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Neben Schadensersatzansprüchen bestehen Entschädigungsansprüche

Insolvenz der CargoLifter AG

Firmengelände und Areal wurden vom Insolvenzverwalter für 20,5 Mio. Euro an ein Konsortium aus Malaysia verkauft. Es soll dort ein Freizeitpark mit Hotels gebaut werden.

Von dem Verkaufserlös soll zunächst der Massekredit des Landes Brandenburg vom Insolvenzverwalter in Höhe von 4,2 Mio. Euro zurückgezahlt werden. Unklar ist, wie es um die von der Investitionsbank Brandenburgs zurückgeforderten Gelder bestellt ist. Rund 70.000 Kleinanleger hatten insgesamt über 300 Mio. Euro durch den Niedergang der CargoLifter AG verloren, die sich angeblich mit der Konstruktion von Luftransportschiffen befasste. Am 28.05.2002 wurde die Zahlungsunfähigkeit erklärt. Als 12.000 Anleger geworben worden waren, wies ein iinternes Gutachten von 60 Seiten einen Finanzbedarf von 3 Mrd. US-$ aus, wie Firmenmitarbeiter bekundeten, also das Zehnfache dessen, was nach den frühen Planungen behauptet worden war. Aufgrund der fehlenden Sachkunde der Führungscrew pflogen zahlreiche Eingeweihte innere Zweifel an der Verwirklichung des Projektes. In vier Fällen wurden aufmüpfige Kritiker vom Werkschutz aus der Firma geführt.

Als der Baubeginn des Luftschiffes aufwändig gefeiert wurde, gab es noch keinen Bauplan. Auf der Hauptversammlung im März 2002 wurde publikumswirksam ein Vertrag unterzeichnet, den die Cargolifter AG mit einem kanadischen Unternehmen (Heavylift Canada) geschlossen hatte, die ein Luftschiff bestellt haben wollte, angeblich, um den Nordpol zu überfliegen. Dem Vernehmen nach soll es sich bei diesem kanadischen Unternehmen tatsächlich um ein Tochterunternehmen der Cargolifter AG gehandelt haben. Bei der Insolvenz der Cargolifter AG war kein Geld mehr vorhanden, d.h. der Insolvenzgrund der Überschuldung (Passiva übersteigen die Aktiva) war bereits vor der Zahlungsunfähigkeit eingetreten gewesen. Nach den Behauptungen ehemaliger Projektleiter soll der Verbleib von 80 Mio. Euro ungeklärt geblieben sein. Dieser Betrag konnte nicht nachvollzogen werden. Das Land Brandenburg hatte sich mit Subventionen in Höhe von 42 Mio. Euro an dem Unternehmen beteiligt, die Mittel waren für den Bau des Hangars zweckbestimmt gewesen und sollen hierfür verwendet worden sein. Ob diese Subventionen durch ein Grundpfandrecht abgesichert wurden, wie es vernünftigerweise zur Absicherung gegen eine Insolvenz hätte geschehen müssen, wurde nicht mitgeteilt. Dem Vernehmen nach sollen lediglich 80 Mio. Euro in die Entwicklung des Projektes gegangen sein.

Das zu Demonstrationszwecken verwendete Luftschiff mit der Aufschrift „Cargolifter“ sowie ein Transportballon stammten nicht aus eigener Produktion, wie allgemein publiziert, sondern wurden im Ausland gekauft.

Die Anleger wurden vor dem Kauf der Wertpapiere über die vorgenannten Aspekte im unklaren gelassen und waren somit nicht in der Lage gewesen, die Tragweite des wirtschaftlichen Risikos hinreichend präzise zu bewerten. Das Geschäftsgebaren der Cargolifter AG bildete einen durchgehenden Missstand, beginnend mit der Gründung der Gesellschaft, ab und begründet Wiedergutmachungsansprüche.

Es wird die Folgerung nicht bestritten werden können, dass aufgrund der gegebenen Zusicherungen die in Aussicht gestellten Ausschüttungen aus der Sicht einer kaufmännischen Betrachtung dem Bereich ernstlicher den Gewinnerwartungen dienenden Erwägungen in diesem rechtlichen Vakuum nicht mehr zugeordnet werden konnten und deshalb Mängel in der Prospektkommunikation vorgelegen haben müssen. Gerade deshalb kommt der erneuten Überprüfung der Prospekte durch die Anleger mehr Gewicht zu als zunächst vermutet. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist Kostenschutz im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Kaufes der Wertpapiere zu bejahen.