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Neben Schadensersatzansprüchen bestehen Entschädigungsansprüche

Die Behandlung von Schadensersatzansprüche wegen churnings nach US-amerikanischem Recht

- Auswertung von Präzedenzfällen -

Inhalt

A. Einleitung

B. churning im US-amerikanischen Recht

1. Normierte Rechtsgrundlagen

2. Gewachsene Rechtsgrundlagen

C. Prozessuale Behandlung

1. Darlegungslast

2. Beweislast

3. Etablierung einer Vermutung durch Darlegung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen

a. Die turnover-ratio

b. Die commission-to-equity-ratio

4. Weitere Indizien

D. Judizierte Erscheinungsformen

1. Mihira v. Dean Witter & Co., Inc. 619 F.2d 814 (9th Cir. 1980)

2. Costello v. Oppenheimer 711 F.2d 1361 (C.A.Ill. 1983)

3. Hatrock v. Edward D. Jones Co.750 F.2d 767 (9th Cir. 1984)

4. Craighead v. E.F.Hutton & Co., Inc. 899 F.2d 485 (6th Cir. 1990)

5. Unity House, Inc. v. Northern Pacific Investments, Inc.918 F.Supp. 1384 (D.Hawaii 1996)

  • A. Einleitung Bei der Ausfüllung des Begriffes des "Churnings" sollte mit der Lupe gesucht werden. Eindeutige höchstrichterliche Bearbeitungshinweise liegen auch bei in Deutschland judizierten Erscheinungsformen nicht vor. Nach einer Entscheidung des BGH vom 23.09.1999, III ZR 214/98 (www.rws-verlag.de/volltext/bgh51.htm) versteht man unter dem Begriff “Churning” im engeren Sinne den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufgen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, Urt. v. 25.11. 1994 XI ZR 45/91 = NJW 1995, 1225, 1226 m.w.N.) Nach deutschen Deliktsrecht könne “Churning” den Tatbetand einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen. Einen alleingültigen, verbindlichen Test zur Feststellung des verbotenen churnings gibt ebenfalls in der amerikanischen Rechtsprechung nicht (s.u. 2. Costello v. Oppenheimer, 1983). Die Prüfung der commission-to-equitiy-ratio (Verhältnis der Brokerprovisionen zum Durchschnittseinsatzkapital), der turnover ratio (Quotient des Bruches von Gesamteinsatz (addiert) und Durchschnittseinsatzkapital) sowie eventuell weitere Indizien geben Maßstäbe für die Darlegungs- und Beweislastverteilung zwischen den Parteien. Wer den ihm obliegenden Beweis nicht erbringt, ist dann unterlegen. Ganz allgemein läßt sich sagen, daß der Broker nicht mehr als 12 % vom Kundengeld verdienen sollte. Die nachstehenden Abgrenzungen sind den einschlägigen klagestattgebenden und klageabweisenden amerikanischen Präzedenzfällen zum Churning sowie den in ihnen entwickelten Beweis(last)regeln entnommen. Bei der Etablierung der folgenden vier Kriterien sollte ein Broker/Vermittler/Händler den Entlastungsbeweis wegen einer Regelvermutung des Churnings zu führen bemüht sein:
  • a) Der Kunde/Anleger muß Geld verloren haben (Geldverlust)
  • b) Es lag ein Ermessenskonto vor (discretionary account), d.h. der Broker durfte nach eigenem Ermessen handeln, ohne jedes Mal Rücksprache mit dem Kunden zu nehmen
  • c) überhöhte commission-to-equity-ratio: Der Vermittler/Broker hat mehr als die Durchschnittsprofitrate aus dem Kapitalanlagemarkt in Form von Provisionen/Kosten/Gebühren an dem Kunden verdient, prozentual gemessen an dessen Durchschnittskapitaleinsatz. Nach derzeitigem Stand sollte der Broker nicht mehr als 12 % Provisionen insgesamt, gemessen am Durchschnittskapitaleinsatz des Kunden, verdient haben. An folgendem Beispiel läßt sich der Begriff des Durchschnittskapitaleinsatz verdeutlichen: 1. Kundeneinlage = DM 8.000,--, 2. Kundeneinlage = DM 6.500,-- und 3. Kundeneinlage = DM 3.000,--. Der addierter Gesamteinsatz beträgt DM 17.500,--, Durchschnittskapitaleinsatz : Einsatzhäufigkeit = DM 17.500,-- : 3 = DM 5.833,33. Der Broker/Vermittler sollte in vorliegendem Beispiel insgesamt nicht mehr als 12 % davon, also maximal DM 699,99 an Provisionen eingenommen haben
  • oder
  • d) überhöhte turnover-ratio: Zum Entlastungsbeweis wäre ebenfalls anzuraten, wenn - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die turnover-ratio höher als 6 ist. Sie stellt den Quotienten aus der Summe der Käufe und dem durchschnittlichen Eigenkapital dar. In dem unter c) gebildeten Beispiel beträgt die turnover-ratio 3 (DM 17.500,-- : 5.833,33 = 3). Hiernach streitet die turnover-ratio für sich allein genommen noch nicht für die Vermutung des Churnings.
  • Noch einmal zur Erklärung: Der Durchschnittskapitaleinsatz bildet sich aus der Summe aller Einlagen dividiert durch die Anzahl der Einlagen des Kunden - einschließlich der Wiederanlage angeblicher Gewinne. Es sollte im Anlegerprozeß ein möglichst geringer Durchschnittskapitaleinsatz dargestellt werden können. Der Gesamteinsatz ist die Summe aller Einlagen. Er sollte hoch sein, damit aus der Teilung des Zählers (Gesamteinsatz) durch den Nenner (Durchschnittskapitaleinsatz) ein Wert von über 6 ermittelt wird (turnover ratio). Die commission-to-equity-ratio stellt das prozentuale Verhältnis von Brokerkommissionen/Vergütungen und Kosten (im Klägerinteresse liegt eine hohe Darstellung) zum Durchschnittskapitaleinsatz (je geringer, desto besser für den Kläger) dar.

churning im US-amerikanischen Recht

Ein Wertpapiermakler steht zu dem von ihm betreuten Anleger in einem vertraglichen Treuepflichtverhältnis, welches aus dem Umstand erwächst, daß der Makler durch eine vertragliche Vereinbarung in die Lage gesetzt wird, mit der investierten Einlage nach eigenem Ermessen zu verfahren und sie zu belasten. Während die Pflichten des Maklers bezüglich der von ihm veranlaßten Transaktionen im Wesentlichen in den bundesrechtlichen Vorschriften über Aktien- und Wertpapierhandel normiert sind, bestimmen sich die einzelnen Sorgfalts- und Treuepflichten auch aus dem gewachsenen Vertragsrecht der Einzelstaaten, in denen der Vertrag geschlossen oder erfüllt wird oder das nach einer Parteivereinbarung Anwendung finden soll (choice of law-clause).

Der Begriff des churning beschreibt den Mißbrauch des Vertrauens, das einem Makler von seinem Anlagekunden entgegengebracht wird, bei der Ausübung von Kontrolle über Volumen und Häufigkeit von Transaktionen für den eigenen Profit der Maklers durch Initiierung exzessiver Transaktionen gemessen an der Portfoliozusammensetzung des Anlagekontos und an den ausdrücklichen Vorgaben und Interessen des individuellen Anlegers. Die Verwerflichkeit eines solchen Verhaltens folgt aus dem Umstand, daß sich ein Anleger auf den Makler, dem er seinen Investitionsbetrag treuhänderisch anvertraut, verlassen können muß.

Im amerikanischen Recht bestehen Anspruchsgrundlagen nach kodifizierten bundesrechtlichen Vorschriften über den Wertpapierhandel regelmäßig neben in den Einzelstaaten ausgeprägten vertraglichen und deliktischen Ansprüchen, die durch Richter- oder Gewohnheitsrecht gewachsen sind. Alle diese Anspruchsgrundlagen können kumulativ geltend gemacht werden, bedürfen aber verschiedenem Sachvortrag, der die Kenntnis des Rechtes des jeweiligen Einzelstaates voraussetzt. Zwischen beiden Anspruchstypen ist deshalb zu unterscheiden.

1. Normierte Rechtsgrundlagen

Die zentrale Schutzvorschrift, die Investoren vor betrügerischen Machenschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verkauf von Wertpapieren schützen soll, ist die umfassend weit gefaßte Rule 10b-5 des Securities Exchange Act von 1934. Dort heißt es:

“Es ist für jedermann ungesetzlich, direkt oder indirekt durch Gebrauch eines jeden Mittels oder Verhaltens im nationalen Wirtschaftsverkehr oder durch postalische Wege oder durch Benutzung eines nationalen Wertpapierhandelsplatzes

(1) unter Bedienung jedweder Hilfsmittel, Pläne oder Anscheinserweckung zu betrügen,

(2) unwahre Angaben über eine erhebliche Tatsache zu machen oder wahre Angaben über eine erhebliche Tatsache zu unterlassen, die unter den Umständen, unter denen sie gemacht wurden, nicht irreführend sein dürfen, oder

(3) sich in einer Art, Praxis oder Geschäftsgebahren zu engagieren, die als Betrug oder Täuschung wirkt oder als solche wirken könnte,

die mit dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren in Verbindung stehen.”

Dieses Verbot bezieht sich grundsätzlich auf alle Arten verkehrsfähiger Wertpapiere, § 3 (10), (11) Securities Exchange Act 1934. Es wirkt personal sehr umfänglich, weil sich die Verbotsnorm an jedermann richtet, der an Wertpapiertransaktionen direkt oder auch nur mittelbar beteiligt ist. Auch die verbotenen Aktivitäten sind weit gefaßt, um alle Erscheinungsformen des Anlagebetruges zu erfassen. In den über 60 Jahren seiner Gültigkeit hat der Securities Exchange Act 1934 in einer Vielzahl wirtschaftlicher Situationen und Fallkonstellationen bewährt. Während die Begriffsbestimmungen der Ziffern (1) bis (3) bewußt grobmaschig gehalten sind, haben die Securities Exchange Commission (SEC) und nicht zuletzt die befaßten Gerichte für eine präzise und einzelfallgerechte Bestimmung der dort genannten Rechtsbegriffe unter den jeweiligen Marktbegebenheiten gesorgt und durch die Aufstellung allgemeingültiger Anspruchsvoraussetzungen zu bestimmten Sachverhaltskonstellationen und Fallgruppen die nötige Flexibilität und Rechtssicherheit gewährleistet.

Neben den bundesrechtlichen Vorschriften über die Teilnahme am Verkehr mit Wertpapieren finden sich auch in den Einzelstaaten verschiedene kodifizierte Schutzgesetze in den Einzelstaaten, sogenannte Blue Sky Laws. Exemplarisch erwähnt werden sollen hier der Uniform Securities Act von 1956 sowie der revised Uniform Securities Act von 1985, die Bestimmungen enthalten, die denen des Securities Exchange Act von 1934 getroffenen Schutzregeln im Wesentlichen entsprechen. Die Anwendung wird jedoch eingeschränkt durch den verfassungsmäßig niedergelegten Grundsatz des Vorrang von Bundesrecht über Landesrecht (Supremacy Clause in Artikel VI der US-Verfassung) und findet nur Anwendung auf Transaktionen innerhalb eines Staates oder einseitige Vorbereitungshandlungen ohne nationale Geschäftsanbahnungen von Händlern oder Agenten, soweit dies nicht durch die übergeordneten, bundesrechtlichen Vorschriften des Securities Exchange Act 1934 ausgeschlossen ist.

2. Gewachsene Rechtsgrundlagen

Neben den spezialgesetzlichen, bundesrechtlichen Vorschriften über den Wertpapierhandel nehmen geschädigte Anleger die Beklagten regelmäßig auch wegen deliktischen (tortious claims) und vertraglichen Anspruchsgrundlagen in Regress (contractual claims). Diese Anspruchsgrundlagen sind in den seltensten Fällen gesetzlich normiert. Sie sind regelmäßig durch Richterrecht geschaffen und fortgeführt und werden von Klägern durch die Berufung auf Präzedenzfälle untermauert. Ihre Anwendung und Voraussetzungen richten sich ausschließlich nach den in dem jeweiligen Einzelstaat herrschenden Präzedenzfällen und gewachsenen Grundlagen des common law.

Die Geltendmachung und Anwendung von bundesgesetzlichen Vorschriften und einzelstaatlichen, gewachsenen Rechtssätzen schließen einander nicht aus. Grundsätzlich haben sich Bundesgerichte mit den wertpapierrechtlichen Ansprüchen der Kläger auseinanderzusetzen. Wenn aber eine Klage mit vertraglichen und deliktischen Ansprüchen verbunden wird, kann die Zuständigkeit eines Bundesgericht bejaht werden. Bundesgerichte sind grundsätzlich für Klagen zuständig, deren Behandlung auch die Lösung nach einer bundesrechtlichen Vorschriften erfordert. Dies ergibt sich aus § 1367 (a) der Bundesprozeßordnung, wonach das Bundesgericht dann zuständig sein kann, wenn der Sachverhalt wenigstens auch nach einer bundesrechtlichen Anspruchsgrundlage zu behandeln ist (federal question). Das Bundesgericht wendet dann bezüglich der wertpapierrechtlichen Normen Bundesrecht und bezüglich der vertraglichen bzw. deliktischen Ansprüche nach der sogenannten Erie-Doctrine das Recht des jeweiligen Bundesstaates an, in dessen Territorium es seinen Sitz hat, solange die Anwendung dieses Landesrechts nicht durch höherrangige Rechtsnormen ausgeschlossen ist, vgl. Erie v. Tompkins, 304 U.S. 64 (1938). Für Kläger besteht also die Möglichkeit, entweder vor einem Landesgericht ihre Ansprüche zu verfolgen, das nach den Artikeln III, VI der US-Verfassung geltendes Bundesrecht anzuwenden hat, oder den Fall bei einem Bundesgericht anhängig zu machen, das über die Ansprüche nach Landesrecht dann mitentscheidet (forum shopping). Auch nach Anhängigkeit des Rechtsstreits kann dieser noch von einem Landesgericht an ein Bundesgericht übertragen werden. Dies geschieht durch einen Verweisungsantrag an das zunächst angerufene Gericht (removal).

C. Prozessuale Behandlung

Insbesondere die Darlegungs- und Beweispflichten eines Klägers im amerikanischen Prozeßrecht unterscheiden sich von denen der ZPO im allgemeinen wie auch im besonderen.

1. Darlegungslast

Nach den amerikanischen Federal Rules of Civil Procedure - der für Zivilsachen vor den Bundesgerichten verbindlichen Verfahrensordnung -, dort der Rule 8 F.C.R., genügt ein Kläger seiner qualitativen Darlegungslast im allgemeinen bereits dann, wenn er seinen Klageanspruch wenigstens so schlüssig vorgeträgt, daß er nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins (prima facie-case) begründet sein kann.

Bezüglich behaupteter Ansprüche wegen Verstoßes gegen Rule 10(b)(5) des Securities Exchange Act 1934 besteht in der amerikanischen Rechtsprechung im besonderen Einigkeit, daß es sich hierbei um deliktische Ausgleichsansprüche wegen Betruges (tortious fraud) handelt. Gemäß Rule 9(b) der Federal Rules of Civil Procedure unterliegt der formelle Vortrag der anspruchsbegründenden Voraussetzungen solcher Ansprüche einer präzisen Substantiierungspflicht (pleading with particularity), so daß an die Qualität des Klägervortrags höhere Anforderungen gestellt werden als die des Anscheinsbeweises.

Im Interesses der Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes wird allerdings die Beurteilung, ob ein Kläger den Erfordernissen der pleading rules genügt hat, großzügig gehandhabt, um zu vermeiden, daß an sich berechtigte Ansprüche nur wegen sprachlicher Ungeschicklichkeiten der beteiligten Parteien abgetan werden.

2. Beweislast

Grundsätzlich gilt hier die gleiche Regel wie im deutschen Prozeßrecht: Die Beweislast bezüglich einer Tatsache liegt derjenigen Partei ob, für die ihr Vorliegen rechtlich günstig ist. Allerdings kennt das amerikanische Bundesprozeßrecht keine Möglichkeit zu Hinweisbeschlüssen, unter deren Verwendung es seiner prozessualen Fürsorge- und Aufklärungspflicht gegenüber den Parteien genügen könnte.

Zum Beweis betrügerischen churnings hat ein Kläger insbesondere die übermäßige Verursachung von Geschäftsanfällen (excessive trading) dazulegen und zu beweisen. Unter Berücksichtigung der ihm aufgegeben Darlegungslast genügt der Kläger seiner Beweisführungspflicht dann, wenn er Tatsachen vorträgt, die zur Etablierung einer ihm günstigen Vermutung (presumption) ausreichen. Deneben finden neben den gesetzlich normierten Vermutungsregeln auch richterrechtlich herausgearbeitete Vermutungen Anwendung, für deren Widerlegung dann der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist (rebuttable presumption).

3. Etablierung einer Vermutung durch Darlegung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen Hinsichtlich des excessive trading kann ein Kläger regelmäßig bestimmte wirtschaftliche Kennziffern anführen und anhand des Kontoverlaufs belegen, die die widerlegbare Vermutung eines übermäßigen Geschäftsanfalls begründen. Es obliegt dann dem beklagten Händler oder Makler, sich durch deren Widerlegung, etwa anhand ihm aufgegebener Kundenpräferenzen hinsichtlich Anlageart und politik, nach denen er zu handeln gehalten war, zu exkulpieren.

Zu beachten ist aber, daß diese Kennzahlen nur eine widerlegbare Vermutung (rebuttable presumption) etablieren und zum Beweis des excessive trading ausreichen können, aber nicht müssen. Obwohl ihrer Einführung in den Prozeßstoff eine erhebliche Indizwirkung zukommt, können sie eine umfassende Betrachtung und Würdigung des Verhältnisses zwischen Investor und broker nicht ersetzen.

a. turnover-ratio

Eine der wesentlichen Kennziffern zur Feststellung des excessive trading ist die sogenannte turnover-ratio. Dieser Index beschreibt den Quotienten aus Summe des Käufe und dem durchschnittlichen Eigenkapitalanteil auf dem Anlagekonto während eines Bezugszeitraumes. Sie beschreibt, wie oft die vom aus dem Anlagebetrag finanzierten Papiere auf dem Konto durch Verkauf und Neukauf anderer Papiere wertmäßig ausgetauscht (turned over) werden, ohne daß sich der Einlagewert tatsächlich erhöht.

Der Verdeutlichung dient die folgende Modellrechnung:

Zu Jahresbeginn zahlt ein Anleger auf ein Anlagedepot einen Einlagebetrag von US$ 10.000 ein. Hiervon kauft der broker am 1. Januar Wertpapiere der Sorte A im Wert von US$ 9.523,81 und behält vereinbarungsgemäß eine Kaufprovision von 5%, also US$ 476,19, ein (US$ 9.234,81 + US$ 476,19 = US$ 10.000).

Am 1. Mai verkauft der broker das Papier A, welches in dieser Idealrechnung weder einen Wertzuwachs noch einen Wertverlust erfahren haben soll, und ersetzt es durch ein anderes Papier der Sorte B. Der Reinvestitionsbetrag in das Papier B beträgt nur noch US$ 9.070,30 und der broker behält eine weitere Provision in Höhe von 5%, also US$ 453,51, ein (US$ 9.070,30 + 453,51 = US$ 9.523,81).

Am 1. September verkauft der broker die Papiere B, dessen Wert ebenfalls unverändert blieb, erneut und erwirbt nunmehr für US$ 8.638,38 Papiere der Sorte C und erhält eine weitere Provision von 5% auf den Kaufbetrag, also US$ 431,92 (US$ 8.638,38 + US$ 431,92 = 9.070,30).

Das Konto schließt am 30.12. mit Papieren der Sorte C im Werte von idealiter US$ 8.638,38. Der im Jahresmittel vorhandene Kapitalstock betrug demnach

(US$ 8.638,38 x 360/360) + (US$ 431,92 x 240/360) + (US$ 453,51 x 120/360) = US$ 9.077,50

Die so ermittelte turnover-ratio beträgt demnach in dieser Modellrechnung 2,97:

Gesamtumsatz US$ 26.943,49 zu durchschnittlichem Kapitalstock US$ 9.077,50

Da sich, anders als in dieser Modellrechnung, der Wert der gehaltenen Papiere im Verlaufe des Betrachtungszeitraums verändern wird, wären diese Veränderungen bei der Berechnung des durchschnittlichen Kapitalstocks, etwa durch die Verwendung von Tageswerten, ebenfalls zu berücksichtigen.

Belegt der Anleger so anhand des Kontoverlaufs eine turnover-ratio von 6 oder höher, greift nach der Rechtsprechung amerikanischer Gerichte die Vermutung (presumption) des excessive trading zu Gunsten des Anlegers ein, die der broker dann zu widerlegen hat.

b. commission-to-equity-ratio

Ein zweiter Indikator zur Feststellung eines unverhältnismäßigen Übermaßes an Transaktionen ist die Betrachtung des Verhältnisses zwischen Provisionsbetrag und durschnittlicher Einlagenhöhe auf dem Anlagekonto (commission-to-equity-ratio) im zu betrachtenden Zeitraum. Dieser beschreibt das prozentuale Verhältnis zwischen der Summe der in einem Betrachtungszeitraum angefallenen Maklerprovisionen im Verhältnis zum Durchschnittskapitalstock auf dem Depotkonto. Hiernach besteht der Verdacht des verbotenen churnings dann, wenn dieses Verhältnis die übliche Durchschnittsrendite der unter der vom Anleger bestimmten Anlagestrategie zu haltenden Papiere übersteigt. Bei US-Papieren beläuft sich diese Rendite auf derzeit etwa 12% bei herkömmlichen Derivaten.

Nach den oben zugrunde gelegten Zahlenwerten läge die commission-to-equity-ratio hier bei rund 15% (Provisionen von US$ 1.361,62 zu Kapitalstockmittel US$ 9.077,50).

4. Weitere Indizien

Anzeichen für ein unverhältnismäßiges Übermaß an Transaktionen sind weiterhin extrem kurze Haltezeiten der verschiedenen Portfolio-Papiere von regelmäßig weniger als sechs Monaten. Die Anlage hat hier kaum eine Chance auf eine gewinnbringende Entwicklung für den Anleger, weil auch kurzfristige Kurssprünge üblicherweise die für die Transaktionen berechneten Provisionen nicht ausgleichen können.

Ein weiteres Warnsignal kann sich aus der Einnahmestruktur des brokers herleiten lassen, wenn die Provisionsforderungen gegenüber einem einzelnen Anleger den Hauptbestandteil der Einkünfte des beauftragten brokers ausmachen.

Der substantiierte Sachvortrag dieser Indizien führt, anders als etwa die Feststellung der turnover-ratio, jedoch nicht automatisch zur Etablierung einer Vermutung mit der Folge der Beweislastumkehr zu Lasten des beklagten brokers.

D. Judizierte Erscheinungsformen

Die nachfolgend besprochenen Lehrfälle zeigen eine kontinuierliche Fortführung der richterlichen Behandlung von Ersatzansprüchen wegen churnings auf, die in den USA nach wie vor zur Anwendung kommen und auf die sich amerikanische Kläger als Präzedenzfälle noch immer erfolgreich berufen können.

1. Mihira v. Dean Witter & Co. Inc. (1980)

In diesem Verfahren vor dem Bundesberufungsgericht des 9. Gerichtsbezirks nahm ein Anleger einen broker nach Bundesrecht wegen Verstoßes gegen Rule 10b-5 des Securities Exchange Act 1934 durch churning und wegen vertraglichen Treuepflichtverletzungen (fiduciary duties) nach kalifornischem Recht in Anspruch.

Der Kläger investierte im Januar 1971 einen Betrag von anfänglich US$ 30.000 bei der Beklagten. Binnen 26 Monaten verlor er insgesamt US$ 46.464, so daß mehrere Nachschüsse erforderlich wurden. Darüber hinaus wurde sein Anlagekonto mit Provisionen von insgesamt US$ 12.642 belastet. Der Kläger war anlageerfahren und war in erster Linie an wachstumsstarken und daher risikoreichen Anlagen interessiert. Der Kläger folgte uneingeschränkt den Empfehlungen der Beklagten und genehmigte die von ihr vorgeschlagenen Geschäfte, hatte jedoch von sich aus keine Kaufaufträge erteilt. Monatlich zeigte der Kontoverlauf bis zu 15 Geschäfte.

(1) Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Feststellung verbotenen churnings hat das Gericht unter Berufung auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1970 drei Tatbestandsvoraussetzungen herausgearbeitet, die der Kläger darzulegen und zu beweisen hat:

die Anzahl der Transaktionen auf dem Anlagekonto sind unter Berücksichtigung der vom Anleger vorgegebenen Investmentpräferenzen über übermäßig, der treuhänderisch tätige broker hatte Verfügungskontrolle über das das Anlagekonto, und der broker handelte in betrügerischer Absicht oder unter grobfahrlässiger Mißachtung der Interessen des Anlegers.

In diesem Fall wurden 46% der Papiere weniger als 6 Monate, 67% weniger als 9 Monate und 82% weniger als 12 Monate gehalten. Das Gericht stellte über den gesamten Anlagezeitraum eine turnover-ratio von bis zu 9,3 fest und hatte darin ein solches Übermaß erkannt.

Hinsichtlich des Erfordernisses der Kontrolle, die der broker über das Anleger haben muß, hat das Gericht nur festgestellt, daß ein vollständiges Ermessen des brokers nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn der Anleger regelmäßig auf Empfehlung des brokers entsprechende Aufträge plaziert.

(2) Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Treuepflichtverletzung hat das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung voll bestätigt. Zum einen ergeben sich aus jeder vertraglichen Verbindung Treuepflichten, deren Umfang sich nach den tatsächlichen Umständen der Vertragsgestaltung wie aus deren rechtlicher Bewertung nach dem gewachsenen Recht des Einzelstaates beurteilt, welches auf den Vertrag Anwendung findet. Zum anderen unterlag die Beklagte hier dem satzungsähnlichen Handlungskodex der New York Stock Exchange, an der die Beklagte zu handeln zugelassen war, der die dort zugelassenen Händlern in Rule 406 verpflichtet, die Interessen ihrer Anleger zu ermitteln und zu achten (“know-your-customer”-rule). Dieser Kodex fand Anwendung, weil die auf Empfehlung der Beklagten getätigten Geschäfte dort plaziert wurden (situs of transaction).

2. Costello v. Oppenheimer (1983)

Diese Entscheidung wurde auf die Berufung der Beklagten vom Landesberufungsgericht des Staates Illinios getroffen. Das Berufungsgericht hat die wertpapierrechtlichen Ersatzansprüche des Klägers der Höhe nach gemindert und zur weiteren Behandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, ohne in eine erneute, vollumfängliche Sachprüfung einzutreten.

Der Kläger eröffnete im September 1976 bei der Beklagten, der Oppenheimer & Co. Inc., ein Optionshandelskonto mit einer Eigenkapitaleinlage von US$ 235.384,65. Die Kontoführungsvereinbarung gewährte der Beklagten uneingeschränktes Ermessen bei der Kontoverwaltung, insbesondere bedurften einzelne Transaktionen keiner vorherigen Zustimmung des Klägers (discretionary account). In Vorfeld gab es zwischen dem Kontoführer und dem Kläger Korrespondenz, in der der Kläger seine Investmentpräferenzen, die zuvörderst auf Erhalt des teilweise kreditfinanzierten Eigenkapitals Wert legte, ausgedrückt hatte. In der Folgezeit erhielt der Kläger fehlerhafte Abrechnungen, so daß es ihm unmöglich war, den genauen Kontoverlauf nachzuvollziehen. Der Kontoführer bestätigte dem Kläger auf Nachfrage sogar, daß die vorgenommenen Geschäfte sowohl Gewinne im abgesprochenen Rahmen (ca. 20%) versprachen wie auch mit der vorgegebenen Investmentpolitik des Klägers übereinstimmten. Der Kläger war geschäftlich erfahren und studierter Betriebswirt (sophisticated investor). Die Beklagte hatte während des Jahres 1977 eine Vielzahl von Transaktionen getätigt, die der erklärten Absicht des Klägers zur Eigenkapitalerhaltung tatsächlich jedoch zuwiderliefen. Im September 1978 betrug der Gesamteinlagewert auf dem Optionskonto nur noch US$ 166.780,95. Neben deliktischen Ansprüchen wegen Betruges, basierend auf dem dem Kläger mitgeteilten Charakter der im Ermessen der Beklagten getätigten Käufe, auch Ersatzansprüche wegen verbotenem churning nach Rule 10b-5 des Securities Exchange Act 1934 gestellt. Hierzu traf das Berufungsgericht folgende Feststellungen:

(1) Einen alleingültigen, verbindlichen Test zur Feststellung verbotenen churnings gibt es nicht. Grundsätzlich hat der Kläger folgende Umstände vorzutragen und zu beweisen: Kontrolle des brokers über das Einlagekonto und eine übermäßige Anzahl von durch den broker getätigten Transaktionen (excessive trading). Hiernach bemißt sich eine übermäßige Anzahl von Transaktionen danach, ob die Zahl der Geschäfte im Lichte der Natur und Präferenzen des Kontoinhabers sich so übermäßig darstellt, daß hieraus geschlossen werden kann, daß die Transaktionen eher der eigenen Profitmehrung des brokers durch Verursachung provisionspflichtiger Kontobewegungen als der des Anlegers diente. Bei Betrachtung der vom Kläger vorgegebenen Investmentmaxime, nämlich der Erhaltung des bereitgestellten Eigenkapitals, gab es hieran dem Grunde nach keine Zweifel.

(2) Zur Feststellung der Schadenshöhe ist die Bestimmung der vom Anleger gewünschten Anlagestrategie nur ein erster Schritt. Üblicherweise werden vom Kläger Kontoübersichten vorgestellt, die den Umfang der Aktivitäten auf dem Konto und den dem broker zugeflossenen Provisionsprofit darlegen. So kann der Kläger zum Nachweis eines verbotenen churnings aufzeigen, daß die dem broker zugeflossene Provision im Verhältnis zur eingesetzten Gesamteinlage ungewöhnlich hoch war, daß Käufe und Verkäufe systematisch vorgenommen wurden (in-and-out-trading), das Transaktionen nur zwischen Kundenkonten stattgefunden haben (cross over-trading) oder daß die erworbenen Werte nur kurze Zeit gehalten wurden. Das Gericht hat das Aufzeigen dieser Werte als traditionell, aber nicht abschließend betrachtet. Es hat dem Kläger, der zunächst für keines dieser traditionellen Indizien Beweis angeboten hatte, aber gleichwohl empfohlen, sich hierfür des Sachverständigenbeweises zu bedienen.

3. Hatrock v. Edward D. Jones & Co. (1984)

In diesem Verfahren vor dem Bundesberufungsgericht des 9. Gerichtsbezirks nahmen unerfahrene Anleger (unsophisticated investors) einen broker unter anderem wegen chrunings auf Schadensersatz in Anspruch, der mit der Bezeichnung “the country broker” seine konservative Anlagestrategie beworben hatte. Die Kläger erlitten einen Verlust von US$ 36.880 unter anderem dadurch, daß die Beklagte Investition in Papiere von Unternehmen empfahl, die gerüchteweise von einer feindlichen Übernahme bedroht waren, was üblicherweise den Aktienpreis in Höhe treibt. Diese Gerüchte waren zum Teil sogar frei erfunden, nur um die Kläger zu provisionspflichtigen Käufen zu bewegen. Nach wenigen Tagen oder Wochen, als sich der Kurs nicht nach oben entwickelte, empfahl die Beklagte dann “sicherheitshalber” den Ausstieg.

(1) An diesem Fall wird die Anspruchskonkurrenz von bundes- und landesrechtlichen Ansprüchen verdeutlicht. Die Kläger machten neben Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die bundesrechtliche Rule 10b-5 des Securities Exchange Act 1934 auch deliktische Ansprüche wegen Betruges (fraud) und vertragliche Ansprüche wegen arglistiger Täuschung bezüglich der Werbeaussagen der Beklagten (misrepresentation) geltend.

(2) Bezüglich des Anspruches wegen Verstoßes gegen Rule 10b-5 hat das Gericht festgestellt, daß die Kläger die Darlegungs- und Beweislast in zweierlei Hinsicht traf: Kausalität zwischen dem Rechtsbruch der Beklagten und der Verursachung des Kaufes sowie Kausalität zwischen dem Verlust und der arglistigen Täuschung durch die Beklagte. Unter Berufung auf einen Präzedenzfall aus dem Jahre 1970 hat das Gericht diese Regeln zu Gunsten der Kläger korrigiert, in dem es feststellte, daß die Kläger die Kausalität zwischen Verlust und arglistiger Täuschung jedenfalls dann nicht mehr beweisen müssen, wenn der Verlust nicht im Kaufpreis für das empfohlene Papier, sondern in der arglistigen Verursachung des Kaufes durch den broker zu sehen ist.

4. Craighead v. E.F. Hutton & Co. Inc. (1990)

In dieser Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des 6. Gerichtsbezirks sind die Kläger zwar unterlegen, dennoch hat sich das Gericht mit bemerkenswerter Klarheit mit der dogmatischen Herleitung der Erscheinungsform des Anlagebetruges in Form des churnings und dessen prozessualer Behandlung auseinander gesetzt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatten die Kläger insgesamt mindestens US$ 868.000 bei der Beklagten angelegt. Innerhalb von Jahren verloren sie rund US$ 82.000 durch originäre Anlageverluste und zahlten mehr als US$ 40.000 an Provisionen. In dieser Zeit wurden über ihr Konto 78 Kauf-Transaktionen mit einem Gesamtkaufwert von etwa $US 1,58 Millionen abgewickelt; die turn-over-ratio lag demnach bei einem Wert von unter 2. Feststellungen hinsichtlich der Anlageerfahrenheit und den -präferenzen der Kläger hat das Gericht nicht getroffen. Die Schadensersatzforderungen der Kläger basierten neben Anprüchen wegen churnings in Form des excessive tradings und unsuitability auch auf vertraglichen und deliktischen Ansprüchen.

(1) Die Kläger sind mit ihren Ansprüchen aus ausschließlich prozessualen Gründen letztlich gescheitert, weil sie schon ihrer Darlegungspflicht nicht genügt haben. Das Gericht hatte festgestellt, daß die Qualität des klägerischen Vorbringens bezüglich des excessive tradings der verschärften Substantiierungspflicht in keinster Weise genügte und allein deshalb keine Möglichkeit und auch keine Veranlassung mehr bestand, den Tatbestand in der Sache selbst weiter zu prüfen. Bezüglich der Rechtsnatur der von den Kläger behaupteten Ansprüchen wegen Verstoßes gegen Rule 10(b)(5) des Securities Exchange Act 1934 hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, daß es sich hierbei um deliktische Ausgleichsansprüche wegen Betruges (torious fraud) handelt, deren Vortrag, wie eingangs beschrieben, den strengeren Substantiierungspflichten der Rule 9(b) F.C.R. (pleading with particularity) unterliegen.

(2) Hinsichtlich der Beweislast lassen sich aus der Entscheidung nur bedingt weitere Rückschlüsse ziehen. Selbst wenn das Gericht die Sache nicht zur Sachentscheidung annimmt, weil der Darlegungs- und Substantiierungspflicht nicht genügt wurde, so heißt dies nicht, daß churning nicht unter dem festgestellten Sachverhalt hätte vorliegen können. Es bedeutet lediglich - und dieses Ergebnis mag dem deutschen Rechtsanwender sehr streng erscheinen -, daß der Vortrag an sich richtiger und wahrer Tatsachen dennoch zur Klageabweisung führen kann, wenn sie nicht in genügender Qualität behauptet wurden.

5. Unity House, Inc. v. Northern Pacific Investment, Inc. (1996)

In der Entscheidung des Bundesbezirksgerichts von Hawaii hatte ein freier Agent die Klägerin veranlaßt, einen Betrag von US$ 10 Millionen auf ein von der Beklagten geführtes Konto in der Schweiz zu transferieren, um den Anlagebetrag dort in Bankschuldverschreibungen zu investieren. Der Agent hatte die Klägerin zur Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung mit der Beklagten geworben. Nachdem der Betrag von der Klägerin auf das Schweizer Konto eingezahlt worden war, zog die Beklagte den Einlagebetrag dort eigenmächtig ab und transferierte ihn zurück auf eigene Depotkonten in den USA, die dritte broker für die Beklagte in eigenem Ermessen als discretionary accounts führten. Hierbei entstanden dann beträchtliche Verluste, für die die Klägerin die Beklagte in Anspruch nahm. Die Klägerin berief sich unter anderem darauf, den Betrag durch verbotenes churning seitens der mit der Verwaltung in den USA betrauten Dritten verloren zu haben.

(1) Das Gericht hatte alle Ansprüche wegen churnings abgewiesen. Zum einen verneinte das Gericht die Klagebefugnis (standing) der Klägerin, weil privatrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen Rule 10b-5 des Securities Exchange Acts 1934 nur von Käufern oder Verkäufern von Wertpapieren geltend gemacht werden können. Käuferin der nach dem Rücktransfer in die USA getätigten Käufe war aber allein die Beklagte. Zum anderen lagen auch die materiellen Voraussetzungen verbotenen churnings durch die Beklagte nicht vor, weil diese keine von der Klägerin eingeräumte Verwaltungsbefugnis besaß, mithin keine Kontrolle über Schweizer Konto hatte. Bei der zugrundeliegenden Parteivereinbarung hatte die Klägerin einzig dem Erwerb von Bankschuldverschreibungen zugestimmt, so daß die Beklagte zu abweichenden Transaktionen, die sie in eigenem Ermessen hätte ausführen dürfen, nicht befugt war.

(2) Aus dem Vortrag der Klägerin ergaben sich unzweifelhafte Hinweise auf eine Veruntreuung (embezzlement) des Anlagebetrages durch die Beklagte, die die Investitionssumme eigenmächtig zurücktransferierte und dann in eigenem Namen und Interesse absprachewidrige Wertpapierkäufe tätigte. Dennoch hat das Gericht Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche diesbezüglich nicht geprüft, weil sich die Klägerin solcher Ansprüche nicht berühmte und hierzu auch nichts vorgetragen hatte. Amerikanische Gerichte beschränken ihre Prüfung nur auf die Anspruchsgrundlagen (claims), auf die sich ein Kläger ausdrücklich beruft; solche, für die ein Kläger zwar in tatsächlicher Hinsicht Sachvortrag erkennen läßt, ohne sich jedoch ausdrücklich einer Anspruchsgrundlage zu berühmen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Letztlich hatte die Klägerin auch ihrer Darlegungspflicht nicht erschöpfend genügt. Ihr Vortrag wurde nämlich durch die Einlassungen der Beklagten in der Klageerwiderung (answer) unschlüssig (implausible), weshalb das Gericht die verschärfte Darlegungspflicht gemäß Rule 9(b) F.R.C. der Klägerin als schon nicht erfüllt ansah.