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Comroad:
AktG §57 Abs.1 Satz1; BGB §826
OLG München: Kein Ausschluss der Haftung einer AG für sittenwidrige Schädigung aufgrund falscher Ad-hoc-Mitteilungen wegen Verbots der Einlagenrückgewähr ("Comroad" OLG München, Urt. v. 28.4.2005 … 23 U 4675/04 (nicht rechtskräftig; LG München I)
Leitsätze des Gerichts:
1.Zur Kausalität falscher Unternehmensmitteilungen einer börsennotierten Aktiengesellschaft für Aktienkäufe über die Börse.
2.Bei durchgängiger Verbreitung ganz überwiegend erfundener Umsatz- und Gewinnzahlen im Börsenprospekt und in Ad-hoc-Meldungen bedarf deren Ursächlichkeit für die Anlegerentscheidung grundsätzlich keines weiteren Beweises.
3.Einer Haftung der Aktiengesellschaft gem. §826 BGB steht das Verbot der Einlagenrückgewähr (§57 Abs.1 Satz1 AktG) nicht entgegen.
Gründe:
I.Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten zu 3) (Comroad AG) über die Börse. Die Beklagte zu 3) ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Soft- und Hardwareprodukten für Telematik und Telekommunikationsdienste sowie der Erbringung damit zusammenhängender Dienst- und Serviceleistungen beschäftigt. Ihre Aktien wurden nach Zulassung zum geregelten Markt erstmals am 26.11.1999 im Neuen Markt gehandelt. Zu dieser Zeit war der Beklagte zu 1), der von Anfang an Hauptaktionär war und bereits zuvor ihre Geschicke bestimmt hatte, ihr Vorstandsvorsitzender. Die Beklagte zu 2), seine Ehefrau, die vor ihm diese Funktion innegehabt hatte, war zum Zeitpunkt der Börsenzulassung Mitglied des Aufsichtsrats. Ferner war sie unter anderem für die Buchhaltung tätig.
Im Zusammenhang mit dem Börsengang fingierte der Beklagte zu 1) mit Unterstützung der Beklagten zu 2) ab 1998 Umsätze der Beklagten. Bereits im Börsenprospekt behauptete der Beklagte zu 1), die Beklagte zu 3) stehe in umfangreichen und lukrativen Geschäftsbeziehungen zu einem Unternehmen VT Electronics Ltd. in Hongkong. Ein solches Unternehmen existierte nicht. Die auf die angeblichen Umsätze mit diesem Unternehmen bezogenen Rechnungen wurden fingiert. Geschäfte lagen diesen Rechnungen nicht zugrunde. Einige solcher Rechnungen, nach Angaben der Beklagten zu 2) vier oder fünf, erstellte die Beklagte zu 2). Weitere Rechnungen erhielt sie vom Beklagten zu 1) und gab sie an die Buchhaltung, wobei sie wusste, dass diese Rechnungen nicht aus Ostasien stammten.
Bereits die Umsatzangaben in dem für den Börsengang veröffentlichten Prospekt waren dementsprechend ganz überwiegend erfunden. In der Folgezeit veranlasste der Beklagte zu 1) in kurzen Abständen zwischen einem und drei Monaten Ad-hoc-Mitteilungen, in denen Umsatz- und Gewinnsteigerungen im Verhältnis zum entsprechenden Vorjahrzeitraum von 400% und mehr behauptet wurden. Nach der Mitteilung vom 6.4.2001 soll die Steigerung im ersten Quartal 2001 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum immer noch mehr als 200% gewesen sein. In Wirklichkeit wurden keine Gewinne erzielt und die Umsatzangaben waren schließlich um weit über 90% überhöht.
Im Februar 2002 wurde die Vorgehensweise von der für das Geschäftsjahr 2001 beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entdeckt, die daraufhin das Prüfmandat niederlegte. Eine Sonderprüfung durch eine weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im März 2002 führte zur Aufdeckung der Manipulationen. Die Beklagten zu 1) und 2) wurden rechtskräftig wegen Kursbetruges, verbotenem Insiderhandel in Tateinheit mit Betrug strafrechtlich verurteilt.
Der Kläger kaufte am 25.4.2001 Aktien zum Preis von 284836,88 . bei einem Kurs von 14,23 ., nachdem der Kurs schon einmal einen Stand von über 60 . gehabt hatte. Am 5.4.2002 verkaufte er seinen Aktienbestand für 18532,05 . (Kurs 0,93 .). In der Folgezeit fiel der Kurs weiter. Die Börsenzulassung wurde der Beklagten zu 3) mit der Begründung entzogen, dass sie sich die Zulassung aufgrund falscher Zahlen erschlichen habe.
Mit seiner in erster Instanz mehrfach erhöhten Klage verlangt der Kläger von den drei Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe von insgesamt 288013,54 ., davon 266304,83 . Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis für die erworbenen Aktien, 5671 . Kosten für ein Arrestverfahren … offenbar im Strafverfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) … sowie 16037,71 . als entgangenen Gewinn in Höhe einer Verzinsung von 4%.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 14.5.2004 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, konkret nachzuweisen, dass sein Kaufentschluss und der geltend gemachte Schaden durch Täuschungshandlungen der Beklagten herbeigeführt worden seien. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) … unwidersprochen seitens des Klägers … ergänzend vorgetragen, in der Zeit vom 16. und 19.4.2001 sei der Höhepunkt gewesen, dass von Analysten konkrete Zweifel an den Zahlen der Beklagten zu 3) geäußert worden seien und der Kläger von den Verdachtsmomenten aus der Presse erfahren habe; bei seiner Kaufentscheidung habe er auf Äußerungen des Beklagten zu 1) in seiner Erwiderung auf einen Beitrag im Platowbrief vertraut.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde ferner angesprochen, dass der 7. Senat dieses Gerichts in einem Parallelverfahren gegen die hiesige Beklagte zu 3) Schadensersatz zugesprochen hat (Urt. v. 20.4.2005 … 7 U 5303/04, ZIP 2005, 901) in Abweichung von einer Entscheidung des 18. Zivilsenats dieses Gerichts (Urt. v. 16.3.2004 … 18 U 3910/03, beim BGH anhängig unter Aktenzeichen II ZR 80/04), die die Abweisung der Klage gegen die hiesige Beklagte zu 3) allein darauf gestützt hat, dass eine Haftung an dem in §57 Abs.1 Satz1 AktG niedergelegten Kapitalerhaltungsgrundsatz scheitere.
II.Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gem. §840 Abs.1 BGB auf Schadensersatz gem. §§826, 249 BGB, die Beklagte zu 2) i.V.m. §830 Abs.2 BGB und die Beklagte zu 3) i.V.m. §31 BGB. Ein Mitverschulden des Klägers gem. §254 Abs.1 BGB können die Beklagten dem Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg entgegenhalten, weil sie wegen vorsätzlicher Schadenszufügung haften (vgl. BGH ZIP 2005, 815 = WM 2005, 701).
1.Haftung des Beklagten zu 1):
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. §§826, 249 BGB liegen vor.
a)Der Beklagte zu 1) hat mit seinem Vorgehen nicht nur den Erstanlegern bei Börseneinführung der Aktien der Beklagten zu 3), sondern auch den späteren Erwerbern der Aktie über die Börse in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt. Seine einzelnen Mitteilungen zu den von ihm frei erfundenen Umsätzen der Beklagten zu 3) stellen sich bei natürlicher Betrachtungsweise als Teilakte eines umfassenden Planes dar, sich und seine Familie in großem Stil zu Lasten des anlegenden Publikums zu bereichern. Dass vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Markt-Publikums durch grob unrichtige Mitteilungen i.S.v. §826 BGB sittenwidrig ist, versteht sich von selbst (vgl. BGH ZIP 2004, 1593 (m. Bespr. Leisch, S.1573) = WM 2004, 1721, 1725 … Infomatec, dazu EWiR 2004, 961 (Lenenbach)).
b)Der Beklagte zu 1) hat auch vorsätzlich gehandelt. Ihm war bewusst, dass Aktienerwerber ihre Kaufentscheidungen auf fehlerhafter Tatsachengrundlage trafen, die sie bei der gebotenen richtigen Information entweder überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätten. Derartige Schäden als Folge der direkt vorsätzlichen Handlungsweise nahm er zumindest billigend in Kauf, was den Vorwurf vorsätzlichen Handelns rechtfertigt (vgl. BGH ZIP 2004, 1593 = WM 2004, 1721, 1725). Der Einwand des Beklagten zu 1), dass er im Hinblick auf die von ihm und seiner Familie gehaltenen Aktien Kursverluste der Aktien gerade nicht gewollt habe, liegt neben der Sache. Der Beklagte zu 1) musste nach den Umständen damit rechnen und hat dies nach Überzeugung des Senats auch getan, dass das Arbeiten mit nahezu vollständig frei erfundenen Umsätzen nicht auf Dauer verborgen bleiben konnte und dass die Aufdeckung zum vollständigen Zusammenbruch der Aktienkurse führen musste. Mit seinem Handeln hat er dies zumindest im Sinne von bedingtem Vorsatz in Kauf genommen. Dabei hat er dem Wertverlust der eigenen Aktien dadurch entgegengearbeitet, dass er durch Verkäufe eigener Aktien Gewinne realisiert hat.
c)Das Verhalten des Beklagten zu 1) war auch für die streitgegenständlichen Aktienkäufe des Klägers kausal.
Zwar stellt die Anlageentscheidung eines potenziellen Aktienerwerbers einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar, so dass grundsätzlich kein Anscheinsbeweis für eine sicher bestimmbare Verhaltensweise angenommen werden kann (BGH ZIP 2004, 1599 (m. Bespr. Leisch, S.1573) = WM 2004, 1731, 1734 … Infomatec). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht wie in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs um Ad-hoc-Mitteilungen über einen isolierten einzelnen Geschäftsvorfall ging, die nicht geeignet waren, ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft zu ermöglichen. Demgegenüber ist es im vorliegenden Fall dem Beklagten zu 1) gelungen, durch Falschmitteilungen über angebliche Gesamtumsätze und Gewinne die gesamte interessierte Öffentlichkeit zu täuschen. Dies kam einem Verstoß gegen §400 Abs.1 Nr.1 AktG zumindest nahe (vgl. BGH ZIP 2005, 78 = WM 2005, 227 … EM.TV AG). Jedenfalls kann in einem solchen krassen Fall kein Zweifel daran bestehen, dass die Kursentwicklung der Aktien der Beklagten zu 3) und somit auch die Kaufentscheidung des Klägers anders ausgefallen wären, wenn die vom Beklagten zu 1) veranlasste generelle Außendarstellung der Beklagten zu 3), die nahezu vollständig ein Phantasieprodukt war, unterblieben wäre. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass der Börsengang der Beklagten zu 3) auch dann erfolgreich hätte durchgeführt werden können, wenn richtige Zahlen angegeben worden wären, was der Kläger bestreitet.
Die Einwände der Beklagten sind nicht geeignet, diese Beurteilung zu erschüttern.
Soweit die Beklagten darauf abheben, dass der Kläger dazu, welche Informationen ihn zum Erwerb der Aktien der Beklagten zu 3) veranlasst haben sollen, wechselnd und zum Teil ungenau vorgetragen habe, kann dies letztlich keine Rolle spielen. Die Beklagten behaupten nicht, dass der Kläger sein Geld gewissermaßen blindlings ausgegeben habe. Wenn er sich über die Beklagte zu 3) in irgendeiner Weise überhaupt informiert hat, was von den Beklagten nicht bestritten wird, so muss seine Vorstellung von der Beklagten zu 3) zwangsläufig in wesentlichem Umfang von dem kontinuierlich ausgebauten Lügengebäude des Beklagten zu 1) geprägt worden sein. Aus dem gleichen Grunde verfängt auch der Einwand nicht, dass der Kursverlauf der Aktien der Beklagten zu 3) stark geschwankt hat und nicht gleichförmig entsprechend den Erfolgsmeldungen des Beklagten zu 1) verlaufen ist. Der Umstand, dass der Kläger die Aktien zu einem weit niedrigeren Preis als dem Höchststand des Kurses erworben hat, kann nicht bedeuten, dass dieser Preis von den unzutreffenden Erfolgsmeldungen unbeeinflusst gewesen wäre. Vielmehr kann kein Zweifel bestehen, dass bei zutreffenden Zahlenangaben das entsprechende Niveau überhaupt nicht erreicht worden wäre und der Kläger nicht auf eine neuerliche Kurssteigerung gehofft hätte. Der neue Vortrag des Beklagten zu 1), der Kläger habe von in der Zeit vom 16. bis 19.4.2001 verstärkt veröffentlichten Verdachtsmomenten gegen die Richtigkeit der für die Beklagte zu 3) angegebenen Zahlen erfahren, jedoch auf Äußerungen des Beklagten zu 1) vertraut, bestätigt den Vorwurf des Klägers, dass er sich gerade von den falschen Erfolgsmeldungen des Beklagten zu 1) zum Kauf habe verleiten lassen. Dass der Kläger die Täuschung erkannt hätte, hat der Beklagte zu 1) nicht behauptet.
Im Übrigen verkennen die Beklagten, dass nicht nur darauf abzustellen ist, wie sich der Aktienkurs entwickelt hätte, wenn die zutreffenden Umsatzzahlen genannt worden wären. In die Betrachtung mit einzubeziehen ist gerade auch die Tatsache der massiven Irreführung der Öffentlichkeit. Es bestand nicht nur die Verpflichtung, unwahre Ad-hoc-Mitteilungen zu unterlassen, sondern auch, diese zu berichtigen. Wenn bekannt gewesen wäre, dass Phantasiezahlen veröffentlicht worden sind, wäre die Kursentwicklung nach Aufdeckung der Manipulation im Jahr 2002 bereits früher eingetreten.
d)Die Klage ist auch der Höhe nach voll begründet.
aa)Der Beklagte zu 1) schuldet Ersatz der Differenz zwischen dem Preis, den der Kläger für die Aktien der Beklagten zu 3) bezahlt hat, und dem Erlös beim Verkauf. Zur Begründung dieses Anspruches gem. §§826, 249 BGB reicht die Feststellung aus, dass der Kläger die Aktien der Beklagten zu 3) ohne das schädigende Verhalten des Beklagten zu 1) nicht erworben hätte (vgl. BGH ZIP 2004, 1593 = WM 2004, 1721, 1724). Der Einwand, der Kläger habe in einen volatilen Markt investiert und hätte, wenn er die Aktien der Beklagten nicht gekauft hätte, eine unsichere Anlageentscheidung getroffen, bewegt sich im Bereich rechtlich nicht fassbarer Spekulation.
bb)Eine weitere zu erstattende Schädigungsfolge sind die unstreitig angefallenen Arrestkosten. Der Senat sieht auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruches.
cc)Gem. §252 BGB kann der Kläger auch Ersatz entgangenen Gewinns verlangen. Da davon auszugehen ist, dass der Kläger Eigenkapital in entsprechender Höhe nicht ungenutzt gelassen hätte, kann er das beanspruchen, was er bei einer Anlage zu einem allgemein üblichen Zinssatz erzielt hätte (vgl. BGH WM 1992, 143). Gegen den vom Kläger beanspruchten Zinssatz von 4% sind Einwendungen nicht erhoben worden.
2.Haftung der Beklagten zu 2):
Die Beklagte zu 2) ist gegenüber dem Kläger jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe gem. §830 Abs.2 BGB für den geltend gemachten Schaden mitverantwortlich. Die Beklagte zu 2) hat in Kenntnis der Umstände das vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsverhalten des Beklagten zu 1) zumindest vorsätzlich unterstützt, indem sie Rechnungen gefälscht und falsche Rechnungen der Buchhaltung der Beklagten zu 3) übermittelt hat, obwohl sie wusste, dass sie fingiert waren. Dies allein reicht aus. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zu 2) an der Prospektherstellung und an den falschen Ad-hoc-Mitteilungen unmittelbar beteiligt war oder nicht.
Die Beklagte zu 2) hat dazu beigetragen, dass durch falsche Buchhaltung und falsche Bilanzierung die Irreführung der Öffentlichkeit geraume Zeit aufrechterhalten werden konnte. Dafür hat sie einzustehen, unabhängig davon, dass es ihr als Aufsichtsratsmitglied aufgetragen war, die Rechtmäßigkeit des Handelns des Vorstandes zu überwachen und gegebenenfalls auf eine Korrektur hinzuwirken.
Die Beklagte zu 2) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr … wie sie es darstellt … untergeordnetes Verhalten für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden wäre. Für ihre Verantwortlichkeit als Gehilfin genügt es, dass sie die schadensursächliche Haupttat des Beklagten zu 1) objektiv gefördert hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64.Aufl., §830 Rz.4). Dies war der Fall.
3.Haftung der Beklagten zu 3):
Die Beklagte zu 3) ist für den Schaden verantwortlich, weil der Beklagte zu 1) als ihr Organ den Schaden in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen hat (§31 BGB).
Die Beklagte zu 3) kann dem nicht mit Erfolg das Verbot der Einlagenrückgewähr nach §57 Abs.1 Satz1 AktG entgegenhalten. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Frankfurt/M. an (ZIP 2005, 710 … Comroad m.w.N., nicht rechtskräftig). Jedenfalls bei der hier gegebenen Situation, in der der Kläger durch einen derivativen Erwerb der Aktien der Beklagten zu 3), bei dem der Kaufpreis nicht an die Beklagte zu 3) geflossen ist, Schaden erlitten hat und auch die Rückgabe der anderweitig weiterveräußerten Aktien nicht zur Debatte steht, ist kein Grund dafür zu sehen, dass der Kläger anders behandelt werden sollte als ein außenstehender Dritter, der von der Beklagten zu 3) unabhängig von einer Aktionärsstellung geschädigt worden ist. Eine Ersatzleistung, wie sie der Kläger begehrt, lässt sich auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des §57 Abs.1 Satz1 AktG nicht mit einer Einlagenrückgewähr vergleichen.
Bei der hier gegebenen Fallkonstellation bedarf es nach Auffassung des Senats auch keiner näheren Auseinandersetzung damit, ob nach der Regelung der Börsenprospekthaftung durch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz eine Einschränkung von Schadensersatzansprüchen getäuschter Aktienerwerber überhaupt noch in Erwägung gezogen werden kann.
In Bezug auf die Entscheidung zu Lasten der Beklagten zu 3) war die Revision gem. §543 Abs.2 Nr.2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der 18. Zivilsenat dieses Oberlandesgerichts mit Urteil vom 16.3.2004 (18 U 3910/03; Aktenzeichen des BGH: II ZR 80/04) mit einer seine Entscheidung tragenden Begründung zur Anwendbarkeit des §57 Abs.1 Satz1 AktG eine von der Beurteilung des Senats abweichende Auffassung vertreten hat. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor.
Mitgeteilt von Richter am OLG Jens Thielmann, München
Anmerkung der Redaktion:
Die Revision ist anhängig beim BGH unter dem Az. II ZR 153/05. Zu Comroad s. auch OLG München (7. Senat) ZIP 2005, 901 und OLG Frankfurt/M. ZIP 2005, 710.
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