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Cinerenta: Ansprüche nicht verjährt, 11.07.08

Richter stärkenFilmfondsgeschädigte, 20.12.07

OLG München: Cinerenta-Filmfondsverurteilung wegen Verflachung der Risikoaufklärung, 11.08.07

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BGH-Filmfondsurteil v. 22. März 2007, III ZR 98/06 - Nie zuvor hat der BGH den Prüfungsumfang eines Filmfondstreuhänders klarer umrissen

In dem ersten Filmfondsurteil (Cinerenta) führte der Bundesgerichtshof  aus: „Der in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundene Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt u. a. mit dem – allgemein verständlichen – Text des abzuschließenden Mittelverwendungskontrollvertrages erhalten hat, über die Reichweite und Risiken dieses Vertrages aufzuklären“ (BGH, Urteil v. 22. März 2007 – III ZR 98/06 – OLG München, LG München I).

Die Beschränkung der Aufklärungspflicht  bei Treuhandverträgen enthält nach dem Urteilsinhalt aber klare Ausnahmen:

„Die Beklagte durfte sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass die Anlagegesellschaft sich seriöse Geschäftspartner ausgesucht hatte, und sie brauchte deshalb regelmäßig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mittelverwendungskontrolleurin den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieser – zumal ausländischen – Firmen nicht näher nachzugehen; sollten aber diesbezügliche Bedenken und Vorbehalte in Wirtschaftskreisen aufgekommen sein oder sich der Beklagten aufgedrängt haben, so durfte sie sich diesen nicht verschließen.“

Evidente Gefahren waren der Rechtsprüfung objektiv nicht zugänglich gewesen – bei echter Luftnummer muss Risikoaufklärung erfolgen

Mit der BGH-Entscheidung war ein für den Kläger obsiegenden Urteil des OLG München vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen worden. Der Kläger wird weiter von den Kanzleien Mattil, München, und Robert, Kempas, Segelken, Bremen vertreten. In dem Cinerenta-Filmfondsurteil des Bundesgerichtshofes waren mehrere Anspruchsgründe aus rechtstechnischen Gründen von einer revisionsrechtlichen Überprüfung ausgeblendet gewesen. Deliktische Handlungen waren beispielsweise ausgelagert worden, ebenso Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn. Auch die Kenntnislage der Treuhänderin wegen der  panamesischen Versicherung war nicht Gegenstand der Revisionsprüfung gewesen. Der Inhalt der formalen Prüfung durch den Treuhänder wegen der Mittelverwendungskontrolle war nach Auffassung des Senates allerdings durch die Bestimmungen des Treuhandvertrages geregelt gewesen und nur deshalb revisionsrechtlich unzugänglich geblieben. Die stark eingeschränkte Frage blieb nur, ob über die inhaltliche Begrenztheit dieser formalen Prüfung durch den Treuhänder aufzuklären gewesen war, wie zuvor vom OLG München bejaht wurde.

Andererseits brachte der Senat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass eine Aufklärungspflicht durch den Treuhänder dann bestehe, „wenn die Garantien eine Luftnummer sind“. Nie zuvor hat der BGH den Prüfungsumfang des Filmfondstreuhänders derart klar umrissen.

Wegen cic-Haftung keine Verjährung - berufsrechtliche Sonderverjährungsfristen glatt gezogen

Verjährungsrechtlich dürften wegen der cic-Haftung des Treuhänders keine Probleme bestehen. Der BGH-Senat äußerte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung: “Dem Schuldrechtsänderungsgesetz muss Beifall gezollt werden, da die berufsrechtlichen Sonderverjährungfristen glatt gezogen worden sind.“ Folglich gilt jetzt die dreijährige Regelverjährungsfrist, und zwar mit einem kapitalmarktrechtlichen Verjährungsbeginn mit der ersten ordnungsgemäßen anwaltlichen Beratung (d.h. bei nicht ordnungsgemäßer anwaltlicher Beratung wegen fehlerhafter Rechtsprechung beginnt die Verjährung nicht zu laufen). Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem BGH-Urteil vom 20.03.2006 – II ZR 326/04 (Gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG gerichtete Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 68 a.F. StBerG, sondern verjähren in 30 Jahren - Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 120, 157. Bei Treuhändern gilt nicht berufsrechtliche Sonderverjährungsfrist, BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.). Nach der Rückverweisung des Filmfondsurteils an das Oberlandesgericht München wird eine erneute Prüfung von Anspruchsgründen erfolgen.

14.04.2006: Wie die Rechtsanwältin Katja Fohrer von der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen mitteilt, hat sie in Kooperation mit dem Bremer Anwalt Wilhelm Segelken ein Urteil vor dem Oberlandesgericht München erstritten, wonach die Münchner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH zum Schadensersatz an einen geschädigten Anleger der Cinerenta Filmfonds II und IV verurteilt wurde (Az: 21 U 5051/05). Die Contor GmbH hatte bei den Cinerenta-Medienfonds II, III und IV sowohl als Mittelverwendungskontrolleurin als auch als Treuhänderin fungiert.

„Damit ist es einem Cinerenta-Anleger erstmals gelungen, eine Verurteilung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erwirken“, erklärt die Juristin. „Der Kläger hatte sich 1998 und 1999 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von insgesamt 100.000 D-Mark an dem Münchner Filmfonds Cinerenta II und im Jahr 2000 an dem Filmfonds Cinerenta IV in Höhe von 25.000 D-Mark als Kommanditist beteiligt.“ Der Fonds Cinerenta II sollte - ebenso wie der weitere Fonds Cinerenta III - über eine Erlösausfallversicherung abgesichert sein. Diese sollten für den Fall, dass die Filme sich zu Flops entwickeln würden, den Erlösausfall leisten, so dass auf diese Weise ein Großteil der Nettoproduktionskosten abgesichert und das Verlustrisiko des Anlegers begrenzt sein sollte. Beim Nachfolgefonds Cinerenta IV hätten Garantien als Absicherungsmechanismus gedient. „Die Absicherung der Fonds über eine Erlösausfallversicherung beziehungsweise über Garantien war für die Anleger das entscheidende Kriterium, sich an den Filmfonds überhaupt zu beteiligen“, so Fohrer weiter.

 

 

Erlösausfallversicherer war nur eine Briefkastenfirma in Panama

Als besonderes Qualitätsmerkmal habe dem Anleger die Tatsache gedient, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hinter der der renommierte Rechtsanwalt Professor Dr. A. H. steht, als Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhänderin fungierte. „Im Jahre 2002 stellte sich aber heraus, dass die Fondsgesellschaft eine Erlösausfallversicherung mit Sitz in Panama ausgewählt hatte, die sich als reine Briefkastenfirma entpuppte und mittlerweile insolvent ist“, so Fohrer. So habe der Anleger der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor GmbH vorgeworfen, ihre vertraglichen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder verletzt zu haben, weil sie die Versicherung nicht ausreichend überprüft hatte, bevor sie die Anlegergelder freigab. Darüber hinaus hatten die Juristen einen Prospektfehler geltend gemacht, weil das Risiko der Erlösausfallversicherung nicht ausreichend im Prospekt dargelegt sei, und sich dabei auf die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I gestützt, die sich nicht nur gegen die Fondsverantwortlichen E. K. und Mario O., sondern auch gegen den Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin Contor GmbH,  H., richten würden.

In erster Instanz war die Klage vom Landgericht München I abgewiesen worden, mit der Begründung, die Contor GmbH habe keine Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag verletzt, denn aus dem im Prospekt abgedruckten Vertrag ergebe sich schließlich der rein formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle. „Das Oberlandesgericht München hat jetzt das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Schadensersatz an den Anleger verurteilt“, so Fohrer. Das Berufungsgericht habe die Auffassung vertreten, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt habe, da sie es als im Prospekt erwähnte Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin versäumt habe, die Anleger davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich bloß um eine rein formale Mittelfreigabekontrolle handele und gerade nicht die wirtschaftliche Absicherung überprüft würde.

Verurteilter Wirtschaftsprüfer wehrt sich – Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH

Die Contor Treuhand GmbH wehrt sich gegen das Urteil des OLG München. „Zunächst bleibt festzuhalten, dass das Urteil noch gar nicht in schriftlicher Form vorliegt und somit noch nicht einmal rechtskräftig ist“, erklärt H., einer der Geschäftsführer der Contor Treuhand GmbH. Zudem hätten die Richter in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht keineswegs beanstandet, die Contor Treuhand GmbH sei ihrer Aufgabe als Mittelverwendungskontrolleur nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Vielmehr habe das Gericht bemängelt, die Contor Treuhand GmbH hätte jeden einzelnen Anleger persönlich über den Umfang die Ergebnisse der Mittelverwendungskontrolle informieren müssen.Das aber ist in der Praxis überhaupt nicht möglich“, so H., „denn wir kennen die einzelnen Anleger vor ihrer Beteiligungsentscheidung gar nicht, haben gar keinen Kontakt zu ihnen.“ Zudem seien im Prospekt sowie im Mittelverwendungskontrollvertrag die Einzelheiten der Mittelverwendungskontrolle sowie der Umfang der von der Contor Treuhand GmbH durchzuführenden Mittelverwendungskontrolle sehr ausführlich beschrieben. Deshalb will H. gegen die Entscheidung vorgehen. „Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat“, so der Jurist, „bleibt uns in diesem Falle nur der Weg über eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, um eine Rechtskraft des Urteils zu vermeiden.

Die auf die Vertretung geschädigter Filmfondsanleger spezialisierte Anwältin Fohrer, die rund 100 geschädigte Anleger der Cinerenta Medienfonds II, III und IV vertritt, sieht dagegen in dem von ihr erstrittenen Urteil einen Meilenstein für geschädigte Filmfondsanleger: „Viele Fonds werben mit einer Mittelverwendungskontrolle durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Absicherungskriterium, obwohl vertraglich eine bloße Formalprüfung vorgesehen ist und die Mittelverwendungskontrolle zu einer reinen Farce verkommt“, so Fohrer. „Das Urteil belegt nun, dass auch eine noch so geschickte vertragliche Formulierung den Wirtschaftsprüfer nicht vor einer Haftung schützt.“

Für Anleger im Cineranta IV ist höchste Eile geboten

Besondere Bedeutung misst Fohrer dem Urteil für Anleger des Fonds Cinerenta IV bei. Bei diesem Fonds könne täglich die Verjährung der Schadensersatzansprüche drohen, da die Verjährung vertraglich auf fünf Jahre - möglicherweise bereits ab dem Beitrittsdatum - beschränkt sei und viele Anleger sich im Jahre 2001 beteiligt haben. „Obwohl das Oberlandesgericht eine längere Verjährungsfrist angenommen hat, sollte man sich die Verjährungsdiskussion ersparen und schnellstmöglich seine Schadensersatzansprüche gegen die Contor GmbH gerichtlich geltend machen“, rät die Münchner Anwältin. (hh)

Cinerenta-Anleger erhalten Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, 15.02.2006

In der Affäre um die Cinerenta-Medienfonds haben Anleger einen ersten Erfolg auf dem Weg zum Schadensersatz erzielt. „Die beschuldigten Initiatoren, gegen die die Staatsanwaltschaft München I unter anderem wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt, hatten versucht, Anleger bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu behindern“, erklärt dazu Katja Fohrer, Rechtsanwältin in der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen, die etwa 100 Anleger der Fonds Cinerenta II bis IV vertritt. „Über ihre Verteidiger wollten sie jegliche Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten durch die Anleger unter anderem mit dem Argument verhindern, diese könnten ‚auf unlautere Weise mit der Presse zusammenarbeiten’.“

Die fünfte Strafkammer des Landgerichts München I habe nun mit Beschluss vom 26. Januar 2006 (Az. 5 AR 25/05) entschieden, dass den Anlegern zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche Akteneinsicht zu gewähren sei. Das Gericht habe argumentiert, dass die Beschuldigten - die immerhin Anlegergelder in Millionenhöhe einsammelten - hinzunehmen hätten, dass über sie in der Presse berichtet werde. Der Richter habe dabei ausdrücklich auf die Pressefreiheit in Artikel 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes hingewiesen.

Die auf die Vertretung geschädigter Filmfondsanleger spezialisierte Rechtsanwältin Fohrer triumphiert: „Der Versuch der Fondsverantwortlichen, Informationen zu unterdrücken, ist kläglich gescheitert. Und wir werden uns auch durch weitere Schikanen der Gegner nicht von der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche abhalten lassen.“

Die Münchner Filmfonds „Cinerenta II“ und „Cinerenta III“ waren laut Fohrer in den vergangenen Jahren in die Schlagzeilen geraten, weil gegen die Mitinitiatoren O., Präsident des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, und den Münchner H. sowie gegen die Fondsgeschäftsführer staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Sie stehen unter dem Verdacht, Anleger über die steuerliche Absetzbarkeit der Filmfonds Cinerenta II und III getäuscht und mit wertlosen Ausfallpolicen einer in Panama ansässigen Versicherungsgesellschaft abgesichert zu haben.

Für die Fonds Cinerenta II und III hatte Mitinitiator O. über 200 Millionen Euro eingesammelt. Mit den Geldern wurden 17 Filme produziert, von denen sich die meisten jedoch als Flop erwiesen. (hh)

Quelle: FONDS professionell