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Am 15.09.04 konnten in 13 Prozessen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Vergleiche geschlossen werden, in denen sich die amerikanische Brokerin zur Zahlung von Schadensersatzleistungen verpflichtete. Die Vergleiche lagen allerdings deutlich unter 50 % und trugen auch dem Umstand von Lücken im Sachverhalt Rechnung.
In der Angelegenheit GK-Handelshaus GmbH, Hannover, einer ehemaligen Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes mit einer vorläufigen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen (als Wertpapierhandelshaus), hatten die Kläger Schadensersatzansprüche wegen Finanztermingeschäfte gegen die Brokerin geltend gemacht. Die Verfahren waren vom OLG Düsseldorf zwecks Beweisaufnahme nach erstinstanzlicher Klageabweisung zurückverwiesen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten scheiterte (siehe BGH-Beschluss vom 17.09.02 und Urteil des OLG Düsseldorf). Nach erfolgter Beweisaufnahme aufgrund der Rückverweisung in die erste Instanz erfolgte (in der 4. Instanz) eine weitere Klageabweisung. In der Berufung vor dem OLG hatten die Kläger daraufhin im wesentlichen die Unterlassung von Glaubwürdigkeitsprüfungen einiger Zeugen durch die erste Instanz gerügt. Die Vergleiche konnten jetzt in der 5. Instanz geschlossen werden, nachdem der Senat eine schuldhafte Mitverantwortung nach noch zu erfolgender erneuter Beweisaufnahme nicht auszuschließen vermochte und Mängel in den Zeugenaussagen für möglich erachtete.
Das Landgericht Darmstadt hatte seine Zuständigkeit gegen eine Tochtergesellschaft der Beklagten bejaht, Urteil des LG Darmstadt v. 18.05.2004.
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