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Nachfolgend wird eine Klageschrift (gekürzte Fassung) gegen die Konsortialführerin wegen Schadensersatzansprüche aufgrund der Argentinienanleihen wegen mangelhafter Risikoaufklärung dargestellt. Aus Kostengründen wurde die Klage beim Amtsgericht Frankfurt eingereicht. Die Namen wurden anonymisiert.
Es wird beantragt::
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... EURO zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem ..., Zug um Zug gegen Übertragung einer Anleihe der Republik Argentinien (Wertpapierkennnummer..., Urkunden-Nummer...) mit einem Nominalwert von ...DM zu zahlen.
Begründung:
Anspruchsgrundlage
Der Kläger macht gegen die Beklagte mit der vorliegenden Klage materielle Schadensersatzansprüche wegen auf unerlaubte Handlung gestützter Prospekthaftung wegen der Verwendung eines irreführenden Prospektes im Zusammenhang mit der Emission einer Anleihe der Republik Argentinien geltend.
Der Kläger hat unter anderem eine Anleihe der Republik Argentinien mit der Wertpapierkennnummer ... (Urkunden-Nummer 09159) im Nennwert von 1.000 DM (kleinste lieferbare Einheit) zu einem Kurs von 98,75% über eine Direktbank erworben und seine Kaufentscheidung auf den irreführenden Emissionsprospekt gestützt. Die Anleihe ist zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen (1).
Hintergrund
Die Anleiheschuldnerin hat zum Zinstermin 13.11.2002(2), zum Zinstermin 13.11.2003 sowie zum Zinstermin 13.11.2004 die fälligen Zinsen nicht gezahlt. Die Anleiheschuldnerin verkündete am 22.09.2003 eine beabsichtigte enteignende Umschuldung, die effektiv einen Kapitalverlust von ca. 90% bedeuten würde.(3) Etwaige zwischenzeitig von der Anleiheschuldnerin vorgelegte verbesserte Umschuldungsangebote würden nichts an der Tatsache ändern, dass der Kläger einen Vermögensschaden erlitten hat. Die Beklagte wird daher aus außervertraglicher deliktsrechtlicher Haftung in Anspruch genommen.
Wie eine Analyse der HVB Group vom 24.10.2003 belegt, könnte die Anleiheschuldnerin die Zinszahlungen wieder aufnehmen, jedoch ist sie zahlungsunwillig.(4) Nach Veröffentlichung dieser Analyse wurde bekannt, dass sich die Wirtschaftsdaten noch deutlich besser entwickelt haben als zunächst prognostiziert wurde. So betrug das tatsächlich Wachstum des realen BIP in 2003 nicht +6% (vgl. Seite 1 und 2 der Analyse) sondern +8,7%.(5) An der Solvenz der Anleiheschuldnerin bestehen somit keine Zweifel. Gleichwohl behauptet die Anleiheschuldnerin, sie befände sich in einem Wirtschaftsnotstand, was durch ein entsprechendes Gesetz unterlegt wird.(6)
Trotz dieser sehr günstigen wirtschaftlichen Entwicklung in Argentinien und der seit langem wiedererlangten Solvenz der Anleiheschuldnerin kann der Kläger aus noch im Einzelnen darzulegenden Gründen gegen seine faktische weitgehende Enteignung keine zielführenden rechtlichen Schritte (insbesondere im Vollstreckungsverfahren) gegen die Anleiheschuldnerin ergreifen, obwohl nach dem Emissionsprospekt die Existenz mehrerer rechtlicher Instrumente suggeriert bzw. vorgetäuscht wurde, die es dem Anleihegläubiger ermöglichen sollten, in einer solchen Situation (Zahlungsunwilligkeit der Anleiheschuldnerin) seine ausstehenden Forderungen in einem gewöhnlichen zivilrechtlichen Verfahren ohne besondere Risiken erfolgreich durchzusetzen.
Rolle der Beklagten
Die Beklagte ist hinsichtlich der betreffenden Anleihe Konsortialführerin(7) und hat zusammen mit einer Vielzahl anderer Konsortialbanken und der Emittentin im Rahmen des § 45 BörsG a.F. (entspricht § 44 BörsG n.F.) die Prospekthaftung übernommen. Zusammen mit der Emittentin und den übrigen Konsortialmitgliedern erklärte die Beklagte auf Seite 2 des Emissionsprospektes die Übernahme der Prospekthaftung im Rahmen des § 45 BörsG a.F. und führte aus, dass ihres Wissens die Angaben im Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Das Börsengesetz (§ 45 BörsG a.F., § 44 BörsG n.F.) kodifiziert eine gesamtschuldnerische Haftung derjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben bzw. von denen der Erlass des Prospektes ausgeht. Demnach wären nach spezialgesetzlicher Prospekthaftung sämtliche der unterzeichneten Konsortialbanken (siehe Seite 62 des Emissionsprospektes) Gesamtschuldner i.S.v. §§ 421, 427 BGB mit der Folge, dass eine beliebig ausgewählte Bank des Konsortiums zur Leistung von Schadensersatz herangezogen werden könnte.
Zu den für den Prospekt Verantwortlichen i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BörsG zählen insbesondere die Unterzeichner des Börsenzulassungsprospektes. Dies sind nach §§ 30 Abs. 2 BörsG, 13 Abs. 2 Satz 1 BörsZulV, 14 BörsZulV der Emittent und das emissionsbegleitende Kreditinstitut (Emissionsbank). Bei einem Konsortium emissionsbegleitender Kreditinstitute haften alle Konsortialbanken im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, unabhängig von den regelmäßig abweichenden Haftungsvereinbarungen zwischen dem Konsortialführer und den übrigen Konsortialbanken im Innenverhältnis. Diese Einstandspflicht der Emissionsbank und ihrer Mitkonsorten ist im Ergebnis das tragende Element der börsengesetzlichen Prospekthaftung, da die Realisierung von Schadensersatzansprüchen gegen den Emittenten häufig wenig erfolgversprechend oder gar aussichtslos sein wird. Haftungsverpflichtete sind weiterhin diejenigen, die nach § 14 BörsZulV im Prospekt als Verantwortliche ausdrücklich aufgeführt sein müssen.(8)
Der Haftung aufgrund fehlerhafter Prospektangaben unterliegt derjenige, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Kapitalanlagen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.(9) Eine zivilrechtliche Inanspruchnahme des Konsortialführers aus Prospekthaftung ist vor allem deshalb gerechtfertigt, da er insbesondere für die Börseneinführung von Emerging-Market-Anleihen Provisionen in erheblicher Höhe erhält „und somit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Prospekterstellung hegt.“(10)
Im vorliegenden Fall wurde der Prospekt nach den Erkenntnissen des Klägers von Mitarbeitern und leitenden Mitarbeitern der Beklagten erstellt und von leitenden Mitarbeitern gebilligt. Die Beklagte wird daher aus Organhaftung gem. § 31 BGB in Anspruch genommen.
Üblicherweise wirkt in einem Emissionskonsortium bei der Prospekterstellung nur der Konsortialführer mit, so dass i.d.R. auch nur dieser das Prospekthaftungsrisiko trägt
Für die deliktische Prospekthaftung gilt der Grundsatz, dass die einzelne Konsortin grundsätzlich nicht für das fremde Verschulden der Konsortialführerin einstehen muss; nur wenn sie einen eigenen pflichtwidrigen Teilbeitrag geleistet hat, haftet sie (und zwar gesamtschuldnerisch) für eigenes Verschulden.(11) Nach der in der Literatur dargestellten Praxis des Ablaufs einer Emission kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Verantwortlichkeit für den fehlerhaften Prospekt ausschließlich bei den Mitarbeitern der Beklagten und nicht zusätzlich bei den Mitarbeitern der anderen Konsorten liegt: „Der Entwurf des Prospekts und der Verträge wird den Konsorten im internationalen Geschäft erst kurz vor der Vertragsunterzeichnung zugänglich gemacht; die Frist beträgt meist nur zwei oder drei Tage, je nachdem, ob der Prospekt sich auf Schuldverschreibungen oder Aktien bezieht. ... Eine selbständige Prospektprüfung durch alle in- und ausländischen Konsorten im Rahmen einer internationalen Anleihe- oder Aktienemission würde nahezu jeden Zeit- und Kostenrahmen sprengen. ... Internationale Emissionskonsortialgeschäfte würden unmöglich gemacht, wenn solche Prüfungen verlangt würden.“(12)
Diese gängige Praxis der Prospekterstellung und die daraus folgenden rechtlichen Implikationen werden in der Fachliteratur durchgehend bestätigt. Selbst wenn die Emittentin bzw. deren Anwälte der Konsortialführerin einen weitgehend fertiggestellten Prospektentwurf überlassen sollten, ist die Konsortialführerin zu einer umfassenden Prospektprüfung verpflichtet.(13) Die Konsortialführerin hat als eine Art neutrale Instanz im Interesse des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass die Prospekte objektiven Maßstäben gerecht werden und eine Übervorteilung der Kapitalanleger verhindert wird.(14) Aus diesem Grund haftet der Emissionsbegleiter postventiv für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Börsenzulassungsprospektes.(15)
Tatbestand
Eine zivilrechtliche Prospekthaftung wird begründet, wenn im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren (z.B. Anleihen) in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden.
Handlung
Eine Schadensersatzhaftung setzt voraus, dass der Täter z.B. über Prospekte „Informationen verbreitet, die auf Grund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potenziellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen und damit Anlass zu irrtumsbedingten Anlageentscheidungen zu geben.“(16) Es werden dabei die Tatmodalitäten „Machen unrichtiger vorteilhafter Angaben“ und „Verschweigen nachteiliger Tatsachen“ unterschieden.
Im Einzelnen
In dem Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Anleihe werden folgende unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht und folgende nachteilige Tatsachen verschwiegen:
Verschweigen der praktischen Bedeutungslosigkeit des Immunitätsverzichtes für beabsichtigte Zwangsvollstreckungen außerhalb Argentiniens
Die Beklagte hat unterlassen, auf die praktische Bedeutungslosigkeit des in § 12 Abs. 4 Satz 1 der Anleihebedingungen (Seite 12 des Emissionsprospektes) erklärten Immunitätsverzichtes für die Durchsetzung der Gläubigerrechte außerhalb Argentiniens im Zwangsvollstreckungsverfahren hinzuweisen, obwohl es sich hierbei um einen ganz wesentlichen Aspekt handelt. Der BGH hat den Kernsatz zur Prospekthaftung geprägt, dass der Anlageinteressent über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein könnten, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten ist.(17)
Maßstab der Haftung bildet hierbei die Betrachtungsweise eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Anlegers.(18) Der Prospekt zu Angeboten über Kapitalanlagen soll den Anleger in die Lage versetzen, eine Entscheidung über das im Prospekt angebotene Anlageobjekt zu treffen. Der Prospekt genügt diesem Anspruch nur, wenn er die für die Entscheidung des Kapitalanlegers wesentlichen Informationen vollständig, richtig und klar enthält.(19)
Zur Klärung der Frage, welche Anforderungen im Einzelnen an den Prospektinhalt zu stellen sind, ist für Wertpapiere, die zum amtlichen Markt zugelassen sind, in erster Linie die Börsenzulassungs-Verordnung heranzuziehen, wobei der Prospektinhalt durch die §§ 13 ff BörsZulV geregelt wird. Nach der Generalklausel des § 13 Abs. 1 Satz 1 BörsZulV muss der Prospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Speziell für Staatsanleihen ist hier unter anderem § 42 BörsZulV relevant, wobei der Katalog der dort genannten Inhaltsangaben jedoch keinesfalls vollständig ist, was sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Konkrete Anforderungen an Prospektinhalte ergeben sich hinsichtlich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung aus den sog. Prospektinhaltskatalogen, vor allem aus jenen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW).(20) Diese Prospektinhaltskataloge besitzen keine Rechtsnormqualität und wurden auch nicht für öffentlich anzubietende Wertpapiere konzipiert, jedoch gelten sie als die z.Z. in Deutschland umfangreichsten und bedeutendsten Kataloge für den Prospektinhalt in der Kapitalanlage-Branche.(21) Anstelle der Prospektinhaltskataloge könnten auch ggf. vorhandene andere geeignete Unterlagen als Hilfestellung bzw. als Grundlage für die Prospektgestaltung von Staatsanleihen herangezogen werden. Entscheidend ist letztendlich, dass der Prospekt alle Informationen enthält, die aus der Sicht eines Durchschnittsanlegers kaufentscheidungsrelevant sein können.
Obgleich die Prospektinhaltskataloge des IDW nicht für die Beurteilung von Börsenzulassungsprospekten entwickelt wurden, können die in Prospektinhaltskatalogen festgelegten Standards durchaus als Mindestanforderungen(22) für die notwendige Vervollständigung der grobmaschigen Vorgaben der Börsenzulassungs-Verordnung im Hinblick auf Staatsanleihen betrachtet werden. Dies gilt insbesondere für die Auskunftserteilung über die „rechtlichen Verhältnisse“ i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 BörsZulV. Die Prospektinhaltskataloge geben wichtige Anhaltspunkte dahingehend, welche Informationen im Zusammenhang mit den „rechtlichen Verhältnissen“ für eine Entscheidung über den Erwerb einer Kapitalanlage erheblich sein können. Da für Kapitalanlagen, die zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, die höchsten Anforderungen im Hinblick auf den Anlegerschutz bestehen und die strengsten Zulassungsvoraussetzungen gelten, müssen diese Kapitalanlagen zumindest auch jenen relevanten Anforderungen genügen, die durch allgemein anerkannte Prospektinhaltskataloge definiert werden. Das deutsche Prospekthaftungsrecht würde ad absurdum geführt werden, wenn die für den grauen Kapitalmarkt zu beachtenden Mindeststandards für in organisierten Märkten (vgl. § 2 Abs. 5 WpHG) gehandelten Kapitalanlagen unbeachtlich wären. Diesen Katalogen kann somit auch im Bereich der öffentlich angebotenen Wertpapiere eine gewisse Orientierungsfunktion zukommen, wobei der Umfang der Aufklärungspflicht für jede Anlageform selbstverständlich gesondert zu bestimmen ist.(23)
In dem Prospektinhaltskatalog IDW Standard 4 heißt es nun auf Seite 7 unter Kapitel 2.4. (Beurteilung auf Klarheit), Ziffer (24): „Begriffe, die nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, sind zu erläutern und beispielsweise durch die Verwendung von Gegensätzen, Beispielen oder Abgrenzungen von ähnlichen Begriffen zu verdeutlichen. Dies kann z.B. in einem Glossar geschehen. Fachbegriffe oder Begriffe, die unterschiedlich verstanden werden können ..., müssen eindeutig und allgemein verständlich definiert sein und dürfen nicht irreführend verwendet werden.“ Die Beklagte hat jedoch an keiner Stelle im Prospekt erläutert, was der erklärte Immunitätsverzicht genau bedeutet, inwieweit dadurch die Gläubigerrechte abgesichert sind und wo die Grenzen eines Immunitätsverzichtes liegen. Es geht also insbesondere um die Frage, in welche Auslandsvermögen der Anleiheschuldnerin vollstreckt werden darf und in welche nicht.
Der Kläger wirft der Beklagten vor, durch die unterlassene Aufklärung über die praktische Bedeutungslosigkeit des Immunitätsverzichtes für beabsichtigte Zwangsvollstreckungen außerhalb Argentiniens den Kläger getäuscht zu haben. Erst nach Eintritt des Defaults hat der Kläger erkannt, dass ihm hier ein weitgehend bedeutungsloses Instrument zur Absicherung seiner Forderungen untergeschoben wurde, soweit es um die zentrale Frage nach den Möglichkeiten zur Anspruchssicherung durch Zwangsvollstreckungen außerhalb Argentiniens geht.
Ob eine Geltendmachung staatlicher Immunität (sog. Staatenimmunität) durch den Schuldner Erfolg hat oder nicht, richtet sich nach den Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts und seiner Ausfüllung durch nationales Recht, aber u.U. auch nach den zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen. Zu unterscheiden ist zudem zwischen der bezüglich der Klageerhebung geltend gemachten Immunität (Jurisdiktions-Immunität) und der bezüglich der Vollstreckung geltend gemachten Immunität (Exekutions-Immunität).(25) Auf diese für die Rechtsdurchsetzung ganz wesentliche Unterscheidung hat die Beklagte im Prospekt nicht hingewiesen.
Die Beklagte hat im Prospekt zur streitgegenständlichen Anleihe verschwiegen, dass es insbesondere hinsichtlich der Exekutions-Immunität gravierende Gläubigerrisiken gibt. Es wurde nicht erwähnt, dass nach geltenden Grundsätzen des Völkerrechts bezüglich der Frage der Staatenimmunität zwischen Staatshoheitstätigkeit (acta iure imperii) und Staatshandelstätigkeit (acta iure gestionis) zu unterscheiden ist. Als rechtlich abgesichert kann der Immunitätsverzicht nur für den geschäftlichen Bereich (iure gestionis) angesehen werden, und zwar sowohl im Hinblick auf die Jurisdiktions- als auch die Exekutions-Immunität.(26) Bei letzterer jedoch wiederum nur mit der Einschränkung, dass die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden soll, im Zusammenhang mit kommerziellen Aktivitäten benutzt werden müssen.(27) Der Verzicht auf Staatenimmunität durch den erklärten vertraglichen Immunitätsverzicht gilt für den hoheitlichen Bereich (iure imperii) weitgehend nicht.(28)
Die Beklagte hat im Emissionsprospekt verschwiegen, dass sich insbesondere unter diesem Aspekt gravierende Vollstreckungsrisiken ergeben, insbesondere da der Schuldnerstaat dazu tendieren wird, im Streitfalle den hoheitlichen Bereich weit auszulegen. Die Fachliteratur verweist unmissverständlich auf rechtliche Schwierigkeiten für die Gläubigerseite im Falle der Geltendmachung staatlicher Immunität bei Vollstreckungsmaßnahmen auch im Falle eines erklärten Immunitätsverzichtes: „Es fragt sich nämlich, in welche Vermögenswerte des Schuldnerlandes vollstreckt werden darf. Eindeutig unterliegen dem Schutz der staatlichen Immunität Botschaftskonten.“(29)
Der in § 12 Abs. 4 Satz 1 der Anleihebedingungen erklärte Verzicht auf Immunität umfasst nun jedoch insbesondere auch die sog. Staatenimmunität in Gänze. Auf die Staatenimmunität wurde nach dem Wortlaut der Anleihebedingungen verzichtet. Der in den Anleihebedingungen erklärte Immunitätsverzicht bezieht sich somit auch auf das argentinische Auslandsvermögen und suggeriert dem Erwerber der Kapitalanlage, dass er seine ggf. ausstehenden Forderungen gegenüber der Schuldnerin erforderlichenfalls problem- und risikolos insbesondere außerhalb Argentiniens gerichtlich durchsetzen kann.
Der Kläger ist bei Erwerb der Anleihe davon ausgegangen, dass er aufgrund des im Prospekt ausgesprochenen umfassenden Immunitätsverzichts ohne wesentliche Einschränkungen auf nahezu jegliches argentinisches Auslandsvermögen im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen kann. Es konnten - wie bei Staaten allgemein üblich - insbesondere Bankkonten, Botschaftskonten, nicht ausschließlich für diplomatische Zwecke genutzte Grundstücke, die Gesamtheit der ausländischen Zahlungsströme der Anleiheschuldnerin, Kreditlinien bei privaten, staatlichen und multilateralen Institutionen, Konsulatsvermögen und Auslandsaktiva argentinischer Staatsbetriebe als real existierende Sicherheiten angenommen werden. Da im Prospekt nichts gegenteiliges erwähnt wurde, konnte der Kläger davon ausgehen, dass aufgrund des erklärten Immunitätsverzichts ein Teil der ausstehenden argentinischen Schulden durch Auslandsvermögen und pfändbare Kreditlinien des Staates gedeckt ist und dass damit ein wirksames Druckmittel gegenüber der Anleiheschuldnerin existiert. Einschließlich der Guthaben Argentiniens bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der bestehenden Kreditlinien bei multilateralen Finanzinstitutionen, der sonstigen ausländischen Guthaben und diverser anderer Aktiva wäre mindestens ein Drittel der insgesamt ausstehenden Anleiheschulden durch Pfändungen beitreibbar.
Der Immunitätsverzicht wird in den Anleihebedingungen zwar dadurch eingeschränkt, dass er in dem Umfang erklärt wird, in dem anwendbares Recht dazu ermächtigt. Aus der Sicht eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanlegers ergibt sich aufgrund dieser Einschränkung jedoch keine bedeutsame Beeinträchtigung der Gläubigerrechte.
Da der Immunitätsverzicht für die zwangsweise Durchsetzung der Gläubigerrechte außerhalb Argentiniens weitgehend bedeutungslos ist, wurden dem potenziellen Kapitalanleger im Emissionsprospekt unrichtige vorteilhafte Angaben unterbreitet und wesentliche nachteilige Tatsachen verschwiegen. Hierzu sei im Einzelnen folgendes ausgeführt:
Die Beklagte hat nicht darüber aufgeklärt, dass nach der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bekannten deutschen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass jegliches Botschaftsvermögen vor einem Zugriff der Gläubiger abgeschirmt sei und zwar unabhängig davon, welchen Zwecken das Botschaftsvermögen tatsächlich dient. Es war bekannt, dass deutsche Gerichte beabsichtigte Zwangsvollstreckungsvorhaben in Botschaftsvermögen generell zurückweisen(30) und dass auch bei einem weitestgehenden Immunitätsverzicht keinerlei Gewähr dafür gegeben werden kann, dass der Anleihegläubiger auf Botschaftsvermögen zugreifen kann.
Die Frage nach den Zugriffsmöglichkeiten der Anleihegläubiger auf Botschaftsvermögen, insbesondere Botschaftskonten, ist indes von elementarer Wichtigkeit. Sollte auch für Botschaftskonten eine unabdingbare Staatenimmunität greifen, kann die Republik Argentinien ihren gesamten Zahlungsverkehr missbräuchlich über Botschaftskonten abwickeln, so dass den Anleihegläubigern jeglicher legitimer Zugriff auf ausländisches Geldvermögen des Staates unmöglich wird.
Ein redlich denkender, verständiger Anleger kann den erklärten Immunitätsverzicht in § 12 Abs. 4 Satz 1 der Anleihebedingungen nur so verstehen, als dass er die Zwangsvollstreckung auch in Botschaftskonten zulässt, soweit dadurch der Botschaftsbetrieb nicht gänzlich unmöglich wird. Der Beklagten hingegen bekannt, dass in Deutschland eine Möglichkeit zur Pfändungen von Botschaftskonten kaum besteht. Im Gegensatz zu Unternehmensanleihen trägt der Erwerber von Staatsanleihen nicht nur das Risiko einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit der Anleiheschuldnerin, sondern zusätzlich auch das Risiko einer politisch motivierten Zahlungsunwilligkeit des Schuldnerstaates. Letzteres ist im Falle der argentinischen Staatsanleihen der Fall. Folglich ist es eine zentrale Pflicht des den Emissionsprospekt erstellenden Konsortialführers, die dem Anleihegläubiger verfügbaren Druckmittel juristisch exakt zu beschreiben. Die Beklagte hat verschwiegen, dass davon auszugehen ist, dass Vollstreckungsversuche keinen Erfolg haben können.(31) Nach derzeitigem Kenntnisstand ist also der erklärte Immunitätsverzicht unter anderem in Bezug auf jegliches in Deutschland befindliches Botschaftsvermögen bedeutungslos. Gerade Botschaftsvermögen einschließlich der Botschaftskonten stellt wesentliches Auslandsvermögen eines ausländischen Schuldnerstaates dar.
Die Beklagte hat verschwiegen, dass die Republik Argentinien außerhalb ihrer Staatsgrenzen nur in sehr geringem Umfang Vermögen besitzt, das als Sicherheit für die Anleiheverbindlichkeiten in Frage kommt, so dass auch schon deswegen dem erklärten Immunitätsverzicht für die zwangsweise Durchsetzung der Gläubigerrechte außerhalb Argentiniens weitgehend keine Bedeutung zukommt. Dies ist keinesfalls selbstverständlich, da Staaten im Ausland z.B. oft über Grundbesitz, Bankguthaben und Betriebsvermögen in beträchtlicher Höhe verfügen können. Die Beklagte hätte insbesondere auch darauf hinweisen müssen, dass die beträchtlichen Bankguthaben und Kreditlinien, die die Republik Argentinien bei multilateralen Finanzinstitutionen unterhält, ebenso wie die Botschaftsvermögen vor Zugriffen der Gläubiger abgeschirmt sind. Ferner hätte dargestellt werden müssen, dass nennenswerte Aktiva argentinischer Staatsbetriebe im Ausland nicht vorhanden sind. Zwar wurde im Emissionsprospekt auf den Seiten 21 ff erläutert, dass zahlreiche Staatbetriebe privatisiert wurden, jedoch haben die dortigen Angaben für den Anleihegläubiger nur eine sehr nebensächliche Bedeutung, da die Darstellung keine Rückschlüsse auf das im Ausland belegene Betriebsvermögen von Staatsbetrieben ermöglicht. Bei Auslandsanleihen sind Informationen über pfändbares Auslandsvermögen der Anleiheschuldnerin für die Kaufentscheidung von nicht unwesentlicher Bedeutung. Relevant sind insbesondere jene Daten, die auch bei einer üblichen Kreditwürdigkeitsprüfung von Unternehmen heranzuziehen sind, also hier insbesondere Hinweise zur Vermögenslage.(32) Aus § 21 Abs. 1, Abs. 3 BörsZulV folgt, dass die Vermögenslage der Anleiheschuldnerin hätte dargestellt werden müssen, wobei natürlich nur deren Auslandsvermögen von Interesse ist. Die Beklagte hat auch auf diese nachteiligen Tatsachen, bei denen es sich um für den Erwerb der Anleihen erhebliche Umstände handelt, nicht hingewiesen.
Verschweigen der Risiken im Zusammenhang mit der Anerkennung eines endgültigen gerichtlichen Urteils eines deutschen Gerichts in Argentinien und im Zusammenhang mit beabsichtigten Zwangsvollstreckungen in Argentinien
Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 der Anleihebedingungen erkennt die Republik Argentinien an, dass ein endgültiges Urteil eines deutschen Gerichts bindend ist und in anderen Rechtsordnungen (z.B. in Argentinien) im Klageweg oder aufgrund eines anderen Rechtstitels vollstreckt werden kann. Diese Vertragsklausel stellt aus der Sicht eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanlegers ein sehr wichtiges Element zur Absicherung seiner Forderungen dar. Er geht nach dem Wortlaut dieser Darstellung nämlich davon aus, dass er im Falle der Einstellung der Bedienung der Anleihen im Wege der Zwangsvollstreckung auf das nahezu unbegrenzte Inlandsvermögen der Anleiheschuldnerin zugreifen kann und seine Forderungen somit letztendlich abgesichert sind.
Bei dieser Klausel handelt es sich jedoch vielmehr um eine täuschende Beschreibung eines Idealzustandes, der weit von der Realität entfernt ist. Zunächst hat es die Beklagte unterlassen hinreichend klar darzustellen, dass ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts nicht ohne Weiteres in Argentinien vollstreckt werden kann, sondern dass zuvor in Argentinien ein langwieriges Exequaturverfahren zu führen ist.(33)
Diese allgemeinen Hinweise verdeutlichen, dass für einen deutschen Anleger, der seinen rechtskräftigen Titel in Argentinien vollstrecken lassen will, nahezu unüberwindbare Hürden bestehen. Der Beklagten als international tätige Großbank, nicht aber einem verständigen, durchschnittlich vorsichtigen deutschen Kleinanleger, waren diese rechtlichen Risiken einer Zwangsvollstreckung in Argentinien bekannt. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, solche Hinweise wie sie von der deutschen Botschaft gegeben wurden, in die „Allgemeinen Informationen“ des Prospektes aufzunehmen, etwa unter einem Gliederungspunkt „rechtliche Aspekte und rechtliche Risiken“.
Zusätzlich hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass in Argentinien bei Klagen von Anleihegläubigern gegen den argentinischen Staat eine Unabhängigkeit der Judikative von der Exekutive kaum gewährleistet ist. Dass ferner die Vollstreckung ausländischer Urteile gegen den argentinischen Staat in Argentinien trotz absolut eindeutiger Anleiheverträge keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, lässt sich beispielsweise aus folgendem Presseartikel schlussfolgern: „Der Generalstaatsanwalt des Schatzamtes (Procurador General del Tesoro) stellt die Verfassungsmäßigkeit von Urteilen in Frage, die von ausländischen Gerichten bei Privatklagen gegen Argentinien gefällt werden.“(34)
Der Beklagten war bekannt, dass der Oberste Gerichtshof in Argentinien nicht immer nach Recht und Gesetz, sondern oftmals auch im Sinne der Staatsraison entscheidet. Für die Anleihegläubiger ist das verheerend, denn wenn sie im Rahmen der Exequatur ihren deutschen Titel in Argentinien vollstrecken lassen wollen, ist schon jetzt absehbar, dass der Oberste Gerichtshof ein solches Ansinnen wahrscheinlich unterbinden wird. Der Beklagten als international tätige Großbank waren die tatsächlichen Verhältnisse in Argentinien bekannt, insbesondere dass eine unabhängige Justiz nach deutschem Verständnis nicht existiert. Gleichwohl fehlt in dem Emissionsprospekt eine entsprechende Risikoaufklärung.
Unvollständig ist ein Prospekt, wenn Angaben fehlen, die für den Anlageentschluss eines durchschnittlichen Investors als erheblich anzusehen sind. Dazu gehören insbesondere auch diejenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können sowie Umstände, von denen zwar noch nicht sicher, jedoch schon mit einiger Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden werden.(35) Der Umstand, dass eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung aus argentinischen Staatsanleihen in Argentinien selbst, dem einzigen Ort wo ausreichend pfändbares Vermögen vorhanden ist, mit hohen Risiken behaftet ist und erfolglos verlaufen könnte, hätte im Prospekt erwähnt werden müssen.
In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die Prospektinhaltskataloge verwiesen. Da die Ausführungen der Börsenzulassungs-Verordnung im Hinblick auf Staatsanleihen sehr grobmaschig sind, müssen zusätzliche Quellen zur pflichtgemäßen Konkretisierung des Prospektinhaltes herangezogen werden. Prospektinhaltskataloge - insbesondere jene des IDW - können bei Staatsanleihen mangels anderer geeigneter allgemein anerkannter Unterlagen zur (ergänzenden) Prüfung des Prospektinhalts herangezogen werden. Nach dem IDW Standard 4 hätten beispielsweise folgende Angaben und Hinweise - die für einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger von ganz herausragendem Interesse sind - in den Emissionsprospekt aufgenommen werden müssen:
„Angaben bei Auslandsbezug
Bei Kapitalanlagen mit Auslandsbezug sind die sich hieraus ergebenden speziellen Risiken und Besonderheiten darzustellen und besonders zu erläutern. Solche Risiken können z.B. sein:...
rechtliche oder politische Risiken und Besonderheiten, die Ausländer bei solchen Investitionen zu gegenwärtigen haben
Risiken und Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems, die vom deutschen Rechtsverständnis abweichen und deshalb besonders erläuterungswürdig sind.“(36)
Ein weiterer allgemein anerkannter Prospektprüfungskatalog wurde z.B. vom Verband zur Förderung von steuerbegünstigten Privatinvestitionen e.V. entwickelt. Hingewiesen sei auch auf die „Prüfliste für Anleger und Berater zur Beurteilung steuerbegünstigter Kapitalanlagen“. Nach dieser Prüfliste hätten in dem Emissionsprospekt folgende Fragen beantwortet werden müssen:
„Besonderheiten bei Auslandsinvestitionen
3.25 Können Ansprüche aus dem Engagement im Ausland rechtlich durchgesetzt werden und wie hoch ist dabei das Kostenrisiko?“(37)
In der Literatur finden sich Beispiele, wie bestimmte Rechte im Emissionsprospekt darzustellen sind. So muss beispielsweise bei Aussagen zu Steuervorteilen gegebenenfalls auf die Unsicherheit der steuerlichen Anerkennung oder eine abweichende Praxis der Finanzverwaltung hingewiesen werden.(38) Bei Anleihen müssen dementsprechend auch so entscheidende und wesentliche Rechte wie Gläubigerrechte und insbesondere die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger im Emissionsprospekt umfassend dargestellt und gewürdigt werden.
Es bleibt festzuhalten, dass sich in den einschlägigen Prospektinhaltskatalogen eindeutige Anhaltspunkte für notwendige und wirklich interessierende Prospektinhalte von Auslandsanleihen finden. Die Beklagte indes begnügt sich auf insgesamt 62 Seiten Informationen zu unterbreiten, die aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers bzw. abstellend auf die konkrete Geldanlage (Staatsanleihe eines bonitätsschwachen Schwellenlandes) weitgehend bedeutungslos sind.
Die Anleihebedingungen haben dem potenziellen Kapitalanleger einen hohen Grad der rechtlichen Absicherung seiner Forderungen vorgetäuscht. Es fehlt der Hinweis, dass die rechtlichen Instrumente zur zwangsweisen Durchsetzung von Zahlungsansprüchen - beispielsweise im Falle einer politisch motivierten Zahlungseinstellung - insbesondere für Kleinanleger kaum Aussicht auf Erfolg haben dürften.
Der Immunitätsverzicht wird in § 12 Abs. 4 Satz 1 der Anleihebedingungen zwar dadurch eingeschränkt, dass er in dem Umfang erklärt wird, in dem anwendbares Recht dazu ermächtigt. Entsprechende Einschränkungen stellen aus der Sicht eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanlegers jedoch keine wesentliche und damit eine kaum ins Gewicht fallende Einschränkung der Gläubigerrechte dar.
Zieht man § 882 a ZPO als Orientierungsmaßstab für die Bedeutung und Tragweite der in § 12 Abs. 4 Satz 1 der Anleihebedingungen bestimmten Zwangsvollstreckungseinschränkung heran, so würden sich aus der Sicht eines Durchschnittsanlegers hieraus keine Risiken ergeben. Es kann als allgemein bekannt unterstellt werden, dass beispielsweise in Polizeikasernen, staatliche Krankenhäuser oder Schulgebäude grundsätzlich nicht vollstreckt werden darf. Diese Einrichtungen umfassen jedoch nur einen verschwindend geringen Bruchteil staatlichen Vermögens. Das darüber hinaus vorhandene erhebliche Finanz- und Grundvermögen eines Staates steht jedoch zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung. Nicht durch § 882 a ZPO geschützt wird insbesondere das Finanzvermögen, so dass Gläubiger unmittelbar auf öffentliche Kassen und Steuereinnahmen zugreifen können.(39) Von diesen Vollstreckungsgrundsätzen ist auch der Kläger vor Erwerb der Anleihe nach Lektüre des Emissionsprospektes ausgegangen.
Die in § 12 Abs. 4 Satz 2 der Anleihebedingungen konkretisierten Pfändungseinschränkungen wurden von dem Kläger dahingehend verstanden, dass es sich hierbei um die oben skizzierten üblichen aber unerheblichen Einschränkungen von Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten gegenüber Gebietskörperschaften handelt, insbesondere da die Beklagte an keiner Stelle des Prospektes erläutert hat, was sich hinter diesen Ausführungen tatsächlich verbirgt. Der Kläger konnte also aufgrund der Darstellungen im Emissionsprospekt davon ausgehen, dass die unbegrenzten inländischen Aktiva des Staates Argentinien im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden
Irreführende Darstellung von Anleihesicherheiten
Mit § 8 der Anleihebedingungen - Status, Negativverpflichtung - werden die Rechte der Anleihegläubiger durch eine Pari-Passu-Klausel (= Gleichrangklausel) und eine Negativklausel (= Negativverpflichtung, Negativerklärung) besichert.
Mit der Pari-Passu-Klausel verpflichtet sich der Anleiheschuldner, keine andere Verbindlichkeit mit Vorrang vor der Anleiheschuld einzugehen.(40) Die Pari-Passu-Klausel soll also gewährleisten, dass die Forderungen der Anleihegläubiger in gleichem Rang mit anderen gegenwärtigen oder zukünftigen unbesicherten Verbindlichkeiten des Emittenten stehen.(41) Bei der Pari-Passu-Klausel handelt es sich also um eine schuldrechtliche Verpflichtung des Emittenten, mit welcher dieser einen bestimmten Rechtszustand zusichert, nämlich, dass während der Dauer der Anleihe keine anderen ungesicherten Verbindlichkeiten mit Vorrang vor der in Betracht kommenden Anleihe durch den Emittenten eingegangen werden.(42)
Mit der Negativklausel verpflichtet sich der Anleiheschuldner, für keine andere Verbindlichkeit Sicherungsrechte einzuräumen, ohne zugleich und im gleichen Rang für die Anleihe selbst solche Sicherheiten zu bestellen.(43) Die Negativklausel soll also eine die Anleihegläubiger diskriminierende Besicherung verhindern.
Der Unterschied zwischen der Pari-Passu-Klausel und der Negativklausel lässt sich somit wie folgt zusammenfassen: Inhalt der Pari-Passu-Klausel ist eine Gleichrangigkeitszusicherung, Inhalt der Negativklausel ist eine Gleichstellungsverpflichtung.(44)
§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Anleihebedingungen umfasst somit die Pari-Passu-Klausel, § 8 Abs. 2 die Negativklausel. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen stellen die Schuldverschreibungen und Zinsscheine - vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) - unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Republik dar, die untereinander stets in gleichem Rang stehen. Von ganz entscheidender Bedeutung ist hierbei die vertragliche Zusicherung, dass es sich um „nicht nachrangige Verpflichtungen“ handelt, vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Absatz (2) und (3). Nach § 8 Abs. 2 der Anleihebedingungen wird hinsichtlich der streitgegenständlichen Anleihe eine Gleichstellungsverpflichtung in Bezug auf „öffentliche Auslandsverbindlichkeiten“ erklärt. Es wird also lediglich ergänzend zugesichert, dass andere öffentliche Auslandsverbindlichkeiten nicht besichert werden dürfen um zu vermeiden, dass die streitgegenständliche Anleihe dadurch diskriminiert werden würde. Der Begriff „öffentliche Auslandsverbindlichkeit“ wird in § 8 Abs. 4 der Anleihebedingungen definiert. § 8 Abs. 3 der Anleihebedingungen nennt eine Reihe von Ausnahmen, in denen öffentliche Auslandsverbindlichkeiten gleichwohl vorrangig besichert werden dürfen, z.B. wenn es sich um öffentliche Auslandsverbindlichkeiten handelt, die im Rahmen des sog. Brady-Plans Anfang der neunziger Jahre begründet wurden (vgl. S. 55 des Emissionsprospektes).
Aus § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen folgt also, dass die streitgegenständlichen Anleihen unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen darstellen. Durch den Vorbehalt wird klargestellt, dass andere öffentliche Auslandsverbindlichkeiten nicht in einer die streitgegenständliche Anleihe diskriminierenden Form besichert werden dürfen, wobei jedoch eine Reihe von Ausnahmen zugelassen wird. Entscheidend ist jedoch, dass der Begriff „nicht nachrangige Verpflichtungen“ in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist, d.h. die Verbindlichkeiten aus der Anleihe mit der WKN 134810 sind nach dem Wortlaut des Vertragstextes nicht nachrangige Verpflichtungen gegenüber allen anderen existierenden Verbindlichkeiten der Republik. Es gelten dabei lediglich die Einschränkungen gemäß § 8 Abs. 3 der Anleihebedingungen. Da es sich lt. Vertragstext ausdrücklich um „nicht nachrangige Verpflichtungen“ der Republik handeln soll, dürfte es allenfalls gleichrangige Verpflichtungen geben, wobei der Begriff „Verpflichtung“ nur so verstanden werden kann, dass jede nur denkbare Form einer staatlichen Verbindlichkeit gemeint ist. Das folgt insbesondere daraus, dass anstelle des engeren Wortes „Verbindlichkeiten“ der umfassende Begriff „Verpflichtungen“ gewählt wurde. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Anleihebedingungen schränkt dem Wortlaut nach die in § 8 Abs. 1 Satz 1 getroffene Aussage nicht ein, beispielsweise dahingehend, dass mit „nicht nachrangige Verpflichtungen“ nur „nicht nachrangige Auslandsverbindlichkeiten“ gemeint seien. Stattdessen ergänzt § 8 Abs. 1 Satz 2 der Anleihebedingungen den § 8 Abs. 1 Satz 1 lediglich durch eine bestimmte auf Auslandsverbindlichkeiten bezogene Gleichrangigkeitszusicherung, indem erklärt wird, dass die Zahlungsverpflichtungen der Republik aus den Schuldverschreibungen und Zinsscheinen - vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) - stets mindestens im gleichen Rang stehen mit allen ihren sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten.
Dass § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen die Schuldverschreibungen als „nicht nachrangige Verpflichtungen“ der Republik gegenüber jede nur denkbare andere Form einer staatlichen Verbindlichkeit (vorbehaltlich der Absätze (2) und (3)) definiert, sei wie folgt nochmals verdeutlicht: „Der Umfang des Anwendungsbereichs der Pari-Passu-Klauseln kann aber wie bei den Negativklauseln beschränkt werden, indem sich die zugesicherte Gleichrangigkeit nur auf bestimmte Arten von Verbindlichkeiten des Emittenten bezieht, z.B. unbesicherte und nicht nachrangige Fremdwährungsverbindlichkeiten.“(45) Der Autor führt dazu folgendes Beispiel an: „Die Schuldverschreibungen stellen direkte, unbedingte und allgemeine Verbindlichkeiten der Emittentin dar und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Fremdwährungsverbindlichkeiten des Emittenten.“(46) Bei genauem Vergleich dieser Formulierung im Prospekt einer schwedischen Staatsanleihe mit § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen fällt folgender Unterschied auf: Im ersten Halbsatz des gerade zitierten Beispiels ist lediglich von direkten, unbedingten und allgemeinen Verbindlichkeiten die Rede. Es fehlt die Formulierung „nicht nachrangige Verbindlichkeiten“. Eine Rangaussage wird lediglich in Bezug auf die Fremdwährungsverbindlichkeiten gemacht. Bei der streitgegenständlichen argentinischen Staatsanleihe wird hingegen in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen ohne jegliche Beschränkung auf bestimmte Arten von Verbindlichkeiten ganz allgemein behauptet, es handele sich um „nicht nachrangige Verpflichtungen“ der Republik. Durch § 8 Abs. 1 Satz 2 der Anleihebedingungen wird diese Aussage nicht eingeschränkt, sondern es wird lediglich ergänzend zugesichert, dass die Anleiheverbindlichkeiten stets mit anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten i.S.v. § 8 Abs. 4 der Anleihebedingungen im gleichen Rang stehen.
Der Emissionsprospekt wendet sich an einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger. Vor diesem Hintergrund muss es als Versäumnis der Beklagten gewertet werden, dass sie die in § 8 der Anleihebedingungen verankerten höchst komplizierten Klauseln nicht an anderer Stelle des Emissionsprospektes erläutert hat. Darüber hinaus wird der Beklagten folgendes zur Last gelegt:
Verbreitung unrichtiger vorteilhafter Angaben bezüglich der Rangigkeit der Verbindlichkeiten der Republik Argentinien
Wie oben erläutert, hat die Beklagte in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen ausgeführt, es handele sich bei den Schuldverschreibungen und Zinsscheinen um nicht nachrangige Verpflichtungen der Republik. Diese Aussage ist falsch. Aufgrund der auf den Seiten 4 ff des Prospektes dargestellten angespannten Finanzsituation der Anleiheschuldnerin wäre es umso wichtiger gewesen, die tatsächliche Rangigkeit der einzelnen Gläubigergruppen transparent darzustellen. Die Frage nach dem Rang der Verbindlichkeiten des Schuldners stellt sich bei Unternehmen i.d.R. zwar erst im Insolvenzfall, da jedoch für Gebietskörperschaften ein internationales Insolvenzverfahren (noch) nicht existiert, stellt sich die Rangfrage der Verbindlichkeiten hier schon bei eingetretener Liquiditäts- bzw. Devisenverknappung, infolge derer eine vollumfängliche Bedienung aller Gläubiger zumindest zeitweise nicht mehr möglich ist.
Der Emissionsprospekt weist auf Seite 53 per 30.06.1996 eine öffentliche Nettoverschuldung in Fremdwährung i.H.v. 80,5 Mrd. US-$ aus. Davon sind 15,4 Mrd. US-$ (= 19,1%) Schulden des Staates gegenüber multilateralen Finanzinstitutionen (Weltbank, IWF, Interamerikanische Entwicklungsbank u.a.). Bei diesen Schulden handelt es sich jedoch um Verbindlichkeiten, die gegenüber den Verbindlichkeiten privater Gläubiger im internationalen Finanzsystem eine völkerrechtlich abgesicherte, bevorrechtigte Stellung haben. Die Transformation entsprechender völkerrechtlicher Normen in Bundesrecht erfolgte unter anderem mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF-Gesetz)“(47) vom 09.01.1978. Nach Artikel I (v) des IWF-Gesetzes dürfen Fondsmittel nur „unter angemessenen Sicherungen ... zur Verfügung gestellt werden“, mit der Folge, dass von Staaten in Anspruch genommene Fondsmittel besicherte und vorrangige Verbindlichkeiten darstellen. Artikel V Abschnitt 3 des IWF-Gesetzes legt die Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel fest. Gemäß Buchstabe a) hat der Fonds „ausreichende Sicherungen“ dafür zu schaffen, dass die Fondsmittel nur zeitweise in Anspruch genommen werden. Ausleihungen des IWF sind folglich besonders abgesicherte Forderungen, wobei dem Fonds gem. Artikel V Abschnitt 4 des IWF-Gesetzes sogar als Sicherheit annehmbare Vermögenswerte verpfändet werden können. „Die internationalen Finanzinstitutionen pflegen ihre Forderungen überhaupt nicht umzuschulden.“(48) Sie nehmen i.d.R. aus unterschiedlichen Gründen an Umschuldungen nicht teil.(49) Kredite der Weltbank, des IWF u.s.w. werden von den Schuldnerländern generell durchweg bedient.(50) Die Gründe liegen nicht nur in den günstigen Kreditbedingungen, sondern in der Besorgnis der Schuldnerländer, dass eine Verletzung der Kreditverpflichtung gegenüber der Weltbank, dem IWF u.s.w. eine besonders tiefgreifende Schädigung der internationalen Kreditwürdigkeit nach sich ziehen würde und weitreichende Sanktionen zur Folge hätte. Außerdem erhofft man von den multilateralen Finanzinstitutionen weitere Kredite.(51) Ferner werden die Kredite der multilateralen Finanzinstitutionen bevorzugt bedient, da es sich hierbei um Steuergelder jener Staaten handelt, die die multilateralen Finanzinstitutionen finanziell ausstatten. Es ist unstreitig, dass den multilateralen Kreditgebern ein bevorrechtigter Gläubigerstatus zukommt.(52) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestätigte diese Rechtslage: „Deren Forderungen (jene der internationalen Organisationen) ebenso wie die, die sich auf bereits mit verlängerten Tilgungsfristen behafteten Krediten bzw. auf kurzfristige Kredite belaufen, werden nicht im Pariser Klub behandelt. Sie sind vorrangig zu bedienen ...“(53) Verbindlichkeiten eines staatlichen Schuldners gegenüber multilateralen Finanzinstitutionen haben also den höchsten Rang inne und sind gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten bevorrechtigt.
Wie die Literaturquellen belegen, ist die bevorrechtigte Gläubigerstellung der multilateralen Finanzinstitutionen schon immer ein Kernelement der internationalen Finanzarchitektur gewesen und kein Novum seit der Argentinien-Krise. Aus ähnlichen wie den oben dargelegten Gründen kommt auch dem Pariser Klub eine bevorrechtigte Gläubigerstellung gegenüber den Inhabern von Auslandsanleihen zu, und zwar im Rang nach den multilateralen Finanzinstitutionen, aber im Rang vor den Gläubigern von Auslandsanleihen, so dass von der gesamten argentinischen Nettoverschuldung in Fremdwährung im Jahr 1996 mindestens 28,2% gegenüber den Anleiheschulden bevorrechtigt waren. Diese Relation ging in den Folgejahren leicht zurück, blieb jedoch deutlich über 20%. Wie der Tilgungsplan auf Seite 60 des Prospektes ausweist, entfallen auf die multilateralen Finanzinstitutionen und den Pariser Klub auch jährlich kontinuierlich hohe vorrangige Tilgungsansprüche. Darüber hinaus folgt aus den Ausführungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (vgl. Fußnote 93), dass den aus Umschuldungen resultierenden Brady-Bonds (hier insbesondere Par-Bonds, Discount-Bonds und Anleihen mit variabler Verzinsung, vgl. Seite 55 des Emissionsprospektes) innerhalb der Gruppe der „öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten“ im Falle eines Liquiditätsengpasses ein bevorrechtigter Status gegenüber den anderen „öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten“ einzuräumen ist. Auch andere Autoren bestätigen, dass bereits umgeschuldete Kredite bei späteren Umschuldungen prinzipiell eine gewisse Vorrangstellung beanspruchen können.(54)
Ungeachtet der Tatsache, dass Argentinien derzeit auch die Brady-Bonds nicht bedient, hätte sich das Land Ende 2001 durchaus dazu entscheiden können, die Brady-Bonds weiter zu bedienen und lediglich die Bedienung der sonstigen „öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten“ auszusetzen. Ein solches Schuldnerverhalten könnte unter bestimmten Voraussetzungen als legitim gelten, da bereits früher umgeschuldete Verbindlichkeiten grundsätzlich als nicht umschuldungsfähig erachtet werden. Nach § 8 Abs. 3 (iii) bis (vi) der Anleihebedingungen ist eine Besicherung von Brady-Schulden statthaft, was faktisch die Einräumung eines höheren Rangs gegenüber der streitgegenständlichen Anleihe bedeutet. Der Emissionsprospekt hätte allerdings unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass der höhere Rang der Brady-Bonds mit einer bevorzugten Bedienung im Falle eines staatlichen Liquiditätsengpasses einhergehen kann. Diese wichtige Information wurde jedoch ebenfalls verschwiegen.
Wäre der Kläger im Prospekt darüber informiert worden, dass angesichts der kritischen finanziellen Lage der Anleiheschuldnerin zusätzlich noch andere Gläubiger mit einem erheblichen Anteil an der Gesamtschuld einen bevorrechtigten Gläubigerstatus innehaben, hätte er die Anleihe nicht erworben.
Aufgrund der in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen getroffenen Aussage, es handele sich um nicht nachrangige Verbindlichkeiten, konnte davon ausgegangen werden, dass es dem Schuldner nicht möglich sei, ausgewählte Gläubiger bevorzugt zu bedienen. Da die multilateralen Finanzinstitutionen öffentliche Einrichtungen sind, und damit Recht und Gesetz stringent zu beachten haben, hätten diese eine bevorzugte Gläubigerbehandlung nicht akzeptieren dürfen, wenn diesen eine solche nicht von Rechts wegen zustehen würde. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF-Gesetz)“ vom 09.01.1978 gem. Art. 24 Abs. 1 GG Teile ihrer Exekutivgewalt auf dem Gebiet der Währungspolitik auf den IWF übertragen. Art. 20 Abs. 3 GG darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden. Lt. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1981 (BVerfG 58; 2 BvR 1107) darf durch die Einschaltung einer internationalen Organisation Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns, insbesondere der Verwaltung) nicht umgangen werden. Wie eine offizielle Übersicht des argentinischen Wirtschaftsministeriums ausweist, erfolgten beispielsweise in 2002 Schuldendienstzahlungen an den Pariser Klub, während Auslandsanleihen nicht bedient wurden.(55) Die Vorrangigkeit der argentinischen Staatsschulden beim Pariser Klub gegenüber den Verbindlichkeiten aus den streitgegenständlichen Auslandsanleihen hätte im Prospekt ebenfalls angegeben werden müssen. Die Vorrangstellung des Pariser Klubs ergibt sich, wie auch die Vorrangstellung der multilateralen Finanzinstitutionen, schon aus der Tatsache heraus, dass die im Pariser Klub vereinigten Gläubigerstaaten streng an Recht und Gesetz gebunden sind und deshalb eine bevorzugte Behandlung ablehnen müssten, wenn ihnen diese nicht von Rechts wegen zustehen würde. Die Beklagte hat es unterlassen, die hochgradig wichtige Frage der Rangigkeit der unterschiedlichen Formen der argentinischen Staatsverschuldung in dem Emissionsprospekt darzustellen. Zwar dient die Rangklassenfestlegung bei den Verbindlichkeiten insbesondere der vorherigen Festlegung von Regeln für die Kapitalrückzahlung an die verschiedenen Arten von Gläubigern im Insolvenzfall. Allerdings kann auch bei Gebietskörperschaften - für die eine Insolvenz mit der Rechtsfolge der Beendigung der Existenz der juristischen Person ausgeschlossen ist - zumindest vorübergehend eine Situation der faktischen Unmöglichkeit zur vollständigen Schuldenbedienung eintreten. In einem solchen Fall können jedoch die bestehenden Rangverhältnisse der unterschiedlichen Formen von Verbindlichkeiten für die Bedienung der Staatsschuld analog zur Anwendung kommen. Es wäre der Beklagten möglich gewesen, sämtliche Formen der argentinischen Staatsschulden z.B. in eine Rangskala aufzunehmen.
Die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass die Anleiheschuldnerin aus den dargelegten Gründen im Falle einer Finanzkrise zwischen vorrangigen und nachrangigen Gläubigern differenzieren wird, dass primär multilaterale Gläubiger, anschließend inländische und bilaterale Gläubiger und danach Gläubiger bereits früher umgeschuldeter Verbindlichkeiten mit einer bevorzugten Behandlung rechnen können und dass die Gläubiger von gewöhnlichen Auslandsanleihen in einem solchen Fall die schlechteste Ausgangsposition innehaben. Die bevorzugte Stellung der multilateralen und bilateralen Gläubiger leitet sich zum Einen aus ihrer Funktion als Kreditgeber in Finanzkrisen ab (lending into arrears), zum Anderen aber auch aus dem insolvenzrechtlichen Grundgedanke, dass öffentliche Gläubiger gegenüber privaten Gläubigern grundsätzlich einen gewissen Vorrang genießen. Die Bevorzugung inländischer gegenüber ausländischen Gläubigern ist eine politische Konsequenz, die sich bei Wirtschafts- und Finanzkrisen i.d.R. zwangsläufig ergibt und auf die auch hätte hingewiesen werden müssen. Ferner hätte deutlich hervorgehoben werden müssen, dass die eingeräumte Möglichkeit zur bevorzugten Besicherung der Brady-Bonds auch mit einer bevorzugten Bedienung im Falle eines Liquiditätsengpasses einhergehen kann. Dass die ausländischen Privatgläubiger in der Rangigkeit tatsächlich an letzter Stelle rangieren, belegt der bereits oben zitierte Artikel aus der Zeitschrift „Das Wertpapier.“(56)
Verstoß gegen § 17 Nr. 12 BörsZulV Der zuvor allgemein ausgeführte Punkt zur Verbreitung unrichtiger vorteilhafter Angaben bezüglich der Rangigkeit der Verbindlichkeiten der Republik wird auch durch eine spezialgesetzliche Prospekthaftungsregelung aufgegriffen, auf die wegen der besonderen Tragweite nochmals gesondert eingegangen werden muss. Nach § 17 Nr. 12 BörsZulV muss für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien der Prospekt zusätzlich angeben die Bestimmungen über eine Nachrangigkeit der Wertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten. Die Beklagte hat gegen diese Vorschrift verstoßen, indem sie die Nachrangigkeit der streitgegenständlichen Anleihe gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten insbesondere bei den multilateralen Finanzinstitutionen verschwiegen hat.
Bei einer beabsichtigten Kreditaufnahme - also auch bei der Emission von Anleihen - ist es zentrale Pflicht des Schuldners bzw. der Emissionsbank, jene Gläubiger zu benennen, deren Forderungen bereits einen höheren Grad der Absicherung genießen und im Falle einer Finanzmittelverknappung bevorzugt bedient werden. Bei der Kreditvergabe durch Banken an Unternehmen folgt aus § 18 KWG, dass grundsätzlich eine Vorlage des Jahresabschlusses erfolgen muss, der nach § 285 HGB im Anhang Auskunft über die gesicherten Verbindlichkeiten geben muss. Bei Anleiheemissionen muss der Prospekt nach § 17 Nr. 12 BörsZulV zusätzlich angeben die Bestimmungen über ein Nachrangigkeit der Wertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten. Gegen diesen Grundsatz hat die Beklagte vorsätzlich verstoßen um den Käufern der Anleihe das tatsächliche Risikopotenzial der Kapitalanlage zu verschweigen. Aus einer offiziellen Statistik des argentinischen Ministeriums für Wirtschaft und Produktion geht hervor, dass derzeit lediglich 52,7% der Staatsschulden im Default sind und 47,3% vertragsgemäß bedient werden.(57) Unter den bedienten Staatsschulden befinden sich neben den Schulden bei den internationalen Institutionen auch weitere Positionen, die in der Statistik mit * gekennzeichnet sind. In der Erläuterung hierzu heißt es: „Aus dem Kollaps der Konvertibilität (Dezember 2001) resultierende Emissionen und Verpflichtungen vorherigen Datums.“ Aus dem Hinweis „Verpflichtungen vorherigen Datums“ folgt, dass es bereits vor der Einstellung der Bedienung von Auslandsanleihen neben den Schulden bei den multilateralen Finanzinstitutionen und dem Pariser Klub weitere Staatsschulden gab, die gegenüber der streitgegenständlichen Anleihe bevorrechtigt waren und deshalb derzeit weiterhin bedient werden. Ferner erscheint in der Statistik unter den bedienten Schulden eine Ausnahme-Anleihe mit einem Volumen von 600 Mio. US-$, die gegenüber den defaultdierten Auslandsanleihen ebenfalls einen bevorrechtigten Status hat. Auch den sog. Brady-Bonds kann nach den Grundsätzen zur Bewältigung staatlicher Finanzkrisen Vorrang gegenüber den gewöhnlichen Auslandsanleihen eingeräumt werden.
Der Kläger musste nach der Lektüre des Prospektes jedoch davon ausgehen, dass bis auf den in § 8 Abs. 3 der Anleihebedingungen genannten Ausnahmen keine bevorrechtigten Gläubiger existieren, da solche nicht erwähnt wurden, da die in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen getroffene Aussage, es handele sich um nicht nachrangige Verpflichtungen, eindeutig ist und da nach § 17 Nr. 12 BörsZulV über eine etwaige Nachrangigkeit der Wertpapiere hätte informiert werden müssen. Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass die Beklagte gegenüber den Käufern der streitgegenständlichen Anleihe verschwiegen hat, dass diese Anleihe gegenüber anderen Verbindlichkeiten der Emittentin nachrangig ist und gar zu den im Rang niedrigsten Verbindlichkeiten gehört.
Wenn sich § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen entgegen dem eindeutigen Wortlaut nur auf Auslandsverbindlichkeiten hätte beziehen sollen, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, dieses unmissverständlich auszuformulieren. Lediglich dann, wenn man nur die isolierte Gruppe der Auslandsverbindlichkeiten (entsprechend der Definition in § 8 Abs. 4 der Anleihebedingungen) betrachtet und den besonderen Status der sog. Brady-Bonds unberücksichtigt lässt, könnten die streitgegenständlichen Anleihen als „nicht nachrangige Verpflichtungen“ bezeichnet werden. Aber auch dann verbliebe es bei der Verpflichtung der Beklagten, entsprechend § 17 Nr. 12 BörsZulV etwaige Nachrangigkeiten der Wertpapiere gegenüber beliebigen anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten der Emittentin offenzulegen.
Mit § 8 Abs. 1, 2 der Anleihebedingungen wurde dem Kläger ferner eine vermeintliche Absicherung seiner Forderungen vorgetäuscht, die von der Anleiheschuldnerin jedoch relativ problemlos umgangen werden kann. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen stellt lediglich eine Feststellung zum Emissionszeitpunkt dar, nämlich dass es sich bei den Verbindlichkeiten um „nicht nachrangige Verpflichtungen“ handele. Eine Gleichrangigkeitszusicherung und eine Gleichstellungsverpflichtung hat die Beklagte im Prospekt nur für die Auslandsverbindlichkeiten gemäß der Definition in § 8 Abs. 4 der Anleihebedingungen eingeräumt. Danach fallen unter Auslandsverbindlichkeiten nur die in Auslandswährung und nach ausländischem Recht begebenen Schuldverschreibungen und ähnliche Papiere. Folglich hat die Anleiheschuldnerin unter bestimmten Voraussetzungen durchaus legale Möglichkeiten, die in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen gegebene Zusage, es handele sich um nicht nachrangige Verpflichtungen, zu unterwandern, z.B. indem sie künftig Euro- oder US-Dollar-Anleihen nach argentinischem Recht begibt, die in den ausländischen Freiverkehr einbezogen werden, so wie z.B. die sog. Boden-Bonds. Dadurch werden denkbare Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten (und damit Druckmittel) der Anleihegläubiger gegen die Anleiheschuldnerin in erheblichem Maße eingeschränkt, soweit beispielsweise eine Zwangsvollstreckung in Zahlungsströme zur Bedienung anderer Anleihen beabsichtigt ist. Argentinien könnte bei einer solchen Bedrohungslage also dazu übergehen, „inländische Fremdwährungsverbindlichkeiten“ i.S.v. § 8 Absatz 4 der Anleihebedingungen in Form von Anleihen nach argentinischem Recht zu emittieren, die außer an argentinischen Börsen auch an ausländischen Börsen in Marktsegmenten des Freiverkehrs handelbar wären. Diesen Anleihen nach inländischem Recht könnte Argentinien - z.B. nach einem Default - gegenüber den Auslandsverbindlichkeiten einen höheren Rang einräumen, ohne dass gegen die Anleihebedingungen verstoßen werden würde.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 der Anleihebedingungen würden argentinische Gerichte bis auf die Ausnahmen (i), (ii), (iii) und (iv) Pfändungen uneingeschränkt anordnen. Diese Zusicherung in den Anleihebedingungen ist jedoch unter Bezugnahme auf das gerade erwähnte Zitat zweifelhaft. Bei staatlichen Schuldnern mit guter Bonität reicht es wohl aus, die Gleichrangigkeitszusicherung und die Gleichstellungsverpflichtung auf Auslandsverbindlichkeiten zu beschränken. Durch die eindeutige Aussage in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen wurde jedoch bei der streitgegenständlichen Anleihe verschleiert, dass auch hier diese Anleihesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Gruppe von Auslandsverbindlichkeiten für die Zukunft unumgehbar greift. Die Anleiheschuldnerin kann nämlich - wie oben erläutert - im Rahmen bestimmter Verfügungen (z.B. im Falle eines gesetzlich verankerten Staatsnotstands) neue Schulden begründen, die keine Auslandsverbindlichkeiten i.S.v. § 8 Abs. 4 der Anleihebedingungen darstellen, und diesen neuen Schulden gegenüber den streitgegenständlichen Anleihen für die Zukunft einen höheren Rang einräumen. Sie verstößt damit nicht unbedingt gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen, da dieser nur den Rangstatus der Anleihen zum Emissionszeitpunkt benennt. Verpflichtungen für die zukünftige Rangwahrung werden durch § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 der Anleihebedingungen nur gegenüber anderen Auslandsverbindlichkeiten i.S.v. § 8 Abs. 4 der Anleihebedingungen begründet.
Dadurch dass die Gleichrangigkeitszusicherung und die Gleichstellungsverpflichtung bezüglich der streitgegenständlichen Anleihe durch die Emission „inländischer Fremdwährungsverbindlichkeiten“ konterkariert werden kann, hat die Beklagte jedoch wiederum gegen § 17 Nr. 12 BörsZulV verstoßen. Danach muss der Prospekt für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien nicht nur die Bestimmungen über eine Nachrangigkeit der Wertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden Verbindlichkeiten angeben, sondern auch gegenüber künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten.
Die Beklagte hat es unterlassen, im Emissionsprospekt die sich ergebende unklare Rechtslage und die daraus resultierenden erheblichen Risiken darzustellen, die sich im Falle einer (willkürlichen) Zahlungseinstellung der Anleiheschuldnerin ergeben würden, und hat damit gegenüber den Erwerbern der Anleihe nachteilige Tatsachen verschwiegen.
Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass gegen die Anleiheschuldnerin zwar ein Zwangsvollstreckungsverfahren, nicht jedoch ein Insolvenzverfahren betrieben werden kann. Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient der zwangsweisen Durchsetzung eines einzelnen privatrechtlichen Leistungsanspruchs, dessen Gläubiger regelmäßig unabhängig von Ansprüchen anderer Personen gegen den Schuldner vorgeht. Anders dagegen wird im Insolvenzverfahren eine Gesamtvollstreckung vollzogen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt wird (vgl. § 1 InsO). Die Gesamtvollstreckung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens muss dann notwendigerweise eine Einzelzwangsvollstreckung zugunsten einzelner Gläubiger ausschließen (vgl. § 89 InsO).(58) Diese Feststellung ist insoweit von Bedeutung, als die Pari-Passu- Klausel gerade für den Insolvenzfall konzipiert wurde.
Zur Systematisierung der Anleihen gehört die Frage, ob sie einer bestimmten Rangfolge unterworfen sind. Danach unterscheidet man zwischen vorrangigen Anleihen, Anleihen mit gleichem Rang entsprechend der Pari-Passu-Klausel und nachrangigen Anleihen. Dabei sind Anleihen im gleichen Rang unter sich wiederum gleichrangig - „pari-passu“. Die Einräumung einer Anleihe mit einem bestimmten Rang dient vor allem dazu, die Rechtsstellung der Anleihegläubiger gegenüber dritten Gläubigern bei der Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren des Emittenten von vornherein festzulegen.(59)
Die Pari-Passu-Klausel soll also für eine Gleichheit der rechtlichen Behandlung nicht besicherter Schulden des Emittenten sorgen. Sie verhindert, dass der Anleiheschuldner neue Verpflichtungen eingeht oder alte verändert, wodurch bestimmte Forderungen gegenüber den bestehenden Forderungen, deren Vereinbarung eine solche Klausel enthält, bevorrechtigt wären. Dies ist wichtig, damit im Falle der Liquidation einer Gesellschaft die Inhaber unbefriedigter Forderungen, für die die Klausel gilt, einen gerechten Anteil an den Vermögenswerten des Schuldners erhalten. Es hindert außerdem den Schuldner daran, seine Vermögenswerte selektiv zu widmen, um so spezifischen Gläubigern entgegenzukommen, und es hindert den Schuldner an einer plötzlichen Änderung der Rangfolge seiner Verbindlichkeiten.(60)
Die dargelegten Argumente beziehen sich allerdings auf insolvente Unternehmen. Da jedoch für Staaten ein Insolvenzverfahren (noch) nicht existiert bleibt somit unklar, wie die Pari-Passu-Klausel bei Staatsanleihen angewandt werden soll. Die Beklagte hat im Emissionsprospekt verschwiegen, dass ein rechtlich geordnetes Verfahren zur Durchsetzung der Klausel nicht existiert und damit den auf rechtliche Sicherheiten bedachten Kapitalanleger getäuscht. Tatsächlich kann die Pari-Passu-Klausel, die auf die rechtliche Rangordnung der nicht besicherten staatlichen Schuldtitel abstellt, nicht verwendet werden, um Zahlungen, die die Anleiheschuldnerin gemäß den laufenden Verträgen tätigen muss, zu beschlagnahmen, sofern die Schuldnerin nicht insgesamt liquidiert wird. Nach der Darstellung im Emissionsprospekt würde es die Klausel einem staatlichen Schuldner verbieten, seine Gläubiger rechtlich zu diskriminieren, doch tatsächlich erlegt sie dem Schuldner keine Beschränkungen auf, wenn dieser keinem Liquidationsverfahren ausgesetzt ist, andere Zahlungen zu tätigen, und somit können solche Zahlungen von den klagenden Gläubigern nicht gepfändet werden.(61) Diese Rechtsauffassung und die tatsächliche Wirkungslosigkeit der Pari-Passu-Klausel in Bezug auf den Schutz der Gläubigerrechte bei Staatsanleihen wurde zuletzt am 19.03.2004 durch ein belgisches Berufungsgericht bestätigt.(62)
Es war abzusehen, dass im Falle einer politisch motivierten Zahlungseinstellung der einzelne Gläubiger faktisch keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten an der Hand hat. Der Anleiheschuldner kann den Schuldendienst nach Gutsherrenart einstellen, er kann Gläubigern einseitig eine Umschuldung aufzwingen oder die Gläubiger einfach ignorieren bzw. enteignen. Es gibt also tatsächlich keinerlei Anleihesicherheiten. Dies war der Beklagten, die schon seit vielen Jahrzehnten im Kredit- bzw. Emissionsgeschäft mit Entwicklungs- und Schwellenländern tätig ist, bekannt. § 9 der Anleihebedingungen räumt dem Anleihegläubiger ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Nichtzahlung, Verletzung anderer Verpflichtungen, Cross Default (Mittels der Cross-Default-Klausel [= Drittverzugsklausel] verpflichtet sich der Emittent der Anleihe, diese vorzeitig zurückzuzahlen, falls irgendeine andere seiner [Auslands-]Verbind-lichkeiten fällig gestellt worden ist.(63)), Erklärung eines Moratoriums oder der Bestreitung der Rechtsgültigkeit der Schuldverschreibung ein. Dem potenziellen Erwerber der Anleihe wird durch dieses Kündigungsrecht eine vermeintliche Sicherheit suggeriert, die jedoch praktisch gar nicht existieren kann. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen darauf hinzuweisen, dass bei Eintritt von Kündigungsgründen eine Kette von Kreditkündigungen ausgelöst wird, die mit großer Wahrscheinlichkeit zur Zahlungsunfähigkeit der Emittentin führen würde.(64) Verschweigen der Konsequenzen aus der möglichen Einführung eines Insolvenzverfahrens für souveräne Schuldner
Die Beklagte hat in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen ausgeführt, es handele sich unter anderem um „unbedingte“ Verpflichtungen der Republik. Damit ist der Eindruck entstanden, die Anleiheverbindlichkeiten seien in jedem Fall eine zwingende Zahlungsverpflichtung, die entgegen dem Willen des Anleihegläubigers unter gar keinen Umständen geändert werden kann. Tatsächlich hat die Beklagte jedoch bekannte Risiken verschwiegen, die auch gegen den Willen des Anleihegläubigers zu einer rechtmäßigen Suspendierung bzw. Herabsetzung seiner Zahlungsansprüche führen können. So wird insbesondere eine Haftung der privaten Gläubiger im Fall von Finanzkrisen gefordert (sog. bail in).(65)
Die Beklagte hätte im Emissionsprospekt erwähnen müssen, dass seit Anfang der neunziger Jahre Überlegungen zu einem Konkursrecht für Staaten angestellt werden und seitdem legitime Eingriffe in die Eigentumsrechte der Gläubiger von Staatsanleihen nicht mehr auszuschließen sind.(66) Konkretisiert hat sich dieser Ansatz seit einigen Jahren in dem Vorschlag zur Einführung eines Insolvenzverfahrens für souveräne Schuldner (SDRM – Sovereign Debt Restructuring Mechanism), der völkerrechtlich durch eine Änderung der Statuten des IWF realisiert werden soll und somit Enteignungen von Anleihegläubigern legalisieren würde.(67, 68) Die Entscheidung über die künftige Einführung eines solchen Insolvenzverfahrens ist derzeit lediglich vertagt, jedoch wird der Ansatz vom IWF weiterhin konsequent verfolgt, wie sich der Homepage des IWF und diversen Pressemeldungen (z.B. „Die Welt“ vom 19.09.2003(69)) entnehmen lässt. Es kann somit für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass ein legaler Weg zur Enteignung von Anleihegläubigern eröffnet werden wird. Gerade weil bei privaten Unternehmen das Insolvenzrisiko allgemein bekannt ist, hat der auf eine - im Vergleich zu Aktien oder Unternehmensanleihen - sichere Geldanlage bedachte Kläger Staatsanleihen erworben, da diese aus der Sicht eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanlegers keinem Insolvenzrisiko unterliegen sollten und da bei diesen gem. Seite 5 des Prospektes der Schuldendienst schlimmstenfalls unterbrochen werden könnte.
Zwar sind die in den Anleihebedingungen verankerten Gläubigerrechte von der deutschen Justiz bislang noch nicht in Abrede gestellt worden, es kann jedoch im Rahmen einer künftigen Umschuldung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass entschädigungslose Enteignungen der Anleihegläubiger für einen Teil ihrer Ansprüche tatsächlich und abschließend vollzogen und legitimiert werden.(70) In der Fachliteratur wird darauf hingewiesen, dass gar unabhängig von der Existenz eines Insolvenzverfahrens für Staaten unter bestimmten Voraussetzungen eine vom Schuldner verlangte Umschuldung durchaus völkerrechtlich vertretbar sein kann.(71) Auch die Deutsche Bundesbank wies in ihren Publikationen wiederholt darauf hin, dass sich unter anderem als Folge der mexikanischen Verschuldungsprobleme von 1994/1995 eine breite und intensive Diskussion über die Beteiligung des Privatsektors an der Lösung internationaler Verschuldungskrisen entwickelt hat.(72,73) Die Deutsche Bundesbank konzipierte bereits Leitlinien für die Einbeziehung des Privatsektors in Verschuldungskrisen und fordert für solche Situationen die Schaffung von Verfahren, die eine teilweise Enteignung privater Gläubiger ermöglichen würden.(74,75) Obwohl Auslandsanleihen nach deutschem Recht derzeit keine Umschuldungsklauseln enthalten(76), soll nach Darstellung der Deutschen Bundesbank die Einbeziehung von Anleihegläubigern in Umschuldungen nicht davon abhängen, ob die betreffenden Anleihen mit Umschuldungsklauseln (sog. collective action clauses) ausgestattet sind oder nicht.(77)
Bei der Beklagten war bekannt, dass die Erwerber von Staatsanleihen keine risikoorientierten Geldanleger sind und der rechtlichen Absicherung ihrer Forderungen eine hohe Bedeutung beimessen. Die Beklagte hätte daher auf das latent vorhandene Umschuldungs- und Enteignungsrisiko im Falle von Finanzkrisen und die in diesem Zusammenhang geführten Diskussionen über die Einbeziehung von Anleihegläubigern in die Lösung solcher Finanzkrisen hinweisen müssen.
Verschweigen der Konsequenzen aus einer Weigerung des IWF gegenüber Argentinien zur Gewährung weiterer Beistandskredite und aus bestimmten Vorgaben des IWF gegenüber Argentinien
Einhergehend mit der Diskussion über die Einbeziehung privater Anleihegläubiger in die Lösung staatlicher Finanzkrisen wurde dann auch die Funktion des IWF zunehmend in Frage gestellt, durch die Gewährung zinsgünstiger Beistandskredite zur Überwindung von Finanzkrisen beizutragen, obwohl der IWF gerade zur Wahrnehmung dieser Aufgabe geschaffen wurde. So vertritt beispielsweise die Deutsche Bundesbank die Auffassung, dass die „Liquiditätshilfen des IWF auch in Finanzkrisen begrenzt bleiben sollen und damit die Einbeziehung des Privatsektors in die Bewältigung von Finanzkrisen als Regelfall sichergestellt wird.“(78) Der Kläger ist jedoch bei Kauf der Anleihe davon ausgegangen, dass insbesondere das in Artikel I (v) des IWF-Gesetzes verankerte Ziel uneingeschränkt Gültigkeit hat. Danach hat der IWF unter anderem das Ziel, „das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, dass ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die allgemeinen Fondsmittel zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen, ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden.“(79)
In Verbindung mit dieser allgemein bekannten Funktion des IWF und der Darstellung im Emissionsprospekt musste der Kläger davon ausgehen, dass der IWF Argentinien in Zeiten einer wirtschaftlichen Krise mit den erforderlichen Finanzmitteln ausstattet. Tatsächlich hat der IWF jedoch am 05.12.2001 die Auszahlung einer neuen Kredittranche plötzlich verweigert, was letztendlich zum Ausfall des Schuldendienstes bei der streitgegenständlichen Anleihe führte. Die Beklagte hat im Emissionsprospekt nicht erwähnt, dass es dem IWF rechtlich möglich ist, eine Einstellung der Gewährung von Beistandskrediten zu beschließen und somit mittelbar in die Rechte der Anleihegläubiger einzugreifen. Auf Seite 46 des Emissionsprospektes findet sich bezüglich der Sanktionsmöglichkeiten des IWF bei Nicht-Erreichen bestimmter Zielvorgaben für das Haushaltsdefizit lediglich folgender Hinweis: „Im Falle, dass diese Vorgaben nicht eingehalten werden können, muss die Regierung mit dem IWF über einen Dispens verhandeln.“ Die Beklagte hat jedoch verschwiegen, dass der IWF wesentlich weiterreichende Sanktionsmöglichkeiten hat, die unter anderem auch die Option einer Aussetzung der Gewährung von Beistandskrediten umfassen mit der Konsequenz, dass Argentinien Auslandsanleihen nicht mehr bedienen kann. Die Fachliteratur weist auch ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichterfüllung von IWF-Vorgaben der IWF die Berechtigung hat, sog. Ziehungszusagen zu widerrufen oder einzuschränken, was zur Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Auslandsschulden führen kann.(80)
Die Rechtsgrundlagen für Sanktionen des IWF ergeben sich aus dem IWF-Gesetz, so z.B. aus Artikel V Abschnitt 5, aus Artikel VI Abschnitt 1, aus Artikel XXIII Abschnitt 2 oder aus Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe a). Allgemeine Grundlage für den Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme von allgemeinen Fondsmitteln (inkl. der Inanspruchnahme allgemeiner Mittel im Rahmen von Bereitschaftskredit- oder ähnlichen Vereinbarungen) bei Verletzung von Zielen des Fonds ist Artikel V Abschnitt 5 des IWF-Gesetzes. Nach Artikel VI Abschnitt 1 des IWF-Gesetzes dürfen Fondsmittel nicht dazu verwendet werden, um anhaltende Kapitalabflüsse zu decken; bei Zuwiderhandlung kann der Fonds die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Die Aussetzung von Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten ist in Artikel XXIII des IWF-Gesetzes geregelt. Der IWF kann von den ihm eingeräumten Sanktionsmöglichkeiten insbesondere dann Gebrauch machen, wenn ein IWF-Kredite in Anspruch nehmender Staat bestimmte Bedingungen oder Vereinbarungen (z.B. sog. „stand-by-arrangements“) nicht erfüllt. Auf diese Risiken hätte die Beklagte im Prospekt unbedingt hinweisen müssen. Dann wäre das tatsächliche Risiko der Kapitalanlage dem potenziellen Anleger offensichtlich geworden.
Auch zum Zeitpunkt der Emission der streitgegenständlichen Anleihe Ende 1996 war allgemein bekannt, dass die Mehrzahl der Entwicklungs- und Schwellenländer ohne Unterstützung des IWF ihre internationalen Zahlungsverpflichtungen nicht zu erfüllen vermag. Wäre in dem Emissionsprospekt offengelegt worden, dass der IWF finanzielle Unterstützungsmaßnahmen schlagartig einstellen kann und infolgedessen mit einer Zahlungsunfähigkeit des Staates zu rechnen ist, hätte der Kläger die Anleihe keinesfalls erworben. Dem IWF ist es ferner möglich, in privatrechtliche Verträge einzugreifen, indem er im Falle von Finanzkrisen Ziele vorgibt, die auf eine Enteignung privater Gläubiger hinauslaufen. Dieses ergibt sich aus dem offiziellen IMF Country Report No. 03/392, December 2003:
„Strategic Goals...
13. The strategic objective for public debt is to reduce the debt-to-GDP ratio from its projected end-December 2003 level of about 150 percent of GDP to a sustainable level – thereby building market confidence and allowing Argentina to regain market access. This requires: (i) a significant increase in the consolidated primary surplus; and (ii) reaching agreement with creditors on a debt restructuring that will need to involve significant debt service relief and the rollover of most maturing domestic debt during the program period. It is important that the authorities move as quickly as possible to complete a restructuring that is both acceptable to creditors and fits within a credible financing envelope, as the longer an agreement is postponed, the greater the threat of litigation against Argentina.”(81)
Es erfolgte somit seitens des IWF eine Vorgabe an die argentinische Regierung, mit den privaten Gläubigern eine Umschuldung zu erreichen, die bedeutsame Schuldendiensterleichterungen zur Folge hat. Es liegt de facto ein Verwaltungsakt einer multilateralen Behörde mit belastender Drittwirkung vor, ohne dass die privaten Gläubiger dagegen Rechtsmittel zur Verfügung haben. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, im Prospekt auf derart schwerwiegende rechtliche Risiken hinzuweisen. Keinesfalls wäre der Kläger bereit gewesen Anleihen zu kaufen, in deren urkundlich verbriefte Rechtsansprüche eine multilaterale Behörde enteignungsgleiche Eingriffe vornehmen, verlangen oder fordern kann.
Verschweigen der Existenz der Einreden der höheren Gewalt und des Staatsnotstands
Weiterhin hat die Beklagte die Existenz völkerrechtlicher Grundsätze verschwiegen, aus denen ein Staat für sich ein Recht ableiten kann, im Falle einer wirtschaftlichen Notlage massiv in Gläubigerrechte einzugreifen. Bereits die Fachliteratur der achtziger Jahre unterscheidet in diesem Zusammenhang die Einreden der höheren Gewalt (force majeure) und des Staatsnotstands.(82)
„Völkergewohnheitsrechtlich sind ... Einwendungen gegen Vertragsrechte unter Umständen auch dann berechtigt, wenn deren Erfüllung wegen höherer Gewalt (force majeure) gänzlich unzumutbar wäre, weil sie den Bestand des Staates gefährden und die Erfüllung unerlässlicher Staatsaufgaben verunmöglichen würde. ... Diese Einschränkungen des Leistungsverweigerungsrechtes aufgrund von force majeure liegen sowohl der Regelung des Art. 62 der Wiener Vertragsrechtskonvention wie auch der Regelung des Art. 31 des Entwurfs der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen über Staatenverantwortlichkeit vom 25.07.1980 zugrunde.“(83) Daraus folgt, dass im Falle staatlicher Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eine Unzumutbarkeit der Erfüllung aufgrund force majeure bei Naturkatastrophen, militärischen Verteidigungsmaßnahmen, um sich greifenden Seuchen und anderen exzeptionellen Ereignissen eingreift. „Es wird keinem Staat zuzumuten sein, bei Vorliegen solcher Umstände etwa sein Gesundheitswesen einzuschränken, um ausländische Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für diese Fälle wäre ein Schuldnerstaat berechtigt, den Vertrag zu suspendieren, d.h. die Erfüllung vorübergehend auszusetzen.“(84)
„Mit dem ... Leistungsverweigerungsrecht aufgrund höherer Gewalt ist der Rechtsfertigungsgrund des Staatsnotstandes verwandt, .... Der Staatsnotstand rechtfertigt ... einen an sich völkerrechtswidrigen Staatsakt, hier die Nichterfüllung eines ... Vertrages, dann, wenn er das einzige Mittel darstellt, um grundlegende Interessen des Staates vor einer schweren und unmittelbaren Gefahr zu schützen.“(85) Voraussetzung für den Staatsnotstand ist der Eintritt besonderer Umstände, „die evident werden lassen, dass die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen selbstdestruktiv wäre.“(86) „In solchen Fällen wäre ein Recht zu einer vorübergehenden Einstellung von Zahlungen gegeben.“(87) Beispielsweise „die Erfüllung der summierten Staatsschulden wirf für ... Staaten möglicherweise die Existenzfrage auf, wenn sie pflichtgemäß bedient werden, weil dadurch möglicherweise grundlegende staatliche Funktionen wie das Schulwesen, das Gesundheitswesen, das Rechtswesen und andere Bereiche notleidend oder funktionsuntüchtig werden könnten.“(88) Tatsächlich finden sich in der Fachliteratur zahlreiche Anhaltspunkte dafür, „dass Forderungen privater Gläubiger nicht ohne Rücksicht auf eine Notstandslage eines ausländischen Schuldnerstaates durchgesetzt werden können.“(89)
Ferner wird in der Fachliteratur auf allgemeine Rechtsgrundsätze (Art. 38 (c) IGH-Statut) verwiesen, „nach denen nach innerstaatlichem Recht aus Gesichtspunkten der Billigkeit, der equity, Leistungspflichten reduziert werden.“(90) Insbesondere finden sich auch warnende Hinweise dahingehend, dass ein Schuldnerstaat die Rechtsmacht besitzen könnte, „Schuldverhältnisse einseitig umzugestalten. Anders als bei völkerrechtlichen Verträgen ist eine solche einseitige Einwirkung des Schuldnerstaates auf das Vertragsverhältnis, etwa durch Gesetz (z.B. durch ein Notstandsgesetz), grundsätzlich nicht auszuschließen.“(91)
Solche möglichen Rechtfertigungsgründe für eine Aussetzung des Schuldendienstes müssen in einem Emissionsprospekt für Staatsanleihen bonitätsschwacher Länder zwingen genannt werden, da es sich hierbei insbesondere um tatsächliche und rechtliche Verhältnisse i.S.v. § 13 Abs. 1 BörsZulV handelt, die für die Beurteilung der zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind. Es kommt dabei weniger auf die Frage an, ob beispielsweise die Einrede des Staatsnotstands im jeweiligen Einzelfall gerechtfertigt ist oder nicht. Allein die Tatsache der Existenz einer solchen Einrede und die Möglichkeit sich auf eine solche (missbräuchlich) zu berufen, gestattet es der Anleiheschuldnerin, den Schuldendienst einfach unter willkürlicher Berufung auf einen angeblichen Staatsnotstand auszusetzen in der Erwartung, dass eine Mehrzahl von Anleihegläubigern beispielsweise aus Kostengründen keine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen anstrengt und somit bequem ein Erlöschen bzw. eine Verjährung der Forderungen abgewartet werden kann. Es liegt hier die Vermutung nahe, dass Argentinien auch das Ziel des Untergangs bzw. der Verjährung von Forderungen im Auge hat, da bereits in ca. zwei Jahren die Ansprüche aus Zinsscheinen des Jahres 2002 erlöschen werden, sofern eine Vorlegung nicht erfolgt (vgl. § 801 Abs. 2 BGB). Und selbst dann, wenn die Anleihegläubiger gerichtlich gegen die Anleiheschuldnerin vorgehen, kann diese dabei rechtsmissbräuchlich das schwerfällige deutsche Rechtssystem ausnutzen, sich infolge der langwierigen Verfahren so über Jahre ihrer Zahlungsverpflichtungen entziehen und dabei aufgrund des antiquierten Zinseszinsverbotes gem. § 289 BGB gar noch finanzielle Vorteile in erheblicher Höhe für sich sichern. Skandalös ist jedoch insbesondere auch, dass die Beklagte auf diese akuten Risiken in dem Emissionsprospekt nicht hingewiesen und den potenziellen Kapitalanlegern folglich die zentrale Information vorenthalten wurde, „dass die faktischen Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung begrenzt sind.“(92)
Es ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Völkerrechtswissenschaften folglich anzunehmen, dass sich eine existierende Rechtsfigur des völkerrechtlichen Staatsnotstandes auf jegliche, zu dem betroffenen Staat bestehenden Rechtsbeziehungen auswirkt. Zwei gewichtige Argumente sprechen allerdings dagegen, dass nach deutscher - nicht aber nach argentinischer - Rechtsauffassung der Staatsnotstand im Völkerrecht als Rechtfertigungsgrund für die Zahlungseinstellung eines Staates existiert und ein möglicherweise vorliegender Staatsnotstand somit entscheidungserheblich ist:
Die von der Entscheidung Argentiniens, bestimmte Auslandsschulden vorerst nicht weiter zu bedienen, betroffenen Gläubiger sind nicht Träger eines im Völkerrecht verankerten Rechts. Diese Voraussetzung müsste jedoch zunächst erfüllt sein, um anschließend zu prüfen, ob die vermeintliche Pflichtverletzung der Anleiheschuldnerin in dem konkreten Fall auf Grund eines völkerrechtlich anerkannten Staatsnotstands gerechtfertigt wäre. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleiheschuldner und dem Anleihegläubiger beruhen auf einem privatrechtlichen Kreditvertrag, für den nach dem Willen der Parteien als lex fori die deutsche Rechtsordnung gelten soll.
Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Hinsichtlich der Frage nach dem Verhältnis von Völkerrecht zu nationalem Recht, d.h. welches Recht im Konfliktsfall vorgeht, neigt in Deutschland die herrschende Lehre dem Dualismus zu. So ist Art. 25 GG als Bestätigung der Dualismustheorie anzusehen, da durch diese Bestimmung die allgemeinen Regeln des Völkerrechts als Bestandteil einer getrennten Rechtsordnung ins innerstaatliche Recht aufgenommen werden und ihnen ein bestimmter Rang (= vor den Gesetzen, jedoch nicht vor der Verfassung) eingeräumt wird. Art. 25 GG räumt nur den „Allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ den Charakter innerstaatlichen Rechts und den Vorrang vor den Gesetzen ein. Welchen Gesetzen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorgehen, lässt Art. 25 GG offen. Theoretisch lassen sich vier Antworten geben: (i) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen über dem einfachen innerstaatlichen Gesetzesrecht, jedoch nur unter dem (gesamten) Verfassungsrecht; (ii) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts haben Verfassungsrang, stehen jedoch nur unter dem Vorbehalt eines unantastbaren Verfassungskerns (Art. 79 Abs. 3 GG); (iii) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts haben Verfassungsrang, ohne an den Vorbehalt eines unantastbaren Verfassungskerns gebunden zu sein; (iv) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts haben Überverfassungsrang. Die heute in Theorie und Praxis ganz überwiegend vertretene Auffassung macht sich die erste der hier aufgezeigten Alternativen zu eigen. Diese Auffassung stellt einen vernünftigen Kompromiss zwischen Völkerrechtsfreundlichkeit auf der einen und der Sorge um den Schutz des Grundsatzes des Art. 79 Abs. 1 GG „keine Verfassungsänderung ohne Verfassungstextänderung“ auf der anderen Seite dar.(93) Wenn Argentinien nun behauptet, die Ansprüche der Anleihegläubiger seien nach den Regeln des Völkerrechts derzeit suspendiert, so wird übersehen, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG Vorrang vor den Regeln des Völkerrechts hat. Die seit drei Jahren andauernde Weigerung der argentinischen Regierung zur Zahlung des Schuldendienstes und die Ankündigung einer Umschuldung mit einem Barwertabschlag von ca. 90% bedeuten jedoch eine rechtswidrige Enteignung, die weder nach den Regeln des Völkerrechts noch nach nationalem Recht statthaft ist.
Auch wenn die Berufung auf einen angeblichen Staatsnotstand als Begründung für die Aussetzung der Bedienung von Schuldverschreibungen in Deutschland somit kaum möglich sein dürfte und diese Einrede in einer unwürdigen Weise missbräuchlich erfolgt um Zeit zu schinden, so kann jedoch mit derartigen Einreden - wie die Realität es zeigt - die gerichtliche Durchsetzung von Gläubigerrechten über Jahre hinausgezögert werden, was de facto schon durch Zeitablauf zu einer Enteignung der Gläubiger führt. Selbst wenn in ferner Zukunft der Schuldendienst wieder aufgenommen werden sollte, so resultiert eine solche Enteignung schon aus der allgemeinen Inflation und aus dem Verlust von Zinseszinsen.
Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, auf das Risiko der Existenz allgemeiner Regeln des Völkerrechts hinzuweisen, die eine konsequente Rechtsdurchsetzung über Jahre blockieren können und die für den Kapitalanleger ein erhebliches rechtliches und finanzielles Risiko für den Fall darstellen, dass die Existenz eines Staatsnotstands im deutschen Recht letztlich doch anerkannt wird.
Da außerhalb Argentiniens jedoch kaum pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind und eine Befriedigung der Masse der Gläubiger daher nur durch Zwangsvollstreckungen in Argentinien selbst möglich sein wird, wäre der Hinweis auf die Existenz eines völkerrechtlich verankerten Notstands im Prospekt auf jeden Fall erforderlich gewesen. Aus den Materialien zu Artikel 33 des Entwurfs der Völkerrechtskommission, der mit dem heutigen Artikel 25 des Regelungsentwurfs bedeutungsgleich ist, folgt, dass die Notstandseinrede gerade auch eine umfassende wirtschaftliche und soziale Notlage als Staatsnotstand erfassen soll. Die dem Artikel 33 ILC-Entwurf vorhergehenden Entwürfe hielten einen Staatsnotstand für gegeben, wenn das Überleben bzw. der Bestand des Staates auf dem Spiel steht.
Das völkerrechtliche Prinzip des Staatsnotstands ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Völkergewohnheitsrecht entsteht aus einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung der Staaten. Die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht setzt eine Kodifizierung nicht voraus. Die Zahlungsunfähigkeit ist eine Fallgruppe im Rahmen der völkerrechtlichen Notstandsdoktrin.(94)
Es ist unstreitig, dass Einreden der höheren Gewalt und eines staatlichen Notstands existieren, auch wenn diese nach deutschem Recht aufgrund der wahrscheinlichen Nichtanwendbarkeit von Völkerrecht auf privatrechtliche Verträge und aufgrund des Vorrangs des Art. 14 Abs. 1 GG eine Enteignung der Anleihegläubiger oder eine Suspendierung des Schuldendienstes wohl nicht ermöglichen. Gleichwohl müssen diese Fragen in gerichtlichen Erkenntnis-, Vollstreckungs- und Exequaturverfahren geklärt werden, was sich über sehr viele Jahre erstrecken wird und rechtliche sowie finanzielle Risiken (z.B. Anwalts- und Gerichtskosten) in erheblicher Höhe mit sich bringt. Bei der hier vorliegenden Streitigkeit geht es jedoch vielmehr um die Tatsache, dass es ein Rechtsinstitut des Staatsnotstands gibt, dass dieses zumindest vor argentinischen Gerichten als Rechtfertigungsargument für eine Aussetzung des Schuldendienstes oder gar für eine Enteignung (missbräuchlich) herangezogen werden kann und dass es sich hierbei folglich um ein zentrales Risiko einer Staatsanleihe bonitätsschwacher Staaten handelt, auf das im Emissionsprospekt hätte hingewiesen werden müssen.
Aufgrund der - wenn auch missbräuchlich erhobenen Einrede des Staatsnotstands - haben deutsche Zivilgerichte daher Gerichtsverfahren ausgesetzt und die Fälle dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagte als international tätige Bank verfügt über eine große Rechtsabteilung mit spezialisierten Juristen und ist über den jeweils aktuellen Stand der Rechtswissenschaften auf dem Gebiet der staatlichen Zahlungsunfähigkeit stets bestens informiert. Gleichwohl hat sie im Emissionsprospekt auf Seite 9 geschrieben, es handele sich bei den streitgegenständlichen Anleihen um „unbedingte“ Verpflichtungen der Republik, wobei sie es jedoch unterlassen hat, den Begriff „unbedingt“ an anderer Stelle des Prospektes zu erläutern. Tatsächlich kann es jedoch - wie dargelegt - Einschränkungen dieser Unbedingtheit geben, die die Beklagte böswillig verschwiegen hat.
Ein verständiger, durchschnittlich vorsichtiger Anleger versteht das Wort „unbedingt“ jedoch i.S.v. „auf jeden Fall, unter allen Umständen, absolut“. Gerade da in Argentinien aufgrund der schwierigen Finanzlage des Landes eine staatliche Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Staatsnotstand stets latent drohte, hätte die Beklagte auf die dargestellten Risiken hinweisen und die möglichen rechtlichen Konsequenzen aufzeigen müssen. Der Kläger, der aufgrund des beschönigten Emissionsprospektes von einer Unantastbarkeit seiner Rechtsansprüche ausgegangen ist, wurde daher getäuscht.
Die Fachliteratur spricht in Fällen, wo die Nichtzustimmung einzelner Gläubiger eine Umschuldung in Gefahr bringen könnte, auch von einer Art Loyalitätspflicht gegenüber der Gläubigergemeinschaft, die eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Umschuldung auslöse.(95) Rechtliche Risiken dieser Art existieren auch bei der streitgegenständlichen Anleihe. Wesensmerkmal eines jeden Insolvenzverfahrens im privatrechtlichen Sinn ist eine sog. Zwangsgemeinschaft.(96) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines privaten Schuldners sind sämtliche Gläubiger in das Verfahren einbezogen - egal, ob sie von der Eröffnung Kenntnis haben oder nicht, ob sie die Einbeziehung wollen oder nicht, oder ob sie Inländer oder Ausländer sind.(97) Eine faktische Zwangsgemeinschaft kann sich auch bei der Umschuldung der argentinischen Auslandsanleihen ergeben, wenn auch aufgrund Fehlens eines Völkerinsolvenzrechts ohne formalgesetzliche Grundlage. Sollten nun bei einer solchen Umschuldung einzelne Gläubiger oder eine Minderheit von Gläubigern aus dieser Zwangsgemeinschaft ausscheren, weil diese Gläubiger auf die Erfüllung der ursprünglichen Verträge bestehen, so kann das Festhalten an den ursprünglichen Anleihebedingungen unter Umständen durchaus eine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB begründen. In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Hinweise, dass ursprünglich völlig rechtmäßige Verträge bei erheblich veränderten Rahmenbedingungen im Nachhinein sittenwidrig werden können, wobei jedoch ein rückwirkendes Sittenwidrigwerden (d.h. eine Sittenwidrigkeit ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses) für ein zum Abschlusszeitpunkt einwandfreies Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist.(98)
Auch in einem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank finden sich Hinweise, dass bei Schuldverschreibungen nach deutschem Recht legitime Eingriffe in Gläubigerrechte denkbar sind: „Die Diskussion in diversen internationalen Gremien über die vorgeschlagene generelle Einführung von Umschuldungsklauseln hat Einvernehmen darüber ergeben, dass die Schwellenländer dazu ermutigt werden sollten, solche Anleihebedingungen künftig freiwillig bei Neuemissionen allgemein anzuwenden (was im Krisenfall auch ein de facto vergleichbares Vorgehen bei Altanleihen erleichtern dürfte). ... Wie die Zehnergruppe in ihrem Kommuniqué ... ankündigte, wird sie aber prüfen, wie die allgemeine Verbreitung derartiger Klauseln in anderer Weise gefördert werden kann; .... Falls es nicht gelingen sollte, hierbei bald spürbare Fortschritte zu erzielen, würde das Argument an Gewicht gewinnen, dass die Einbindung aller privaten Gläubiger in Krisenlösungen es erforderlich machen könnte, den IWF zu ermächtigen, die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen einzelner Gläubiger vorübergehend aussetzen zu können.“(99)
Der Kläger hat die Anleihe erworben, weil im Emissionsprospekt die Gläubigerrechte als unangreifbar qualifiziert wurden. Zum Zeitpunkt des Kaufs der Anleihe ist der Kläger davon ausgegangen, dass er seine Rechtsansprüche notfalls ohne rechtliches Risiko gerichtlich durchsetzen kann
Unzutreffende und verharmlosende Darstellung des Ausfallrisikos
Im Emissionsprospekt weist die Beklagte auf den Seiten 4 ff auf eine bereits in 1993 erfolgte Umschuldung des öffentlichen Sektors zum Nachteil kommerzieller Banken, auf verschiedene „Negativfaktoren“ und auf ein spekulatives Rating (BB- bzw. B1) hin. Außerdem werden Umschuldungen auch für den Zeitraum vor 1993 auf den Seiten 54 ff und ein zusammenfassender Schuldenbericht auf der Seite 61 des Emissionsprospektes veröffentlicht. Jedoch wird die rechtliche Absicherung und Durchsetzbarkeit von Anleiheforderungen an keiner Stelle in Frage gestellt. Schlimmstenfalls wäre nach dem Prospekt für die Anleiheschulden ein Szenario zu erwarten, in dem „der Schuldendienst unterbrochen wird“(100) bzw. in dem „der Schuldendienst auch für argentinische Fremdwährungsanleihen beeinträchtigt werden kann“(101). Auf Seite 5 des Emissionsprospektes wird als Konsequenz einer wirtschaftlichen Krise unter 4.) angeführt, dass „der Schuldendienst unterbrochen wird“ und unter 5.), dass „Banken und andere Unternehmen zahlungsunfähig werden“. Dies konnte nur so verstanden werden, dass der argentinische Staat bezogen auf die Staatsanleihen nicht zahlungsunfähig werden kann, da der Staat unter 5.) nicht erwähnt wurde. Allenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass bei fälligen Schuldendienstzahlungen gewisse Verzögerungen eintreten könnten. Selbstverständlich war der Beklagten jedoch bekannt, dass auch der Staat selbst hinsichtlich der Anleiheverpflichtungen zahlungsunfähig werden kann.
Die Gefahr eines dauerhaften Verlustes zumindest von Teilen des Anleihenominalwertes, der Zinsansprüche und des Barwertes der Anleihen wird von der Beklagten nicht hinreichend verdeutlicht, obwohl nach dem bei Prospekterstellung herrschenden Kenntnisstand dieses Risiko auch bei Anleiheforderungen gegenüber Staaten besteht.
Der BGH stellt mit Urteil vom 29.05.2000 - II ZR 280/98 –(102) heraus, dass die vorsätzliche Unterbreitung von Informationen in verharmlosender Weise unter die Tathandlungen des § 264 a StGB fällt. Die im Emissionsprospekt vorgetragenen Risiken ließen allenfalls auf einen zeitweisen bzw. vorübergehenden Ausfall von Zahlungen schließen. Dieses Risiko wäre mit der Rendite, die zum Erwerbszeitpunkt etwa 4 Prozentpunkte über der Verzinsung von deutschen Bundesanleihen mit vergleichbar langer Laufzeit lag, angemessen abgegolten gewesen. Das aktuell vorliegende Umschuldungsangebot der argentinischen Regierung sieht hingegen einen Barwertverlust von 90% bis 96% vor, was zusammen mit Nebenkosten auf einen Totalverlust des investierten Geldes hinausläuft.(103) Selbstverständlich ist es einer Regierung möglich, Forderungen ausländischer Gläubiger einfach zu ignorieren.(104) Dafür gibt es in der Wirtschaftsgeschichte durchaus Beispiele. Zitiert sei in diesem Zusammenhang auch ein Wirtschaftswissenschaftler der Technischen Universität Berlin, der die Zielsetzung der argentinischen Regierung auf den Punkt bringt: „Die dortige politische Klasse kalkuliert vollständig damit, die Unangreifbarkeit von Vermögensgütern im Land missbrauchen zu können, um so die Gläubiger auszuhalten.“(105) Die politisch motivierte Zahlungsunwilligkeit ist das größte Risiko von Staatsanleihen. Es handelt sich hierbei um ein typisches Risiko von Schwellen- und Entwicklungsländeranleihen, was von der Beklagten verschwiegen wurde.
In der Rechtsprechung zur Haftung des Anlageberaters wird von den Gerichten bestätigt, dass auf das Risiko eines Totalverlustes bei Anleihen hinzuweisen ist, wenn ein solches besteht.(106) Im Emissionsprospekt wird zutreffend auf ein spekulatives Rating der Anleihe hingewiesen. Allerdings kann sich die finanzielle Situation der Anleiheschuldnerin im Zeitablauf verschlechtern, und für diesen Fall muss der potenzielle Käufer der Anleihe auf das Worst-Case-Szenario aufmerksam gemacht werden. Bei Unternehmensanleihen ist dies bekanntermaßen eine Insolvenz, die regelmäßig mit einem Totalverlust der Forderungen verbunden ist. Eben aus diesem Grund hat der Kläger keine Unternehmens-, sondern Staatsanleihen erworben. Wie oben bereits erwähnt, ist nach dem Prospekt jedoch der Anschein entstanden, dass der Schuldendienst schlimmstenfalls unterbrochen oder beeinträchtigt werden kann.
Auch durch den auf Seite 6 des Prospektes gezogenen Vergleich zur mexikanischen Peso-Krise (1994/95) wird der Anschein erweckt, bei der streitgegenständlichen Anleihe sei schlimmstenfalls mit einer unpünktlichen Bedienung der Anleiheschulden zu rechnen: „Die Anleihen Argentiniens wurden während der Schuldenkrise in den 80er Jahren und vor dem Hintergrund der mexikanischen Peso-Krise (1994/95) jeweils pünktlich bedient. Dies kann jedoch keine Gewähr dafür sein, dass auch in einer etwaigen künftigen Schuldenkrise ausstehende Anleihen Argentiniens die gleiche Behandlung erfahren werden.“ Durch die hergestellte Verknüpfung „die gleiche Behandlung erfahren“ wird suggeriert, es sei in einer künftigen argentinischen Schuldenkrise allenfalls mit einer unpünktlichen Bedienung der Anleiheschulden zu rechnen, wobei das Adjektiv „unpünktlich“ wiederum nur mit einer überschaubaren zeitlichen Beeinträchtigung assoziiert wird.
Der Verstoß eines Emissionsprospektes gegen die Anforderungen der gängigen Prospektinhaltskataloge indiziert dabei auch im Falle von öffentlich angebotenen Staatsanleihen von Schwellenländern die Erheblichkeit der unrichtigen Angabe bzw. die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsache(107), da die Börsenzulassungs-Verordnung primär auf Unternehmensemissionen abstellt und für Staatsanleihen infolge unzureichender Regelungen weitgehend nur auf die allgemeinen Grundsätze des § 13 BörsZulV zurückgegriffen werden kann, die jedoch durch andere Unterlagen - beispielsweise den Prospektinhaltskatalogen - einer Spezifizierung bedürfen.(108) Eine solche Spezifizierung der Prospektinhalte ist für Schwellenländer-Anleihen mit amtlicher Notierung, für die nach deutschem Börsenrecht die strengsten Zulassungsvoraussetzungen gelten, unbedingt erforderlich. Bei den nach §§ 13 ff BörsZulV erforderlichen Angaben „handelt es sich nur um Mindestanforderungen an den Prospektinhalt.“(109) Die Beklagte wird sich also nicht darauf berufen können, die gesetzlichen Mindestangaben erfüllt zu haben. Da sie zudem - wie dargelegt - nicht einmal die „rechtlichen Verhältnisse“ zutreffend beschrieben hat, muss ihr zusätzlich ein unmittelbarer Verstoß gegen § 13 BörsZulV zur Last gelegt werden. Nach dem zuvor zitierten Kommentar sind beispielsweise bei strukturierten Anleihen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Erläuterungen erforderlich; analog gilt dieses jedoch auch für Schwellenländeranleihen mit hohem Ausfallrisiko.
Die Beklagte hätte im Prospekt aufzeigen müssen, dass bei einer notwendig werdenden Freigabe des Peso die Verschuldungsquote (= Staatsverschuldung [US-Dollar] / Bruttoinlandsprodukt [US-Dollar]) nahezu ins Unermessliche steigt und eine staatliche Zahlungsunfähigkeit mit entsprechenden Konsequenzen für die Gläubiger dadurch vorprogrammiert wäre. Dieses Risiko war schon Ende 1996, zum Zeitpunkt der Emission, sehr hoch.
Verschweigen des Kursrisikos
Der Erwerber von Staatsanleihen ist üblicherweise an einer wertstabilen Geldanlage interessiert. Im Prospekt hätte unbedingt darauf hingewiesen werden müssen, dass bei nachteiligen Veränderungen volkswirtschaftlicher Daten, bei Sanktionen durch den IWF oder aufgrund anderer Ereignisse die Anleihe erhebliche Kursverluste, auch von über 90%, erleiden kann. Bei Schuldverschreibungen gehört die Aufklärung über das Kursrisiko zu den zentralen Informationspflichten.(110) Dies folgt unmittelbar auch aus der Nr. 3.2.1 der Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 WpHG zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute:
„Aufklärung zu Schuldverschreibungen
Risikohinweise zu Schuldverschreibungen sollen insbesondere Informationen über den Ertrag, das Bonitätsrisiko, ggf. das Länderrisiko, das Kurs- und Zinsrisiko, das Liquiditätsrisiko, das Währungsrisiko sowie das Kündigungs- und Auslosungsrisiko enthalten.“
Die in dieser Richtlinie genannten Aufklärungspflichten zu Schuldverschreibungen sind selbstverständlich auch Pflichtinhalt eines Emissionsprospektes einer Anleihe, insbesondere wenn diese zum amtlichen Markt zugelassen werden soll.
Vorsatz
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Prospekthaftung unterscheiden sich nicht von denen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung und der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Der Anwendungsbereich der deliktischen Prospekthaftung erfordert allerdings zusätzlich eine vorsätzliche Täuschung, die hier jedoch offenkundig vorliegt. Der subjektive Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs erfordert also Vorsatz; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Für den bedingter Vorsatz ist ausreichend, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, auch wenn sie an sich unerwünscht war. Die Beklagte nahm bei Erstellung des Prospektes die Verbreitung unrichtiger vorteilhafter Angaben und das Verschweigen nachteiliger Tatsachen zumindest in Kauf. Vorliegend ist somit mindestens von bedingtem Vorsatz auszugehen. Der Beklagten war bei Prospekterstellung bekannt, dass sie unrichtige vorteilhafte Angaben macht und nachteilige Tatsachen verschweigt, die für potenzielle Erwerber der Kapitalanlage kaufentscheidungsrelevant und erheblich sind.
Oben wurde aufgezeigt, welche unrichtigen vorteilhaften Angaben die Beklagte gemacht hat und welche nachteiligen Tatsachen sie verschwiegen hat, die für die Entscheidung über den Erwerb erhebliche Umstände darstellten. Als international tätige Großbank verfügt die Beklagte über erhebliche Informationsvorsprünge und muss zwingend über alle Facetten des Bank- und Kapitalmarktrechts im nationalen und internationalen Bereich stets auf dem aktuellen Stand sein. Der Beklagten ist aufgrund eigener früherer Erfahrungen im Kreditgeschäft mit Schwellenländern bekannt, dass bei einer politisch motivierten Zahlungseinstellung der Anleiheschuldnerin die in dem Prospekt beschriebenen Gläubigerrechte gerichtlich kaum durchsetzbar sind und die Risikostruktur der Anleihe wesentlich gravierender ist, als es der Prospekt vermittelt. So war bei der Beklagten bekannt, dass es auch bei der streitgegenständlichen Anleihe zu erheblichen Vermögensverlusten kommen kann.
Erheblichkeit
Im Prospekt zur streitgegenständlichen Anleihe wurden Aspekte verschwiegen und falsch dargestellt, die bei einer Kreditgewährung unter Kaufleuten für die Frage der Gewährung oder Nicht-Gewährung eines Kredites von zentraler Bedeutung gewesen wären, so dass vorliegend auch an der Erheblichkeit der Prospektmängel keine Zweifel bestehen.
Bei dem Prospekt zur streitgegenständlichen Anleihe ist in erster Linie darauf abzustellen, welche Prospektinhalte nach vernünftiger rechtlicher und ökonomischer Beurteilung als erheblich i.S.v. kaufentscheidungsrelevant anzusehen sind. Die zivilrechtliche Rechtsprechung, die Literatur und Kommentierung zum Kapitalmarktrecht, hier insbesondere jene zum Börsengesetz und zur Börsenzulassungsverordnung, sowie die allgemein anerkannten Prospektinhaltskataloge liefern allerdings Indizien für den Begriff der „erheblichen Umstände“(111). „Die zivilrechtliche Prospekthaftung ist im Einzelfall auf das Strafrecht im Sinn einer Orientierungshilfe übertragbar.“(112)
Die oben aufgezeigten Verfehlungen der Beklagten sind von ganz erheblichem Gewicht, da der Käufer der Anleihe auf die Wirksamkeit der suggerierten Sicherheiten wie einem weitestgehenden Immunitätsverzicht, der problemlosen Vollstreckbarkeit eines endgültigen deutschen Urteils in Argentinien, der Gültigkeit und Unumgehbarkeit der Anleihesicherheiten, der uneingeschränkten Hilfeleistung durch den IWF im Falle von Finanzkrisen, der Nicht-Existenz von Einreden bei Zahlungsklagen sowie dem Wortlaut der Risikoaufklärung im Prospekt vertraut hat. Da die im Prospekt erläuterten Druckmittel und Sicherheiten weitgehend wirkungslos sind, müssen private Anleihegläubiger eine faktische Enteignung hinnehmen. Bei der streitgegenständlichen Anleihe ist eben aus diesen Gründen entsprechend dem Emissionsvolumen und den bislang ausgefallenen Zinszahlungen ein Schaden von fast 350 Mill. € entstanden.
Da es sich bei der Beklagten um eine weltweit tätige Großbank handelt, bei der der Umgang mit dem nationalen und internationalen Kapitalmarktrecht zum Tagesgeschäft gehört, kann eine Unkenntnis der Beklagten von der Fehlerhaftigkeit des Prospektes ausgeschlossen werden.
Kausalität
Für die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund begangener Straftat des Kapitalanlagebetrugs ist Kausalität, d.h. eine Verknüpfung zwischen Tathandlung und Taterfolg, erforderlich.
Haftungsbegründende Kausalität
Haftungsbegründender Kausalität bezeichnet den Ursachenzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Erfolgseintritt.(113) Im Prospekthaftungsrecht erfordert die haftungsbegründende Kausalität, dass die Wertpapiere auf Grund des Prospektes gekauft worden sein müssen.(114) Auf Grund des veröffentlichten irreführenden, unrichtigen und unvollständigen Prospektes hat der Kläger eine Kapitalanlage erworben, die er bei Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht erworben hätte, so dass der ihm entstandene Schaden unmittelbar auf den Prospekt zurückzuführen ist
Haftungsausfüllende Kausalität
Haftungsausfüllender Kausalität bezeichnet den Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schaden.(115) Im Prospekthaftungsrecht erfordert die haftungsausfüllende Kausalität, dass der Prospektmangel für den Schaden ursächlich ist.(116) Dem Anleger wären also keine nachteiligen Folgen entstanden, hätte er sich nicht aufgrund des Prospektmangels für die Kapitalanlage entschieden.(117) Dabei tragen die Prospektverantwortlichen auch hier die Beweispflicht, dass der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG).(118)
Im vorliegenden Fall ist der Prospektmangel unter anderem deshalb für den Schaden ursächlich, da der Kläger trotz bestehender Solvenz der Anleiheschuldnerin keine realistischen Möglichkeiten hat, seine Ansprüche gegenüber der Anleiheschuldnerin durchzusetzen und der Prospekt diesbezüglich kaufentscheidungsrelevante tatsächliche und rechtliche Verhältnisse falsch dargestellt hat.
Vergleichsprospekt
Dass verantwortungsbewusste Banken auf die speziellen Risiken und Besonderheiten bei Staatsanleihen von Entwicklungs- und Schwellenländern hinweisen, soll am Beispiel eines Emissionsprospektes für eine Anleihenserie der Republik Uruguay verdeutlicht werden, der von der Citigroup erstellt wurde. Der Prospekt mit allen Anlagen umfasst 223 Seiten und unterliegt dem Recht des Staates New York. Auf das spezifische Risiko staatlicher Schuldner wird auf Seite 4 des „Prospectus Supplement“ und auf Seite 84 des Hauptprospektes wie folgt hingewiesen:
[Übersetzung:
Zivilrechtliche Geltendmachung von Verpflichtungen; Verzicht auf staatliche Immunität.
Uruguay ist ein souveräner ausländischer Staat. Folglich kann es für Sie oder den Treuhänder schwer sein, rechtskräftige Urteile gegen Uruguay vor Gerichten in den USA oder anderswo zu erhalten oder zu erzwingen. Außerdem kann es für den Treuhänder oder Inhaber schwierig sein Gerichtsurteile US-amerikanischer oder ausländischer Gerichte gegen Uruguay in den USA oder anderswo zu vollstrecken.]
Für den Kläger wäre ein solcher Hinweis im Prospekt der streitgegenständlichen Anleihe von ganz zentraler Bedeutung gewesen. Ihm wäre dann klar geworden, dass gerichtliche Verfahren und die Vollstreckung von Urteilen gegen souveräne Staaten eine ganz andere Qualität haben als wenn gegen Unternehmen oder Privatpersonen prozessiert wird.
Auf Seite 5 des „Prospectus Supplement“ findet sich der ebenfalls ganz wichtige Hinweis, dass der IWF das Beistandskreditprogramm gegenüber Uruguay aussetzen kann, wenn Uruguay die vereinbarten wirtschaftspolitischen Ziele nicht erreicht, und Uruguay infolgedessen seine Fähigkeit zur Bedienung der Anleihen verlieren kann:
[Übersetzung:
IWF-Programm…
Wenn Uruguay den im Beistandsprogramm des IWF festgelegten Erfolgskriterien nicht gerecht wird (und diese Kriterien wurden vom IWF nicht berichtigt oder aufgegeben), darf die Regierung nicht erwarten vom IWF im Rahmen des IWF-Programms weitere Auszahlungen zu erhalten. Dies kann auch die Fähigkeit der Regierung beeinträchtigen, finanzielle Mittel von anderen multilateralen Finanzinstitutionen zu erhalten. Der Verlust der Finanzierung durch den multilateralen Sektor könnte Uruguays fiskalische Zahlungsfähigkeit ungünstig beeinflussen, einschließlich seiner Fähigkeit zur Bedienung der Anleihen.]
Im Prospekt der streitgegenständlichen Anleihe fehlt auch ein solcher entscheidender Hinweis auf die Konsequenzen von Sanktionen durch den IWF. Auf der Seite 46 findet sich lediglich folgende Anmerkung: „Im Falle, dass diese Vorgaben nicht eingehalten werden können, muss die Regierung mit dem IWF über einen Dispens verhandeln.“ Unter einem Dispens versteht man eine „Befreiung von einer Verpflichtung.“ Die Formulierung im Prospekt ist so zu verstehen, dass es im Falle der Nicht-Einhaltung von IWF-Vorgaben zu Verhandlungen kommt und gemeinsam mit dem IWF ein individuelles Sonderprogramm erarbeitet wird, so dass ein Zahlungsausfall abgewendet werden kann. Keinesfalls hätte der Kläger Mitte 2001 die betreffenden Anleihen erworben wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die künftige Bedienung der Anleihen vom Wohlwollen und der Willkür einer überstaatlichen Behörde abhängen kann, deren weitreichende Entscheidungen zudem von der US-Regierung nach rechtsstaatlich fragwürdigen Prinzipien maßgeblich mit beeinflusst werden.
Ein weiterer ganz entscheidender Risikohinweis findet sich beispielsweise auf Seite 5 des „Prospectus Supplement“. Dort wird darauf hingewiesen, dass die künftige Leistung des Schuldendienstes ungeachtet rechtlicher Verpflichtungen auch vom politischen Willen der Regierung des Landes abhängt:
[Übersetzung:
Politische Situation
Die politische Unsicherheit kann zunehmen wenn sich die Präsidentschaftswahlen 2004 nähern. Obwohl der Kongress Uruguays Haushalt bis Ende 2005 gebilligt hat, könnten Änderungen im politischen Umfeld den Druck zunehmen lassen, den Anteil des Staatshaushalts der dem Schuldendienst gewidmet ist zurückzuschrauben oder es ergeben sich andere ungünstige Wirkungen auf Uruguays Fähigkeit seinen Zahlungsverpflichtungen über 2005 hinaus nachzukommen.]
Dieser unmissverständliche Risikohinweis gibt klar zu erkennen, dass Regierungen nach Gutsherrenart über die Bedienung oder Nicht-Bedienung der Staatsschulden entscheiden können. Dieses erhebliche Risiko wurde im Emissionsprospekt der streitgegenständlichen Anleihe verschwiegen. Die Beklagte als international tätige Großbank kannte jedoch dieses Risiko, zumal sie - aber auch andere Banken – insbesondere in den siebziger und achtziger Jahren bei dem Kreditgeschäft mit souveränen Staaten regelmäßig auch mit zahlungsunwilligen Staaten konfrontiert wurde und dabei teils erhebliche Abschläge auf ihre Forderungen vornehmen musste. Keinesfalls hätte der Kläger die Anleihe erworben, wenn ihm dieses Risiko im Prospekt unterbreitet worden wäre.
Auf Seite 71 des Hauptprospekts der Citigroup wird der Status und Rang der Anleihe entgegen der streitgegenständlichen Anleihe beanstandungsfrei wie folgt umschrieben:
[Übersetzung:
Status
Die schuldrechtlichen Wertpapiere sind unmittelbare, unbedingte und unbesicherte öffentliche Auslandsverbindlichkeiten {im Sinne der Definition auf Seite 73 des Hauptprospektes} von Uruguay und haben nicht den Vorteil einer gesonderten Zusicherung durch andere Regierungsstellen (einschließlich Zentralbank). Sie {die schuldrechtlichen Wertpapiere} stehen untereinander und mit allen existierenden und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten {im Sinne der Definition auf Seite 73 des Hauptprospektes} Uruguays im gleichen Zahlungsrang, wie unten definiert unter „Negativklausel“.]
In dem Prospekt der Citigroup wird der Begriff „nicht nachrangige Verpflichtungen“ vermieden und im Prospekt der Citigroup von vornherein nur von öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten im Sinne der Definition auf Seite 73 des Hauptprospektes der Citigroup die Rede ist. Dem Leser dieses Prospektes wird somit nicht vorgetäuscht, die Verbindlichkeiten seien „nicht nachrangige Verpflichtungen“ gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten des Landes. Der Leser erkennt sofort, dass die Auslandsverbindlichkeiten im Sinne der Definition (also alle Verpflichtungen, die in Schuldverschreibungen oder ähnlichen Wertpapieren verbrieft sind und auf eine andere Währung als die gesetzliche Währung Uruguays lauten) nur im gleichen Rang untereinander stehen und es somit höherrangige Verbindlichkeiten gegen kann. Wäre eine solche unmissverständliche Formulierung über den Status der Verbindlichkeiten auch in dem Prospekt zur streitgegenständlichen Anleihe enthalten gewesen, hätte der Kläger diese Anleihe nicht erworben, da er aufgrund der bekannten schwierigen Finanzlage Argentiniens nur eine Anleihe erwerben wollte, bei der es sich um eine „nicht nachrangige Verpflichtung“ in Bezug auf alle unbesicherten Verbindlichkeiten des Landes handelt.
Nach dem Prospekt der Citigroup ist es der Anleiheschuldnerin ferner nicht möglich, die Gleichrangigkeitszusicherung und die Gleichstellungsverpflichtung bezüglich der Auslandsverbindlichkeiten (entsprechend der Definition auf Seite 73 im Prospekt der Citigroup) durch die Emission von inländischen Fremdwährungsverbindlichkeiten höheren Rangs zu unterlaufen. Im Prospekt der streitgegenständlichen Anleihe ist in § 8 Abs. 4 der Anleihebedingungen der Begriff „Auslandsverbindlichkeiten“ insoweit eingeschränkt, als „inländische Fremdwährungsverbindlichkeiten“ nicht unter die „Auslandsverbindlichkeiten“ fallen. Diese Einschränkung fehlt bei der Definition des Begriffs „foreign debt“ auf Seite 73 des Prospektes der Citigroup. Die Beklagte hätte in dem Prospekt zur streitgegenständlichen Anleihe darlegen müssen, welche große Gefahr von dieser Einschränkung für die Gläubiger ausgeht.
Vorteilhaft an dem Prospekt der Citigroup ist auch die Formulierung des Status im sog. „Future Tense“, wodurch klar zum Ausdruck kommt, dass die gegenwärtigen Zusagen für die Zukunft gelten sollen. Diese Zukunftsbezogenheit wird bei der streitgegenständlichen Anleihe in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen suggeriert, tatsächlich ist eine solche Zukunftsbezogenheit der Zusicherung jedoch durch den Wortlaut nicht gedeckt.
Hervorzuheben bei dem von der Citigroup erstellten Prospekt ist ferner der klare und eindeutige Hinweis auf das Kursrisiko während der Laufzeit der Anleihe (siehe Seite 4 des
[Übersetzung:
Markt der Anleihen
Der Preis, zu dem jede Serie der Anleihen auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden wird, ist ungewiss.]
Eine solche Information über das Kursrisiko fehlt im Prospekt der streitgegenständlichen Anleihe völlig, obwohl das Kursrisiko ganz erheblich sein kann, wie es die argentinischen Staatsanleihen mit einem Kursverlust von über 70% derzeit belegen. Auf solche Risiken muss ein Prospekt zwingend hinweisen, da Rentenanleger üblicherweise davon ausgehen, dass die Papiere keinen größeren Kursschwankungen unterliegen.
In dem weitgehend als mustergültig zu beurteilenden Prospekt der Citigroup werden zahlreiche weitere wichtige Informationen geliefert, die in dem Prospekt zur streitgegenständlichen Anleihe fehlen. Erwähnt sei beispielsweise noch der Hinweis auf das Risiko eines Anstiegs der Verschuldungsquote im Falle einer weiteren Abwertung der Inlandswährung („This could also increase Uruguay’s already high foreign-currency denominated debt to GDP ratio.“ [siehe Seite 5 des „Prospectus Supplement“]). Diese Information ist deshalb wichtig, da die Verschuldungsquote die zentrale Kennzahl für die Beurteilung der Schuldendienstfähigkeit eines Landes darstellt.
Es ist somit festzustellen, dass andere Banken die tatsächlichen Risiken der Staatsanleihen von Entwicklungs- und Schwellenländern in einer Art und Weise offen legen, die das wirkliche Risikopotenzial für einen Durchschnittsanleger erkennen lassen.
Soweit Bankkunden bisher Schadensersatzansprüche gegen ihre Hausbank aus fehlerhafter Anlageberatung durchsetzen konnten, so wird oft deutlich, dass die Anlageberater die Staatsanleihen empfohlen haben mit dem Argument „ein Staat könne nicht pleite gehen.“(119) Aber es ist genau diese Fehlinformation, die sich aus den im deutschen Rechtsraum verbreiteten Prospekten ergibt, da das Risiko einer andauernden staatlichen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit verschwiegen bzw. verschleiert wird.
Gesamtbild
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.07.1982 die generalklauselartige Formel geprägt, dass es für die Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich darauf ankommt, welches Gesamtbild er durch seine Aussagen dem interessierten Publikum vermittelt.(120) Entscheidend ist nicht der Buchstabe, sondern der Gesamteindruck auf einen durchschnittlichen Anleger, der nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht.(121)
Das Erfordernis der vollständigen Aufklärung ist damit nicht nur von der Darstellung der Einzelangaben bestimmt, sondern auch durch das durch ihre Summe geschaffene Gesamtbild, das die Beitrittsentscheidung maßgeblich beeinflusst.(122) In dem hier zu betrachtenden Prospekt mit einem Umfang von 62 Seiten wurden weitgehend belanglose Sachverhalte beschrieben, die das tatsächliche Risikopotenzial der Anlage nicht im geringsten erkennen ließen. Etwaige Risiken wurden, wenn überhaupt, nur in verharmlosender Weise dargestellt. Wesentliche rechtliche Verhältnisse und Risken wurden verschwiegen oder falsch dargestellt, auf die spezifischen Besonderheiten und Risiken von Staatsanleihen der Entwicklungs- und Schwellenländer wurde nicht eingegangen. Aus Gläubigersicht relevante Probleme im Zusammenhang mit der staatlichen Immunität, den völkerrechtlichen Implikationen und den daraus resultierenden Schwierigkeiten im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, den Anleihesicherheiten, der zentralen Rolle des IWF für die Zahlungsfähigkeit und dem jederzeit gegenwärtigen Risiko einer rein politisch motivierten Zahlungseinstellung wurden im Prospekt böswillig nicht erwähnt.
Die Kleinsparer, so auch der Kläger, erwarben die Staatsanleihen in gutem Glauben, es handele sich um solide, rechtlich unangreifbare und unbedingte Rentenpapiere, bei denen es schlimmstenfalls zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Schuldendienstes kommen könnte.
Es sei auch noch auf folgendes hingewiesen. Während ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BörsZulV offensichtlich ist, wurden die in § 42 BörsZulV ausdrücklich verlangten Pflichtangaben zwar gemacht, jedoch reicht dieses in Bezug auf die konkrete Kapitalanlage - eine hochriskante Staatsanleihe eines bonitätsschwachen Schwellenlandes - keinesfalls aus. Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich nur um Mindestanforderungen an den Prospektinhalt, der trotz der buchstäblichen Beachtung der §§ 13 ff BörsZulV unrichtig oder unvollständig sein kann.(123) Dies gilt insbesondere für Wertpapiere, die sehr spezielle risikobestimmende Eigenschaften aufweisen. Darunter fallen zweifelsfrei auch hochspekulative Anleihen der Schwellen- und Entwicklungsländer. Sowohl § 13 Abs. 2 BörsZulV als auch § 42 BörsZulV führen das Wort „insbesondere“ vor den Regelanforderungen der Inhaltskataloge auf, woraus eine Pflicht zu ergänzenden Angaben im Einzelfall folgt.(124) „Im Hinblick auf die Vollständigkeit ist der Grundsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 BörsZulV zu beachten: Der Prospekt muss über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzulassenden Wertpapiere wesentlich sind, Auskunft geben.“(125) Dies ist bei dem vorliegenden Prospekt jedoch nicht der Fall.
Da für Anleihen mit amtlicher Notierung ein größtmöglicher Vertrauensschutz zu gewährleisten ist, muss es als selbstverständlich gelten, dass solche Wertpapiere zumindest auch den relevanten Anforderungen der einschlägigen Prospektinhaltskataloge genügen, die gar für Marktsegmente mit einem niedrigeren Anlegerschutzniveau konzipiert wurden. Entscheidend ist letztendlich, dass der Prospekt alle aus rechtlicher und kaufmännischer Sicht potenziell kaufentscheidungsrelevante Informationen vollständig erfasst und dem Durchschnittsanleger ein realistisches Gesamtbild insbesondere im Hinblick auf die Risikostruktur vermittelt. Welche Unterlagen für die konkrete Prospektgestaltung herangezogen bzw. verwendet werden, ist dabei letztlich zweitrangig. Fehlen die gem. §§ 13 ff BörsZulV vorgeschriebenen Angaben, ist der Prospekt i.d.R. unvollständig.(126) Darüber hinaus sind regelmäßig ergänzende Angaben erforderlich, um dem verständigen Leser einen zutreffenden Gesamteindruck zu vermitteln.(127)
Die Staatsanleihen der Schwellen- und Entwicklungsländer unterliegen - im Gegensatz zu Unternehmensanleihen - nicht nur einem Zahlungsunfähigkeitsrisiko, sondern insbesondere und zusätzlich auch einem Zahlungsunwilligkeitsrisiko. Aufgrund dieser besonderen Risikosituation sind hohe Anforderungen an die Prospekttransparenz zu stellen. Der Prospekt zur streitgegenständlichen Anleihe ist hingegen in dieser Hinsicht völlig unzureichend und ermöglichte keine fundierte Anlageentscheidung.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass zwischenzeitig zahlreiche Urteile vorliegen, in denen Banken zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurden, weil sie Kunden vor dem Kauf argentinischer Staatsanleihen nicht ausreichend über die enormen Risiken derartiger Kapitalanlagen informiert haben.(128) Da jedoch die Emissionsprospekte selbst die relevanten Risiken verschweigen sowie darüber hinaus gravierende Falschinformationen enthalten und dieses vor dem Hintergrund der Professionalität der Beklagten nur vorsätzlich erfolgt sein kann, ist im vorliegenden Fall eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz nur konsequent.
Quellennachweise
(1) Siehe Seite 62 des als Anlage 2 beigefügten vollständigen Emissionsprospektes.
(3) Beweis: Zahlungsausfallanzeige vom 18.11.2002 (Anlage 3).
(4) FAZ vom 23.10.2003 (Anlage 4).
(5) HVB Group, Economics – FX/FI Research, 24.10.2003 (Anlage 5).
(6) SDA vom 18.03.2004 (Anlage 6).
(7) Argentinisches Tageblatt vom 15.11.2003, Seite 9 (Anlage 7).
(8) Siehe Seite 3 des als Anlage 2 beigefügten Emissionsprospektes („ ... unter Führung der Deutschen Bank Aktiengesellschaft ...“).
(9) Jürgen Vortmann: Prospekthaftung und Anlageberatung, S. 156.
(10) Alexander Worms: Anlegerschutz durch Strafrecht, S. 340.
(11) Peer Mißler: Zum Stand der Prospekthaftung, S. 14.
(12) Klaus J. Hopt: Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, München 1991, S. 57.
(13) Thorwald Hellner, Stephan Steuer: Bankrecht und Bankpraxis, Loseblattsammlung, Band 5, Kapitel 10 (Emissionsgeschäft), S. 49 f, Rn. 146.
(14) Wolfgang Groß: Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, 2002, S. 180.
(15) Eberhard Schwark: Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Auflage, 2004, S. 334 f.
(16) Eberhard Schwark: Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Auflage, 2004, S. 334.
(17) Herbert Tröndle, Thomas Fischer: Strafgesetzbuch, 51. Auflage, 2003, § 264 a StGB, Rn. 13.
(18)BGH vom 24.04.1978 – II ZR 172/76.
(19) BT-Drucks. 10/318 vom 26.08.1983, S. 24.
(20) Siegfried Grotherr: Der neue Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs (§ 264 a StGB) als Problem des Prospektinhalts und der Prospektgestaltung, in: Der Betrieb, Heft 50 vom 12.12.1986, S. 2548 – 2591, hier S. 2590.
(21) Institut der Wirtschaftsprüfer: IDW Standard 4, Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen, Stand: 01.09.2000, in: IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW Standards (Loseblattsammlung).
Ferner:
Institut der Wirtschaftsprüfer: Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Prospektprüfungen, Stand: April 1990, in: Die Fachgutachten und Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer auf dem Gebiete der Rechnungslegung und Prüfung (Loseblattsammlung).
(22) Siegfried Grotherr: Der neue Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs (§ 264 a StGB) als Problem des Prospektinhalts und der Prospektgestaltung, in: Der Betrieb, Heft 50 vom 12.12.1986, S. 2548 – 2591, hier S. 2588.
(23) Siegfried Grotherr, ebenda
(24) Siegfried Grotherr, ebenda
(25) Michael Bothe, Josef Brink, Christian Kirchner, Albrecht Stockmayer: Rechtsfragen der internationalen Verschuldungskrise, 1988, S. 96.
(26) Michael Bothe u.a. ebenda
(27) Michael Bothe u.a. ebenda.
(28) Thomas Pfeiffer, Thomas Kopp: ebenda
(29) Michael Bothe u.a., S. 97.
(30) Vgl. z.B. Entscheidung des BVerfG 32, 342 ff (Beschluss des Zweiten Senats vom 13.12.1977).
(31) Thomas Pfeiffer, Thomas Kopp, S. 573.
(32) Harry H. Ehricke: Zur zivilrechtlichen Prospekthaftung der Emissionsbanken gegenüber dem Wertpapieranleger, in: Der Betrieb, Heft 50 vom 12.12.1980, S. 2429 – 2432, hier S. 2431.
(33) Vgl. Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires vom 16.10.2002 (Anlage 9).
(34) Argentinisches Tageblatt vom 01.11.2003, S. 6 (Anlage 11).
(35) Heinz-Dieter Assmann, Rolf A. Schütze: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Auflage, 1997, S. 268, Rn. 76.
(36) Institut der Wirtschaftsprüfer: IDW Standard 4, Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen, Stand: 01.09.2000, in: IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW Standards (Loseblattsammlung), S. 24.
(37) Bruno Scheurer: Prüfliste für Anleger und Berater zur Beurteilung steuerbegünstigter Kapitalanlagen, in: Bihr, Jahrmarkt, Knapp, Vorteilhafte Geldanlagen, Loseblattsammlung,
(38) Michael-Christian Rössner, Alexander Worms: Welche Änderungen bringt § 264 a StGB für den Anlegerschutz?, in: Betriebs-Berater, Heft 2, 1988, S. 93 – 95, hier S. 94.
(39) Bernhard Wieczorek, Rolf A. Schütze: Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Großkommentar, Band 4, Teilband 2, 1999, S. 1510, Rn. 56.
(40) Norbert Horn: Das Recht der internationalen Anleihen, S. 305.
(41) Mauricio Hartwig-Jacob: Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen, S. 512.
(42) Mauricio Hartwig-Jacob, S. 513.
(43) Norbert Horn: Das Recht der internationalen Anleihen, S. 304.
(44) Mauricio Hartwig-Jacob, S. 514.
(45) Mauricio Hartwig-Jacob: Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen, S. 514.
(46) Mauricio Hartwig-Jacob: Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen, S. 514.
(47) Bundesgesetzblatt Teil II vom 12.01.1978, S. 13 ff.
(48) Michael Bothe, Josef Brink, Christian Kirchner, Albrecht Stockmayer: Rechtsfragen der internationalen Verschuldungskrise, 1988, S. 115.
(49) Michael Bothe u.a., S. 157.
(50) Norbert Horn: Rechtsfragen internationaler Umschuldungen, in: Wertpapier-Mitteilungen, Nr. 22 vom 02.06.1984, S. 713 – 721, hier S. 716.
(51) Norbert Horn ebenda
(52) Gintaras Shlizhyus: Argentiniens Umschuldung, in: Argentinien Special Focus, Raiffeisen Research, Jänner 2004, S. 8 (als Anlage 13 beigefügt).
(53) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Internationale Insolvenzregelungen für Entwicklungsländer (Anlage 15).
(54) Norbert Horn ebenda
(55) Ministerio de Economia: Argentina Economic Indicators, October 2003, S. 22 (Anlage 16).
(56) Petra Krüll: Argentinien – Privatanleger allein auf weiter Flur, in: Das Wertpapier, Heft 3, 2003, S. 68.
(57) Ministerium für Wirtschaft und Produktion: Grundzüge der Umstrukturierung der Staatsschuld, S. 20 (als Anlage 17 beigefügt).
(58) Hans-Joachim Musielak: Grundkurs ZPO, 6. Auflage, S. 354.
(59) Mauricio Hartwig-Jacob: Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen, S. 511.
(60) Gintaras Shlizhyus: Argentiniens Umschuldung, in: Argentinien Special Focus, Raiffeisen Research, Jänner 2004, S. 7 (als Anlage 13 beigefügt).
(61) Gintaras Shlizhyus ebenda
(62) JPMorgan Emerging Markets Research vom 24.03.2004, S. 4 (Anlage 18).
(63) Mauricio Hartwig-Jacob: Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen, S. 533.
(64) Mauricio Hartwig-Jacob, S. 508.
(65) Weed Online: Regulierung der internationalen Finanzmärkte, Haftung der Gläubiger im Fall von Finanzkrisen (bail in), 23.08.2003 (http://text.weed-online.org/publikationen/online/17820.html).
(66) Antonis N. Malagardis: Ein Konkursrecht für Staaten, Zur Regelung von Insolvenzen souveräner Schuldner in Vergangenheit und Gegenwart, Berlin 1990.
(67) Alexander Karrer: Insolvenzmechanismus für überschuldete Staaten, Veröffentlichung der Eidgenössischen Finanzverwaltung, Bern 13.09.2002.
(68) NJW-aktuell, Jahrgang 2003, Heft 5, S. X – XII.
(69) http://www.welt.de/data/2003/09/19/170571.html?prx=1
(70) Matthias Herdegen: Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Auflage, 2002, S. 263.
(71) Matthias Herdegen: Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Auflage, 2002, S. 263.
(72) Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dezember 1999, S. 33.
(73) Jürgen Stark (Vizepräsident der Deutschen Bundesbank): Stellungnahme zum Thema Reform der Internationalen Finanzmarktinstitutionen – Reformvorschläge und Verhandlungsstand, S. 12 ff.
(74) Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dezember 1999, S. 42 ff.
(75) Jürgen Stark ebenda
(76) Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Dezember 1999, S. 49.
(77) Jürgen Stark ebenda
(78) Jürgen Stark (Vizepräsident der Deutschen Bundesbank): Stellungnahme zum Thema Reform der Internationalen Finanzmarktinstitutionen – Reformvorschläge und Verhandlungsstand, S. 3 f.
(79) Bundesgesetzblatt Teil II vom 12.01.1978, S. 13 ff.
(80) Michael Bothe u.a. S. 122.
(81) International Monetary Fund: Argentina, Request for Stand-By Arrangement and Request for Extension of Repurchase Expectations – Staff Report, in: IMF Country Report No. 03/392, December 2003, page 8 (Dokument abrufbar unter: http://www.imf.org; hier als Anlage 20 beigefügt.).
(82) Michael Bothe u.a., S. 28.
(83) Michael Bothe u.a., ebenda
(84) Michael Bothe u.a., ebenda
(85) Michael Bothe u.a., S. 29.
(86) Michael Bothe u.a., S. 29.
(87) Michael Bothe u.a., S. 29.
(88) Michael Bothe u.a., S. 30.
(89) Thomas Pfeiffer: Zahlungskrisen ausländischer Staaten im deutschen und internationalen Rechtsverkehr, in: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaften, Nr. 2, 2003, S. 141 – 194, hier S. 156.
(90) Michael Bothe u.a., S. 30.
(91) Michael Bothe u.a., S. 32.
(92) Michael Bothe u.a., S. 31.
(93) Bruno Schmidt-Bleibtreu, Franz Klein: Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage, S. 577 f.
(94) The International Law Association, Report of the Sixty-third Conference, S. 20 ff.
(95) Michael Bothe u.a., S. 213.
(96)Christoph G. Paulus: Staatsbankrott in einem rechtlich geordneten Verfahren, S. 6 f.
(97) Christoph G. Paulus: Staatsbankrott in einem rechtlich geordneten Verfahren, S. 7.
(98) BGH vom 03.11.1995 – V ZR 102/94.
(99) Deutsche Bundesbank: Neuere Ansätze zur Beteiligung des Privatsektors an der Lösung internationaler Verschuldungskrisen, in: Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Dezember 1999, S. 49 f.
(100) Emissionsprospekt zur Anleihe mit der WKN 134810, S. 5 (Anlage 2).
(101) Emissionsprospekt zur Anleihe mit der WKN 134810, S. 6 (Anlage 2).
(102) NJW 2000, Heft 45, S. 3346 – 3348, hier S. 3347
(103) FAZ vom 23.10.2003, S. 21 (Anlage 4).
(104) FAZ vom 17.11.2003, S. 11 (Anlage 21).
(105) Netzzeitung.de vom 29.09.2003, S. 3 (Anlage 22).
(106) Urteil OLG Nürnberg vom 19.12.2001, AZ: 12 U 2976/01; Urteil LG Münster vom 01.07.2003, AZ: 14 O 17/03.
(107) Friedrich Schniewind, Rainer Hausmann: Anlegerschutz durch Strafrecht, in: Betriebs-Berater, 1986, Beilage 16, S. 26 – 34, hier S. 29 f.
(108) Eberhard Schwark: Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Auflage, 2004, S. 595 f.
(109) Frank Schäfer u.a.: Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz mit BörsZulV, Verkaufsprospektegesetz mit VerkProspV, Kommentar, S. 748, Rn 78.
(110) Jürgen Vortmann: Prospekthaftung und Anlageberatung, S. 46.
(111) Christof Bremer: § 264 a StGB - Wie weit geht strafrechtlicher Anlegerschutz?, S. 118.
(112) Christof Bremer: § 264 a StGB - Wie weit geht strafrechtlicher Anlegerschutz?, S. 110.
(113) Alpmann Brockhaus: Fachlexikon Recht, S. 758.
(114) Peer Mißler: Zum Stand der Prospekthaftung, S. 15.
(115) Alpmann Brockhaus: Fachlexikon Recht, S. 758.
(116) Peer Mißler: Zum Stand der Prospekthaftung, S. 15.
(117) Peer Mißler: Zum Stand der Prospekthaftung, S. 25.
(118) Peer Mißler: Zum Stand der Prospekthaftung, S. 16.
(119) vwd vom 08.07.2003 (Anlage 25).
(120) BGH vom 12.07.1982 - II ZR 175/81 -.
(121) BGH vom 12.07.1982 - II ZR 175/81 -.
(122) Siegfried Grotherr: Der neue Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs (§ 264 a StGB) als Problem des Prospektinhalts und der Prospekthaftung, in: Der Betrieb, Heft 50 vom 12.12.1986, S. 2548 – 2591, hier S. 2588.
(123) Frank A. Schäfer u.a.: Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz mit BörsZulV, Verkaufsprospektgesetz mit VerkProspV, S. 748.
(124) Wolfgang Groß: Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, 2002, S. 168, 298.
(125) Wolfgang Groß: Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, 2002, S. 169 f.
(126) Eberhard Schwark: Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Auflage, 2004, S. 496.
(127) Eberhard Schwark: Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Auflage, 2004, S. 496.
(128) Landgericht Münster, Urteil vom 01.07.2003 – 14 O 17/03; Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2003 – 2-21 O 294/02.
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