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Atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen - das Ende der Irrlehren: Mit Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 354/02, wies der BGH eine Berufung gegen die Entscheidung des OLG Schleswig zurück (TV: Real Direkt AG II). Dieses Urteil räumte mit mehreren Irrlehren auf.
Damit stand vorläufig fest, dass der Anleger der atypischen stillen Beteiligung einen Vertrag mit der Aktiengesellschaft schließt, nicht aber mit den anderen atypisch Beteiligten. Es bestand nur eine Rechtsbeziehung zwischen dem Beitretenden und der Inhaberin des Handelsgewerbes i.S.d. § 230 HGB. Der Fall bei der atypischen Gesellschaft war damit anders gelagert als bei einer Kommanditgesellschaft und bei einer GbR. In letzterem Fall müsste der Geschädigte quasi gegen sich selbst klagen, da er Teil der Gesellschaft wäre. Es konnte seit dem 19. Juli 2004 der Schadensersatzanspruch des atypisch Stillen nicht nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft beschränkt sein. Aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, nach denen die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln und lediglich mit Wirkung ex nunc kündbar ist, konnten nunmehr keine Beschränkungen des Schadensersatzanspruches hergeleitet werden. Das OLG Braunschweig, zuständig in den Verfahren in Sachen Göttinger Gruppe (Securenta), hatte sich die Auffassung des BGH in der Entscheidung OLG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2004 - 3 U 118/03 Landgericht Göttingen: 20 553/02, zu eigen gemacht, nachdem es in der Entscheidung OLG Braunschweig, Beschl. v. 5.2.2003 -- 3 U 266/02 eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte. Gemäß den nachfolgend dargestellen verschiedenen Positionen entwickelte sich eine Mindermeinung zur bestimmenden Rechtsauffassung. Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist drohte zunächst in zahlreichen Fällen zum Ende 2004 die Verjährung von Ansprüchen. Bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage konnten aber ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH NJW 99, 2041). Danach konnte der Beginn der Verjährungsfrist (-frust) von drei Jahren auf den Zeitpunkt der rechtlichen Klärung durch den BGH am 19. Juli 2004 gelegt werden.
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