• RAe und Notar
  • Robert, Kempas u. Segelken
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Kontakt:

E-Mail-Anfragen werden werktags bis 19.00 Uhr beantwortet  

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Neben Schadensersatzansprüchen bestehen Entschädigungsansprüche

Bremen-Weser i. Dezember02

Falls Sie eine qualifizierte Vertretung zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche im Wege eines Anlegerpools wünschen, senden Sie bitte den nachfolgenden

Fragebogen

ausgefüllt an uns (RAe Robert, Kempas und Segelken) zurück, und zwar per Fax (0421/18944) oder per E-Mail (segelken@anwalt-a.de), oder per Post. Die Kanzlei Robert, Kempas, Segelken gehört in Deutschland zu den führenden Kanzleien auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts.

Mit der Zusendung des Fragebogens sind Kosten für Sie nicht verbunden. Nach der Zusendung erhalten Sie die weiteren Bearbeitungsunterlagen von uns zugesandt. Die Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutz nehmen wir von hier aus vor. Die Kostendeckungsanfrage ist kostenfrei.

Betreffend Energiekontor, Bremen, veröffentlichte das Landgericht Bremen am 27.07.2007 im elektronischen Bundesanzeiger die folgende Pflichtmitteilung aufgrund der gerichtlichen Geltendmachung von Prospekthaftungsmängeln (gekürzte Fassung):

Betreff:

Verkaufsprospekt

Aktenzeichen:

2-O-576/05 (Landgericht Bremen, d.V.)

Beklagte:

1. EnergieKontor EK GmbH

(betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen)

2. EnergieKontor-EK GmbH

3. Energiekontor Umwelt GmbH

4. Energiekontor AG

5. Euroconsult Treuhand Jäger GmbH, Stuttgart

6. ...

7. ...

Feststellungsziel: 1. Die im Beteiligungsprospekt zum Windpark Hansted Wriedel gemachten Angaben sind unvollständig, fehlerhaft und irreführend, dies insbesondere hinsichtlich der Wind- und Ertragsverhältnisse. 2. Die Beklagte zu 2) haftet in ihrer Funktion als Komplementärin unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne. 3. Die von den Beklagten zu 1) bis 3) sowie 5) bis 7) erhobene Einrede der Verjährung ist unzulässig und kann dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. 4. Der Prospektprüfungsbericht der Beklagten zu 5) war fehlerhaft, weil der Beteiligungsprospekt zum Windpark Hanstedt Wriedel nicht den Richtlinien des IDW Standards 4 entsprochen hat und die Bekl. zu 5) unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne sowie unter dem Gesichtspunkt des Schutzvertrages zugunsten Dritter haftet.