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Der Zurückweisungsbeschluss des BGH lautet wie folgt:
Der III. Zivilsenat des BGH hat am 27. Oktober 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenates des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2005 – 8 U 436/04 – wird zurückgewiesen.
Gründe: Eine Zulassung der Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 ABs. 2, 544 ZPO).
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Soweit die Beschwerde meint, der Beklagte sei dem entgegen als Vertreter der Immofinanz aufgetreten, versucht sie lediglich, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Oberlandesgerichts zu setzen. Die Beweislast für ein Handeln als Vertreter liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffen ausgeht, beim Beklagten (§ 164 Abs. 2 BGB).
2. Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten zur Aufklärung über die Risiken der Geldanlage verletzt. Ob sich das Berufungsgericht hiefür auf die im Rechtsstreit vorgelegten Berichte über die BFI-Bank im „Gerlach-Report“ stützen konnte, mag dahinstehen. Jedenfalls aber war der Beklagte angesichts des nachdrücklich hervorgehobenen besonderen Sicherungsbedürfnisses der Klägerin (absolut sichere Geldanlage) und seiner eigenen Sachkenntnis verpflicht, diese unmissverständlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur unvollständige Einlagensicherung der BFI-Bank hinzuweisen. Darauf, dass die Vertreter der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die dazu Angaben enthielten, zur Kenntnis nehmen und hieraus die richtigen Schlüsse ziehen würden, durfte er sich als Anlageberater nicht verlassen. Er hat eine solche, von ihm selbst für gebotene erachtete, Aufklärug zwar zunächst behauptet. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben aber Gegenteiliges bekundet. Dieses Beweisergebnis hat der Beklagte sodann hingenommen.
3. Soweit schließlich die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe der Klägerin angesichts der aus der Insolvenzmasse zu erwartenden „namhafte Quote“ nicht die volle Klagesumme zusprechen dürfen, ist ein zurechnungsrelevanter Fehler ebenso wenig dargetan. Unabhängig davon ist der Beklagte auch durch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht gehindert, nachträglich eingetretene Umstände, die zu einer Minderung des berechneten Schadens führen, der Klägerin gegenüber jetzt noch geltend zu machen.
Unterschriften der Richter
Vorinstinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 27.04.2004 – 2 O 1230/03
OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2005 – 8 U 436/04.
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