc. ursprünglich empfohlenen Währungskontrakten hatte lösen können.
Einer der für deutsche Anleger interessantesten Fälle, Shehee v. Ira Epstein & Co., 2004 CFTC LEXIS 89, ergab, dass die A. Inc. als zugelassene und registrierte Brokerin des Optionsverkäufers Epstein & Co. dessen Kunden unmittelbar haftete, da das Online-System des Händlers zur Platzierung von Trades und Orders fehlerhaft war, die A. Inc. jedoch alle dort platzierten Aufträge ohne weitere Prüfung übernahm und ausführte. Ein Anleger hatte deshalb unbemerkt wesentlich mehr Aufträge platziert als gewollt und die A. Inc., die diese trotz ersichtlicher Unstimmigkeiten ausführte, haftete dem Anleger gesamtschuldnerisch.
Auch der Mangel an kompetenter anwaltlicher Vertretung kann bei an sich berechtigten Anlegerklagen zu anspruchsabweisenden Entscheidungen führen, da Reparationsverfahren vor der NFA bzw. CFTC grundsätzlich keinem Anwaltszwang unterliegen und von Privatanlegern selbst betrieben werden können. So wurden in dem Schiedsverfahren El Morshedy Trading Co. v. A. Inc., 98-ARB-172, Forderungen von fast 3 Mio. US$ schlicht mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruchsteller seinen formellen und substantiellen Darlegungspflichten nicht genügt habe. Interessant war auch, dass die NFA zugunsten des Brokers feststellt, dass die leichtfertige Anerkennung von Ansprüchen wegen behaupteten Betruges auf die zukünftigen Geschäftsaussichten des Brokers erheblich nachteilige Auswirkungen haben könne und deshalb nur in präzise vorgetragenen und zweifelsfrei bewiesenen Fällen gerechtfertigt sei.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 18.04.05: Der Vergleich der Ertragskurve des Phoenix Managed Account mit den Charts gleichartiger Hedgefonds hätte ergeben, dass statt einer zyklenfreien Geraden beim PMA im Fünfjahreschart spezifische Marktformationen hätten verzeichnet worden sein müssen, wie z.B. die Kopf-Schulter-Formation von Mitte 02 bis Mitte 03. Die Verwendung einer zyklenfreien Diagonalen in der „Werteentwicklung in den letzten 60 Monaten“ des Phoenix Managed Accounts wies auf eine Nichtplazierung hin, da sie die Marktaktivitäten nicht darstellte. Die Mittelfehlverwendung war im November 03 auf dem Chart der Phoenix GmbH bei ordnungsgemäßer Überwachung evident gewesen. Bei den beiden Hedgefonds Global Futures Fund VII und Quadriga Hedge Fund waren die Kopf-Schulter-Kopf-Formationen vorhanden gewesen, beim Phoenix-Managed-Account nicht, wie die drei nachfolgenden Charts zeigen:



(Das vorstehende Phoenix-Chartbild wurde bereits Ende 03 vom Unterfertigten wegen seiner Witzhaftigkeit heruntergeladen)
Phoenix Kapitaldienst GmbH 15.04.05: Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem “managed account” wird Kostendeckung von den Rechtsschutzversicherungen erteilt, wenn zum Schadenszeitpunkt (Ersterhalt des Prospektes) die ARB 75 einschlägig waren (steht auf der ersten Seite der Police). In den ARB 94 sind diese Ansprüche nicht mehr versichert. Die ARB 94 gelten aber nur dann, wenn eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Vertragsänderung der ARB 75 auf die ARB 94 oder andere vorliegt, was auch noch nach sehr langer Zeit durch den Versicherer durch Unterschriftsvorlage des Versicherungsnehmers nachgewiesen werden muss. Diese Unterschrift liegt meist nicht mehr vor. Eine stillschweigende Zustimmung zur Vertragsänderung von den ARB 75 auf die ARB 94 oder andere ist unwirksam. Es reicht also vorliegend aus, wenn mal eine Rechtsschutz vor 1994 vorhanden gewesen war.
Nach Beendigung des Versicherungsvertrages gilt der Kostenschutz für Schäden, die während des Versicherungszeitraumes eingetreten sind, also meist zum Zeitpunkt der Einzahlung, noch zwei Jahre. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 12.04.05: Für Einzahlungen an die Phoenix GmbH vor 1998 vor der Regulierung der Terminmarktindustrie greifen bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter wegen des seinerzeitigen Termin- und Differenzeinwandes nur diejenigen aus den §§ 812 BGB i.V.m. 55 BörsG a.F. sowie aus den Schutznormen der §§ 823 II BGB i.V.m. 89 BörsG a.F. zum Schutze der Masse durch.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 05.04.05: Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.03.2005 (XI ZR 170/04) verjähren die Schadensersatzansprüche auch von Phoenix-Anlegern gegen die Phoenix GmbH wie auch gegen die Vermittlerunternehmen innerhalb von drei Jahren nach Erwerb der Kapitalanlage gemäß § 37 a WpHG, und zwar wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhaften Beratung (§ 37 a WpHG). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Anspruchsentstehung. Das Überraschende daran ist, dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Schadens zu laufen beginnt und als Schaden bereits die Schädigung durch den Verkauf der Anlage infolge fehlerhafter Beratung gesehen werden soll. In der übelsten Konstellation heißt dieses, dass der Schadensersatzanspruch des Kunden verjährt sein soll (drei Jahre nach Erwerb), bevor die Pleite bekannt ist (z. B. im vierten Jahr nach dem Erwerb wird bekannt, dass bereits im zweiten Jahr das Geld investitionsbedingt verschwand, dann kann der Schädiger aus dem Schneider sein). Ansprüche aus § 826 BGB, wie sie in dem vorgefundenen Segment des Handels mit options & futures von dem XI. Zivilsenat des BGH traditionell gefunden wurden, fallen nicht unter § 37 a WpHG. Die exakte Darstellung der mangelnde Aufklärung über die charttechnischen Tangentialen der Optionen führt tatbestandsmäßig zur Anwendung des § 826 BGB, wobei Vorsatz rechtlich fingiert wird. Denn § 37 a WpHG erfasst nur fahrlässige Begehungsformen, nicht Vorsatz. Die Kontoauszüge der Phoenix stellten ein Saldoanerkenntnis dar und konstituieren vertragliche Ansprüche. Hier beginnt die Verjährungsfrist wegen vertraglicher Ansprüche erst mit der Kündigung der Kapitalanlage zu laufen, so dass die zur Insolvenztabelle anzumeldenden Ansprüche nach Geschäftsbesorgungsrecht der Regelverjährung von drei Jahren unterfallen und dem Insolvenzverwalter die Einrede der Verjährung bei korrekter Anmeldung zur Tabelle abgeschnitten ist.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 02.04.05: Das Ziel des weitgehenden Ersatzes des Verlustes war, ist und bleibt für zahlreiche Geschädigte keine Utopie. Am 18.03.05 wurde auf dieser Website prognostiziert: “Ein wesentlicher Teil der Verluste scheint rettbar zu sein. Bei der Gesellschaft sind noch ansehnliche Beträge vorhanden” (siehe unten). Jetzt, zwei Wochen später erscheint in den Medien die Information, es seien noch ca. 200 Mio. Euro vorhanden. Es wird eingeschätzt, die Anleger könnten eventuell die Hälfte der Verluste aus der Insolvenzmasse zurück erhalten.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 30.03.05: Die Formulare für die Entschädigung aus dem Verlust bei Phoenix Kapitaldienst GmbH können bei der EdW heruntergeladen werden. Diesseitige Recherchen ergaben, dass die Phoenix Kapitaldienst GmbH daneben noch über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügte. Näheres dazu wird zu einem geeigneten Zeitpunkt publiziert werden. Falls nicht alle E-mails beantwortet werden konnten, wiederholen Sie die Anfragen bitte.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 24.03.05: In dem Ermessensrahmen bei der Entschädigungsleistung durch die EdW ist die Beachtung des Phoenix-Urteils opportun: Das Phoenix-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 a WpHG (BVerwG, Urt. v. 24.4.2002 – BVerwG 6 C 2.02 (VG Frankfurt/M) ist eindeutig: Es wird die Verpflichtung zur getrennten (treuhänderisch gesicherten) Kontenführung bejaht. Bei Beachtung dieses Urteils (auch durch den Fiskus in all seinen Verästelungen) wären die Konten der Anleger insolvenzfest gewesen. Es hätte ein Aussonderungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter gem. § 47 InsO bestanden. § 34a WpHG stand - wie das Gericht anmerkte - nicht im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG. Die genannte Richtlinienvorschrift bestimmte u.a., dass der Herkunftsmitgliedstaat Aufsichtsregeln erlässt, die die Wertpapierfirma fortwährend einzuhalten hatte. Im Einzelnen war vorzuschreiben, dass die Wertpapierfirma insbesondere geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörende Wertpapiere trifft, um deren Eigentumsrechte – insbesondere für den Fall der Insolvenz der Firma – zu schützen und zu verhindern, dass die Wertpapierfirma die Wertpapiere der Anleger ohne deren ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet, dass geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Gelder getroffen werden, um deren Rechte zu schützen und zu verhindern, dass die Gelder der Anleger von der Wertpapierfirma – außer wenn es sich um ein Kreditinstitut handelt – für eigene Rechnung verwendet werden, und dass die Firma so aufgebaut und organisiert ist, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Firma und ihren Kunden oder von Interessenkonflikten zwischen verschiedenen Kunden der Firma, die den Interessen der Kunden schaden, möglichst gering ist.
Aspekte der Phoenix GmbH aus innerbetrieblicher Sicht, 23.03.05
Bei der Phonix GmbH gab es zwei Bereiche: den der handelbaren Optionen, die über 14 Telefonverkäufer (Handelsvertreter) angeboten wurden, und das umstrittene Konstrukt des „managed account“, das über Vertriebe veräußert wurde und einen jährlichen Zuwachs von ca. 10 % verhieß. Das Unternehmen arbeitete mit einem milliardenschweren Broker zusammen.
Bei der Phoenix GmbH bestand seit längerem die vage Vermutung, dass Geld fehlte. Die Geschäftsführung eilte - möglicherweise anlässlich bevorstehender erneuter Prüfung - zur BaFin nach Bonn und teilte mit: „Das Geld ist weg“. Man versuchte, dieses dem Mitgeschäftsführer M. in die Schuhe schieben. Tatsächlich waren aber monatliche Kontoauszüge des Brokers zunächst in das Backoffice gelangt, wurden dort mit einem Eingangsstempel versehen und dem dortigen Leiter vorgelegt. Aus den monatlichen Kontoauszügen musste der gesamten Führungsriege der Verlust klar sein. Deliktstypisch zog sich ein einmal begonnenes leichtfertiges Verhalten über einen längeren Zeitraum hin und war folglich auf Wiederholung angelegt.
Dem Broker vorgeschaltet war ein uralter Bekannter auf dem grauen Kapitalmarkt, der Zwischenvermittler S. aus S. in Norddeutschland, der über ein Londoner Büro die Zwischenabwicklung zum Broker durchführte. Dieses Londoner Büro bestand aus einem verrauchten Raum mit 6 Personen (Engländer), die mit der Bearbeitung der Zwischenorders befasst gewesen waren und die Aufträge an den Broker weiter leiteten. Dieser Zwischenbroker war seit Jahren auf dem grauen Kapitalmarkt in Deutschland tätig und ließ das durch hohe Zahlungen erdiente besonders schutzwürdige Vertrauen der Anleger in den Fortbestand der Investition stets unberücksichtigt. Die kapitalmarktrechtliche Schadenstypizität bedingt letztlich seine Haftung.
Die Probleme begründende amtliche Prüfung erweckte den Anschein einer Farce. Der Prüfer konnte die Nichtplazierung im Bereich „managed account“ aus der Sicht der gebundenen Agenten nicht erkennen, verfügte über keine Kenntnisse von den Gegebenheiten des Marktes, vernachlässigte Feststellungen zu den Handelssignalen, er wusste weder, was ein Tick im Öl ist noch was ein Punkt im Crude Oil ist. Er war mangels Kenntnis der Bedeutung der Kontoauszüge nicht in der Lage, die Werte verlässlich zu attestieren. Er hatte zwar überprüft, ob eine tatsächliche Plazierung der Optionen erfolgt war und verglich zu diesem Zweck einige Zahlen miteinander, wusste aber nicht, welcher Wert wie umzurechnen gewesen war, da er die Tick-Größen und Handelsgrößen bzw. die Kontraktmengen ersichtlich nicht kannte. Er war mehr Poet als Philosoph. Darf man einen Poeten in F.a.M. hängen? Sollte das „managed account“, der jetzt umstrittene Bereich von Phoenix, in gleicher Weise analysiert worden sein, verwundert nicht, dass das gebotene Mindestmaß an Aufklärung nicht gewahrt wurde.
Die Gelder der Kunden gingen auf das Konto der F.-Bank. (normale Bank in F.). Jeder Kunde weiß dieses. Die Begründung war, dass diese die einzige Bank sei, die ein Konto für die Phoenix zu führen bereit gewesen war. Es besteht die Annahme, dass nur Bruchteile von diesem Konto beim Broker von diesem Einzahlungskonto übermittelt wurden. Anhand der Kontoauszüge der F-Bank wird der Geldverbleib festzustellen sein. Es ist aufgefallen, dass der Börsenhandel der Finanzausstattung keine Rechnung trug und im Vergleich zum Geldeingang bescheiden war.
Die personelle Zusammensetzung bei Phoenix gestaltete sich wie folgt: Im HO-Bereich (= handelbare Optionen) waren 14 Personen tätig, im Tradingraum 5 Angestellte. Im HO-Bereich wurden handelbaren Optionen verkauft mit einem Aufschlag von 50 %, die 14 Leute waren im Wege des cold calling tätig. Die Personen aus dem HO-Bereich waren als Handelsvertreter tätig und verdienten unterschiedlich auf Provisionsbasis, einige erhielten 400 Euro im Monat, andere 40.000,-- Euro. Es wird geschätzt, dass die ganze Truppe im Monat ca. 100.000,-- Euro einnahm. Der frühere Inhaber der Phoenix hatte monatlich daran das Doppelte verdient, also ca. 200.000,-- Euro. Das war der Schnitt, es gab weniger und mehr.
Im Bereich „managed account“ waren die folgenden Vertriebsorganisionen tätig:
ProIndex GmbH INNOFINANZ GmbH Firmengruppe Kircheis SIB Spar-& Investment-Beratungs GmbH
Dann gab es weitere 80 Vermittler, eventuell auch mehr. Die Vertriebe erhielten schier unglaubliche Provisionen, nämlich sagenhafte 600.000,-- bis 700.000 DM monatlich. Die kapitalmarktrechtliche Schadenstypizität bedingt letztlich ihre Haftung.
Es gab einen Kunden aus dem skandinavischen Raum, der 30 Mio. Euro in dem “managed account” gelassen hatte. Aktiv war auch die dänische Dependance, sie betreute sehr vermögende Kundschaft. Phoenix hatte auch versucht, eine Dependance in Abu Dhabi City aufzubauen.
Phoenix Kapitaldienst GmbH 20.03.05: Die Phoenix-GmbH hatte mit der Bafin-Aufsicht und der EdW-Mitgliedschaft geworben. Diese Institutionen haben jetzt alles nach menschlichem Ermessen Mögliche zu unternehmen, um unverzügliche Wiedergutmachung zu leisten. Die EdW zerstreute Zweifel daran, dass sie nicht zahlen könne. Die Zahlung der Entschädigung unmittelbar an die Geschädigten selbst erfolgt Zug-um-Zug gegen Zession der Regressansprüche gegenüber der Phoenix GmbH bzw. gegenüber dem Insolvenzverwalter. Da die generierte Masse in Höhe der Entschädigungsleistung diese substituiert, dürfte die rasche Entschädigungszahlung auch rechtlich kein Problem sein. Die Geschädigten benötigen für eine Entschädigungsleistung bis Euro 20.000,-- keinen Anwalt, hier reicht die eine oder andere Interessensgemeinschaft zum Informationsaustausch. Die EdW wird gegen die mitverantwortlichen Broker aus den Gründen des u.a. unter Führung der Kanzlei Robert, Kempas, Segelken erstrittenen Urteils des BGH vom 02.02.99 (BGH-Urteil vom 02.02.99) zum ergänzenden Ausgleich der Regressansprüche vorzugehen haben. Damit ist eine prozessuale Unterstützung durch eine Bundesbehörde unter sachkundiger strategischer Anleitung im Interesse der Geschädigten gesichert. Das Verfahren ist Deutschland zu führen, die Zwangsvollstreckung erfolgt in England.
Der folgenden anonymisierte Schadensbericht an uns zeigt auf, wo in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt zum Nachweis der unlauteren Systematik im Vertrieb eine Mehrzahl übereinstimmender Berichte. Der uns zugesandte Bericht lautet wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren, wir zählen zu Anlegern im Phoenix Managed Account. Wir haben die Anlage über mehrere Jahre erst beobachtet und wurden dann als Kunden des Fondscenter XYZ in K. durch schriftliche Zusendung von Informationen über die stabile Wertentwicklung dieser Anlageform, über gesicherte Auszahlungen an Kunden und darüber, dass das Produkt durch die BAfin überprüft wurde, überzeugt, in Schritten anzulegen. Die letzmalige Prüfung durch die BAfin wäre 2004 ohne Beanstandungen durchgeführt worden. Weiterhin wurden Fahrten nach Frankfurt mit Anlegern in die Phoenix-Geschäftsräume durch das XYZ angeboten, an denen wir uns aber nicht beteiligt haben. Bei einer Infoveranstaltung im November in K. in den Räumen des XYZ. wurde von Herrn S. von Phoenix in einem Finanzforum, wo es um verschiedenste Anlageformen ging, ausgeführt, dass in dem Phoenix Managed Account eine Sicherheitsschwelle eingebaut sei. Wenn der Index der Anlage unter einen Wert (es waren wohl 65 %) fallen würde, gäbe es einen Stopp, dann käme eine Nachricht an die Anleger, die dann die Möglichkeit hätten, auszusteigen oder die Anlage weiter zu halten in Erwartung zukünftiger Gewinne und Stabilisierung. Die Anlage wurde als relativ sichere und wenig volatile Anlageform, in der Stillhalterkapitalanlage bei Optionen, dargestellt. Außerdem war eine Absicherung über den Einlagensicherungsfond gegeben. Wir haben unser Gemeinschaftskonto auf zwei Namen und in EURO geführt und die 30 000 EUR-Grenze bis Anfang 2004 nicht wesentlich überschritten. Erst als uns Ende 2004 ein Super-Angebot vom Leiter des KPD, Herrn A., gemacht wurde mit einem Agio von 1 % haben wir nochmals 20.000 EURO im November 2004 angelegt. Im Nachhinein stelle ich mir die Frage, warum das Agio dort so abgesenkt wurde, was es vorher nie gab. Das Agio lag nie unter 4,5 Prozent und auch das wurde nur als Weihnachts- oder Sonderangebot gehandelt. Gab es damals vielleicht schon Finanzzwänge oder gar Hinweise auf Schieflagen bei Phoenix? Es ist keinesfalls so, dass ich mich mit Kapitalanlagen nicht beschäftigt habe und mir auch Risiken nicht bewusst waren und sind. Was hier abgelaufen ist, bewegt sich aber in anderen Kategorien und deutet auf organisierten Betrug hin. Es ist auch unverständlich, dass es wohl Hinweise auf Probleme bei Phoenix gegeben habe, aber die Aufsichtsbehörden nichts bei Ihren Kontrollen gemerkt haben sollen?
Wir haben vor, zeitnah beim Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Frank Schmitt unsere Anaprüche anzumelden und unser Konto bei Phoenix vorsorglich zu kündigen (ist das richtig?). Weiterhin wollen wir unsere Ansprüche bei der EdW anmelden. Wie wir dem Hinweis im Internet entnommen haben, wurde durch Ihre Kanzlei ein Zusammenschluss von Phoenix-Geschädigten gebildett. Bitte geben Sie uns weitere Informationen dazu (Modalitäten, Fragebögen, Kosten etc.) Eine Rechtsschutzversicherung besitzen wir nicht. Mit freundlichen Grüßen
Phoenix Kapitaldienst GmbH 19.03.05: Die gebundenen Agenten gemäß § 2 Abs. 10 KWG werden jetzt Fehler vermeiden müssen. Sie haben die Schäden ihrer Haftpflichtversicherung unverzüglich zwecks Regulierung melden. Für die Phoenix Kapitaldienst GmbH waren zahlreiche gebundenen Agenten gemäß § 2 Abs. 10 KWG vermittelnd und beratend gegenüber den Endkunden tätig, denen vom Bafin der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auferlegt worden war. Im Einzelfall waren hiervon zwar Befreiungen möglich, allerdings ist der deutlich überwiegende Teil der Auflage im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes nachgekommen. Es gilt im Schadensfall die Verpflichtung, die Versicherung unverzüglich von der bloßen Möglichkeit eines Schadensfalles zu benachrichtigen, da bei Nichtmeldung der Verlust des Versicherungsschutzes droht. Die Meldung hat die Liste der Kunden und die Höhe der Schäden zu erfassen und sich darauf zu stützen, dass möglicherweise ein Beratungs- und Aufklärungsfehler vorgelegen haben könnte (der gebundene Agent kann ergänzend den Vorbehalt äußern, dass er sich keiner Schuld bewusst sei). Die Eintrittspflicht gilt nur bei einem Fahrlässigkeitsverschulden, nicht bei einer vorsätzlichen und seriellen Begehungsweise, worauf bei der Anspruchsbegründung zu achten sein wird. Vorstehende versicherungsrechtliche Empfehlungen gelten auch für alle gesetzlichen Prüfer der Phoenix Kapitaldienst GmbH.
Phoenix Kapitaldienst GmbH Zahlreiche Geschädigte aus dem europäischen Raum werden in der Realisierung ihrer Forderungen gegenüber dem Broker und den Prüfern von den Rechtsanwälten Robert, Kempas und Segelken, Bremen, in Kooperation mit Hahn, Reinermann & Partner, Rechtsanwälte, Bremen/Hamburg, vertreten. Die Erfolgsaussichten sind sehr gut, die finanzielle Potenz der Gegner ebenfalls. In zahlreichen identisch gelagerten Konstellationen konnten bereits durchschlagende Erfolge von der Kanzlei vor dem Bundesgerichtshof erzielt werden. Für die Vertretung entstehen keine Kostenrisiken (die Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung getragen oder von Prozessfinanzierern bei einer Sammelklage. Eigene Kosten müssen die Auftraggeber nicht zahlen. Zur Sammelklage noch eines: Es handelt sich um die subjektive Klagehäufung, der Begriff “Sammelklage” wurde vom Bundesverfassungsgericht geprägt und gilt daher als Rechtsbegriff, in der ZPO findet man ihn deshalb nicht und dort sollte man danach auch nicht suchen. Wir führten und führen zahlreiche Sammelklagen (maximal 20 Kläger und begrenzt auf typisierte Sachverhalte).
Die Verantwortlichen der Phoenix Kapitaldienst GmbH möchten gemeint haben, die angebotenen Finanzinstrumente wären auch ohne Fehlverwendung der Vermögenswerte der Kunden aufgrund systemimmanter Hebelwirkungen der Finanzinstrumente an der Börse verloren gewesen. Es hätte nicht viel gefehlt, und die Sache wäre nicht aufgeflogen. Eine plötzliche Börsenkrise hätte Anlass zu der Erklärung für den Totalerlust sein können.
Es werden sich die Verantwortlichen gefragt haben, wieso sie nicht selbst als eine Art Hedgefonds auftreten sollten. Gleichwohl befreit dieser hypothetisch fingierte Schadensverlauf nicht von der Haftung, weil es auf die präzise Aufklärung über das Risiko ankommt. Es haftet sowohl der ausländische Broker als auch der Prüfer, der erste wegen deliktischer Begehungsweise aufgrund von Unterlassung auch nur allergröbster Vorsichtsmaßnahmen, der zweite wegen Fahrlässigkeit. Die Fahrlässigkeitsnachweise sind einfach zu führen. Der gesetzliche Prüfer war blauäugig, hat nichts gesehen und nichts gefragt. In außergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflicht müssten sich bei der eindeutigen Sachlage rasche Lösungen in diesem normalen Schadensfall finden lassen. Für die Haftung des ausländischen Brokers reicht es aus, wenn er mit einem unlauteren Verhalten des deutschen Vermittlers/Unternehmens rechnen muss. Nach den vom BGH in dessen Urteil vom 28.02.1989 (WM 1989,1047) entwickelten Grundsätzen haftet eine ausländische Brokergesellschaft aus §§ 826, 831 BGB auch dann, wenn ihre deutsche Verrichtungsgehilfin aufgrund mangelnder Kontrolle und Überwachung schädigend tätig werden kann. Die Leichtfertigkeit, die in der Unterlassung einer dahingehenden Überprüfung liegt, wertet der BGH als Sittenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes schon deshalb, weil bekannt war, dass auf dem Gebiet der gewerblichen Vermittlung von Börsentermingeschäften auf dem deutschen Markt viele unseriöse Vermittlungsfirmen tätig waren.
Durch dieses Verhalten hat der Broker gleichzeitig den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht, weil er sich der Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände bewusst verschlossen hat; denn ein bewusstes Verschließen liegt schon dann vor, wenn starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen und daher nach Aufklärung verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (vgl. BGH NJW 1994, 2289, 2291).
Die Informationsbroschüre der Phoenix-GmbH trug den Grundsätzen, die die Rechtssprechung für die erforderlichen Hinweise auf die erheblichen Risiken des Geschäfts aufgestellt hat, nicht hinreichend Rechnung. Die schriftliche Kundenaufklärung bestand im wesentlichen aus forensischer Linguistik, Pleonasmen und Verharmlosungen, jedoch enthielt sie keine hinreichende Aufklärung über das Risiko der Geschäfte. Die Verengung der Aufklärung nur in Richtung der Schmälerung von Gewinnchancen im Falle einer ungünstigen Kursentwicklung verschönerte das wirkliche Risiko des Totalverlustes in unzulässiger und sittenwidriger Weise. Das Risiko des Totalverlusts wurde systematisch verdeckt. Der Anleger musste daraufhin davon ausgehen, dass die Substanz des Kapitals erhalten bleibe. Hiernach streitet eine unwiderlegbare Vermutung für eine vorsätzlich veranlasste systematische Vernachlässigung von Überwachungsmechanismen und allgemeinen Verhaltensregeln für Mitarbeiter, die zum Missbrauch von Kundeneinlagen durch mangelnde Risikoaufklärung und Mittelfehlverwendung führten. Der Broker kann aufgrund der bei ihm geführten Konten den Totalverlust der Endkunden erkennen.
Derzeit geht es um die rasche Sicherung von Vermögenswerten. Nicht wenige hatten sich vor der Investition Bonitätsauskünfte von Auskunfteien und internationalen WP-Gesellschaften eingeholt. Hier ergeben sich zusätzliche Haftungsquellen. Die EdW hat auf telefonische Anfrage erklärt, Entschädigung bis zu 20.000,-- Euro (max. 90 %) zu erbringen.
In den letzten 20 Jahren wurden jährlich ca. 30 Mio. Euro Verluste bei der Phoenix durch Mittelfehlverwendungen produziert, so dass es jetzt zu einem Gesamtschaden von 600 Mio. Euro kam. Die Geschädigten kommen aus ganz Europa, von Helsinki bis Gibraltar. In Östereich z. B. hatte eine Anlegerin auf Anraten des Unternehmens ihre Betriebsabfertigung (Altersabfindung) in Höhe von ca. 34.000,-- Euro bei dem Unternehmen angelegt.
Der Vorstand der Phoenix Kapitaldienst GmbH aus Frankfurt a. M. erklärte, den Verlust von 600 Mio. € nicht bemerkt zu haben. Es erstaunt im Nachhinein nicht, dass die Phoenix Kapitaldienst GmbH in den letzten Monaten Schadensersatzzahlungen in voller Höhe leistete. Gegenüber der Phoenix Kapitaldienst GmbH (Warenterminhandel) wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen sowie untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen. 30.000 Anleger erlitten Totalverluste. Geworben wurde mit dem „Managed Account“ mit jährlichen Renditen zwischen 10 und 20 %. Kurzfristige Warentermingeschäfte waren poolmäßig mit einer sich rasch vermehrenden Festgeldanlage dekoriert worden, die – laut Werbung - gewinnträchtiger als Aktien am Neuen Markt gewesen sein sollen. Bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH handelt es sich um ein Finanzdienstleistungsinstitut, das gemäß einer Anzeige nach § 64e KWG seit dem 01.01.1998 der Aufsicht des damaligen Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen unterstand (heute Bafin) und daher kraft einfacher Anzeige die Erlaubnis zum Betreiben von Börsentermingeschäften erhielt. Die Phoenix Kapitaldienst GmbH war die letzte Protagonistin aus dem Formenkreis des Börsenterminhandels aus den 80er Jahren, die den Sprung vom grauen Kapitalmarkt in den weißen geschafft zu haben schien. Seit 1998 (seit der 6. KWG-Novelle) unterlag das Unternehmen einer jährlichen Überprüfung in seiner Buchhaltung und seinen Finanzströmen durch das Bakred bzw. durch die Bafin bzw. durch die von dieser Institution beauftragten Wirtschaftsprüfer. Die gedankliche Begegnung der Bundesanstalt mit dem Institut hätte einen ganzen Katalog von evidenten Bezügen auslösen müssen. Die Anleger vertrauten aufgrund der Begrenztheit der eigenen Prüfungsrechte hinsichtlich der Liquidität des Unternehmens auf die repräsentativen Kontrollen des Handelsbestandes, der Handelsaktivitäten des Institutes und des Gläubiger schützenden Kapitalerhaltungsgrundsatzes zumindest in groben Zügen. An die Annahme der Gelder war die Pflicht zur Mängeloffenbarung hinsichtlich ihrer Verwendung anzuknüpfen.
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