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Neben Schadensersatzansprüchen bestehen Entschädigungsansprüche

Höhere Anforderungen an die Finanzanalyse

Gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung vom 30.10.2004 verwirkt derjenige ein Bußgeld bis zu 200.000 Euro, der eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 WpHG), die nicht sachgerecht erstellt und dargeboten wird (§ 34 b WpHG) und sich an die Öffentlichkeit richtet (Presse, Medien, Web). Diese neue Regelung erfasst börsengehandelte Wertpapiere, nicht aber Fondsanteile. Für unabhängige Analysten besteht ergänzend eine Bußgeld bewehrte Registrierungspflicht bei der BaFin. Journalisten und bereits regulierte Unternehmen sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Nach dem Entwurf einer Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung – FinAnV) auf Grund von § 34 b Abs. 8 Satz 1 WpHG sind in der Finanzanalyse Angaben über Tatsachen, Interpretationen, Schätzungen und sonstige Meinungen Dritter, eigene Werturteile, insbesondere Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele sorgfältig voneinander zu unterscheiden und kenntlich zu machen. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe eigener Werturteile sind anzugeben (§ 3 FinAnV – Entwurf). Die für die Erstellung verantwortlichen Unternehmen haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die sachgerechte Erstellung und Darbietung der Finanzanalyse nachvollziehbar unter Einschluss der Ausgangsdokumente und -urkunden darlegen zu können. In der Finanzanalyse sind alle wesentlichen Informationsquellen zu nennen. Von der Finanzanalyse zu unterscheiden ist die Einzelberatung. Die Finanzanalyse muss sich auch auf ein bestimmtes Wertpapier beziehen. In der alten Fassung war nur die Nichtoffenlegung von Interessenskonflikten bei Kaufempfehlungen Bußgeld bedroht gewesen, jetzt können Verstöße gegen die formellen und materiellen Normen der Finanzpublizistik selbst von der BaFin mit Bußgeld belegt werden .