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Erlösausfallversicherer war nur eine Briefkastenfirma in Panama
Als besonderes Qualitätsmerkmal habe dem Anleger die Tatsache gedient, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hinter der der renommierte Rechtsanwalt Professor Dr. A. H. steht, als Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhänderin fungierte. „Im Jahre 2002 stellte sich aber heraus, dass die Fondsgesellschaft eine Erlösausfallversicherung mit Sitz in Panama ausgewählt hatte, die sich als reine Briefkastenfirma entpuppte und mittlerweile insolvent ist“, so Fohrer. So habe der Anleger der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH vorgeworfen, ihre vertraglichen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder verletzt zu haben, weil sie die Versicherung nicht ausreichend überprüft hatte, bevor sie die Anlegergelder freigab. Darüber hinaus hatten die Juristen einen Prospektfehler geltend gemacht, weil das Risiko der Erlösausfallversicherung nicht ausreichend im Prospekt dargelegt sei, und sich dabei auf die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I gestützt, die sich nicht nur gegen die Fondsverantwortlichen E. K. und Mario O., sondern auch gegen den Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin Contor GmbH, H., richten würden.
In erster Instanz war die Klage vom Landgericht München I abgewiesen worden, mit der Begründung, die Contor GmbH habe keine Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag verletzt, denn aus dem im Prospekt abgedruckten Vertrag ergebe sich schließlich der rein formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle. „Das Oberlandesgericht München hat jetzt das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Schadensersatz an den Anleger verurteilt“, so Fohrer. Das Berufungsgericht habe die Auffassung vertreten, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt habe, da sie es als im Prospekt erwähnte Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin versäumt habe, die Anleger davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich bloß um eine rein formale Mittelfreigabekontrolle handele und gerade nicht die wirtschaftliche Absicherung überprüft würde.
Verurteilter Wirtschaftsprüfer wehrt sich – Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH
Die Contor Treuhand GmbH wehrt sich gegen das Urteil des OLG München. „Zunächst bleibt festzuhalten, dass das Urteil noch gar nicht in schriftlicher Form vorliegt und somit noch nicht einmal rechtskräftig ist“, erklärt H., einer der Geschäftsführer der Contor Treuhand GmbH. Zudem hätten die Richter in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht keineswegs beanstandet, die Contor Treuhand GmbH sei ihrer Aufgabe als Mittelverwendungskontrolleur nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Vielmehr habe das Gericht bemängelt, die Contor Treuhand GmbH hätte jeden einzelnen Anleger persönlich über den Umfang die Ergebnisse der Mittelverwendungskontrolle informieren müssen.Das aber ist in der Praxis überhaupt nicht möglich“, so H., „denn wir kennen die einzelnen Anleger vor ihrer Beteiligungsentscheidung gar nicht, haben gar keinen Kontakt zu ihnen.“ Zudem seien im Prospekt sowie im Mittelverwendungskontrollvertrag die Einzelheiten der Mittelverwendungskontrolle sowie der Umfang der von der Contor Treuhand GmbH durchzuführenden Mittelverwendungskontrolle sehr ausführlich beschrieben. Deshalb will H. gegen die Entscheidung vorgehen. „Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat“, so der Jurist, „bleibt uns in diesem Falle nur der Weg über eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, um eine Rechtskraft des Urteils zu vermeiden.
Die auf die Vertretung geschädigter Filmfondsanleger spezialisierte Anwältin Fohrer, die rund 100 geschädigte Anleger der Cinerenta Medienfonds II, III und IV vertritt, sieht dagegen in dem von ihr erstrittenen Urteil einen Meilenstein für geschädigte Filmfondsanleger: „Viele Fonds werben mit einer Mittelverwendungskontrolle durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Absicherungskriterium, obwohl vertraglich eine bloße Formalprüfung vorgesehen ist und die Mittelverwendungskontrolle zu einer reinen Farce verkommt“, so Fohrer. „Das Urteil belegt nun, dass auch eine noch so geschickte vertragliche Formulierung den Wirtschaftsprüfer nicht vor einer Haftung schützt.“
Für Anleger im Cineranta IV ist höchste Eile geboten
Besondere Bedeutung misst Fohrer dem Urteil für Anleger des Fonds Cinerenta IV bei. Bei diesem Fonds könne täglich die Verjährung der Schadensersatzansprüche drohen, da die Verjährung vertraglich auf fünf Jahre - möglicherweise bereits ab dem Beitrittsdatum - beschränkt sei und viele Anleger sich im Jahre 2001 beteiligt haben. „Obwohl das Oberlandesgericht eine längere Verjährungsfrist angenommen hat, sollte man sich die Verjährungsdiskussion ersparen und schnellstmöglich seine Schadensersatzansprüche gegen die Contor GmbH gerichtlich geltend machen“, rät die Münchner Anwältin. (hh)
Cinerenta-Anleger erhalten Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, 15.02.2006
In der Affäre um die Cinerenta-Medienfonds haben Anleger einen ersten Erfolg auf dem Weg zum Schadensersatz erzielt. „Die beschuldigten Initiatoren, gegen die die Staatsanwaltschaft München I unter anderem wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt, hatten versucht, Anleger bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu behindern“, erklärt dazu Katja Fohrer, Rechtsanwältin in der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen, die etwa 100 Anleger der Fonds Cinerenta II bis IV vertritt. „Über ihre Verteidiger wollten sie jegliche Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten durch die Anleger unter anderem mit dem Argument verhindern, diese könnten ‚auf unlautere Weise mit der Presse zusammenarbeiten’.“
Die fünfte Strafkammer des Landgerichts München I habe nun mit Beschluss vom 26. Januar 2006 (Az. 5 AR 25/05) entschieden, dass den Anlegern zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche Akteneinsicht zu gewähren sei. Das Gericht habe argumentiert, dass die Beschuldigten - die immerhin Anlegergelder in Millionenhöhe einsammelten - hinzunehmen hätten, dass über sie in der Presse berichtet werde. Der Richter habe dabei ausdrücklich auf die Pressefreiheit in Artikel 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes hingewiesen.
Die auf die Vertretung geschädigter Filmfondsanleger spezialisierte Rechtsanwältin Fohrer triumphiert: „Der Versuch der Fondsverantwortlichen, Informationen zu unterdrücken, ist kläglich gescheitert. Und wir werden uns auch durch weitere Schikanen der Gegner nicht von der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche abhalten lassen.“
Die Münchner Filmfonds „Cinerenta II“ und „Cinerenta III“ waren laut Fohrer in den vergangenen Jahren in die Schlagzeilen geraten, weil gegen die Mitinitiatoren O., Präsident des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, und den Münchner H. sowie gegen die Fondsgeschäftsführer staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Sie stehen unter dem Verdacht, Anleger über die steuerliche Absetzbarkeit der Filmfonds Cinerenta II und III getäuscht und mit wertlosen Ausfallpolicen einer in Panama ansässigen Versicherungsgesellschaft abgesichert zu haben.
Für die Fonds Cinerenta II und III hatte Mitinitiator O. über 200 Millionen Euro eingesammelt. Mit den Geldern wurden 17 Filme produziert, von denen sich die meisten jedoch als Flop erwiesen. (hh)
Quelle: FONDS professionell
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