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Neben Schadensersatzansprüchen bestehen Entschädigungsansprüche

    In der nachfolgend dargestellten anonymisierten Entscheidung des LG Mannheim ging das Gericht in Sachen Jetpa, einer zwischenzeitlichen insolventen Anlagegesellschaft in der Türkei, von einer Verletzung der Beratungspflicht durch den Vermittler aus, der die Anlage in höchstem Maße pries, nahm aber ein hälftiges Mitverschulden des Klägers an. Wie berichtet, hatten die Jetpa, Kombassan und die Yimpas (türkische Holdings auf religiöser Geschäftsgrundlage) konfessionelle Beteiligungen mit erheblichem Verlustrisiko unter der Ausnutzung der Unerfahrenheit der Anleger angeboten. Das nachfolgende Urteil wurde in den türkischen Medien erörtert. Allerdings bedarf hier jeder Fall der Einzelprüfung, insbesondere aber eines Rechtsschutzversicherungsvertrages zum Zeitpunkt der Erstzahlung. Bei einer derartigen Konstellation ist ein gerichtlicher Teilerfolg erfahrungsgemäß wahrscheinlich.

Landgericht Mannheim
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Yussuf A.

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Kempas u. Koll., Pelzerstr. 4, 28195 Bremen

gegen

Y. B., Mannheim

-wegen Forderung

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2005 durch

Richter am Landgericht F.

als Einzelrichter

 für   Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.386,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2004 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Rahmen einer Kapitalanlage geltend.

Der Kläger erkundigte sich Mitte November 1999 telephonisch beim Frankfurter Büro der Jetpa International Marketing and Trading AG mit Sitz in Liechtenstein, einem Tochterunternehmen der türkischen Jetpa-Holding, (im Folgenden: Jetpa) nach einem Vermittler im Raum Mannheim für eine Geldanlage bei der Jetpa. Bei der Jetpa handelte es sich um ein nach den Prinzipien des Islam wirtschaftendes Unternehmen mit vielen (stillen) Teilhabern, welches u.a. im Bausektor, dem Handel mit Lebensmitteln, Autos, Textilien, im Medien- und Tourismussektor sowie im Finanzwesen tätig war. Seit 07.07.2000 befindet sich die Liechtensteiner Jetpa in Liquidation.

Im Anschluss an dieses Telephonat suchte der Beklagte den Kläger am 19.11.1999 zu Hause in dessen Wohnung in Mannheim auf und es wurde über eine Jetpa-Geldanlage gesprochen. Der Beklagte übergab dem Kläger dabei verschiedene Jetpa-Prospekte und händigte dem Kläger eine Visitenkarte mit der Bezeichnung „Temsilci“ aus. Der Kläger unterschrieb einen Zeichnungsschein bzw. Vorvertrag (Anlage Kl) über eine Geldanlage bei der Jetpa in Höhe von 100.000 DM und einer Laufzeit von 36 Monaten, händigte dem Beklagten diesen Geldbetrag in bar aus und erhielt von der Jetpa eine Teilhaber-Vertragsurkunde vom 09.06.2000 (Anlage K2) übermittelt.

Zur Finanzierung dieser Geldanlage nahm der Kläger bei der Stadtsparkasse M. am 19.11.1999 einen Kredit über 30.000 DM, verzinslich zu 8,75 % p.a., auf, den er am 30.10.2002 in Höhe eines Betrages von 34.214,40 DM abbezahlt hatte. Etwa 3 bis 4 Monate nach Erwerb der Teilhaberschaft erhielt der Kläger im Jetpa-Büro in Mannheim eine einmalige Gewinnausschüttung in Höhe von 1000 DM auf die getätigte Geldanlage ausbezahlt. Nach Ablauf der Laufzeit sah sich der Kläger mit dem Totalverlust seiner Anlage konfrontiert. Nachdem bereits seit Anfang 1999 türkische Zeitungen über Ermittlungen der Zentralstelle für Wirtschaftskriminalität im türkischen Finanzministerium gegen die Jetpa-Holding berichtet hatten und dort Zweifel geäußert wurde, ob die Anleger ihr Geld jemals wieder ausbezahlt bekommen würden, ermittelte auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt seit Mitte 1999 gegen die Jetpa wegen Anlagebetruges.

Der Kläger trägt vor:

Er habe von der Jetpa lediglich aus den Medien gehört und deshalb bei der Jetpa in Frankfurt angerufen, wobei er geäußert habe, dass er eine qualifizierte und ausführliche Beratung wünsche. Bei diesem Erstkontakt habe keine Beratung stattgefunden und dabei seien auch keine weiteren Informationen gegeben worden. Sein Gesprächspartner, ein Mann namens F, habe daraufhin vielmehr einen Beratungstermin zwischen dem Kläger und dem Beklagten vermittelt.

Der Beklagte habe dem Kläger bei den beiden gemeinsamen Treffen in der Wohnung des Klägers am 19.11.1999 bzw. wenige Tage zuvor, die etwa 30 Minuten bis 1 Stunde bzw. 2 Stunden gedauert hätten, die Beteiligung an der Jetpa dann empfohlen und darauf hingewiesen, dass eine Rendite von durchschnittlich 25% für den Zeitraum eines Jahres gewährleistet sei und eine Gewinnausschüttung alle 3 bis 4 Monate stattfinde. Diese Gewinnausschüttungen seien in den letzten Jahren auch eingehalten worden. Die Situation der Jetpa, welche schon vor 10 Jahren gegründet worden sei, sei im Moment sehr gut. Er habe nur positiv über die Jetpa gesprochen und bezüglich Rendite und Gewinnausschüttungen habe er dem Kläger Beispiele zur Veranschaulichung vorgelegt. Der Beklagte habe dabei in einer sicheren und persönliches Vertrauen in Anspruch nehmenden Art und Weise erklärt, dass es sich hierbei um eine seriöse Geldanlage handele. Sie alle seien Moslems und rechtschaffen, es könne nichts passieren. Obwohl der Kläger ursprünglich nur eine Beteiligung für die Dauer von einem Jahr haben wollte, habe der Beklagte darauf gedrängt, das Geld für fünf Jahre anzulegen. Erst daraufhin habe sich der Kläger für eine Laufzeit von zwei Jahren entschieden. Der Beklagte, der dabei erklärt habe, dass er bereits seit einigen Jahren als Vermittler für die Jetpa tätig sei, habe dem Kläger immer wieder zugesichert, dass sein Beteiligungsanteil bei Ende der Teilhaberschaft problemlos und garantiert zur Verfügung stehe. Die Fragen des Klägers, der eine sichere Geldanlage gewünscht habe, nach etwaigen Risiken habe der Beklagte verneint. Der Beklagte habe weder auf etwaige Risiken noch darauf hingewiesen, dass er die Bonität der Jetpa nicht geprüft habe. Auch habe er die Bedeutung einer „stillen Beteiligung“ nicht geklärt. Der Kläger habe dem Beklagten aber vertraut und nur deshalb die Einzahlung getätigt. Hätte ihn der Beklagte auf die wahre Situation bei der Jetpa und auf die Risiken hingewiesen, so hätte er diese Geldanlage niemals getätigt.

Bei dem zweiten Gespräch am 19.11.1999 sei der Zeichnungsschein ausgestellt bzw. der Vorvertrag geschlossen worden und bei einem dritten Zusammentreffen in der Wohnung des Klägers am 20.11.1999 habe dann die Geldübergabe stattgefunden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Auskunftserteilungsvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte habe seine daraus resultierenden Aufklärungs- und Hinweispflichten schlecht erfüllt und sei daher dem Kläger wegen vertraglicher Schlechterfüllung genauso wie aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Demnach habe ihn der Beklagte so zu stellen, also ob er die Teilhaberschaft bei der Jetpa nicht getätigt und den Darlehensvertrag bei der Sparkasse Mannheim nicht geschlossen hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, € 52.772,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab Rechtshängigkeit der Klage an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor:

Als der Kläger im Büro der Jetpa in Frankfurt angerufen habe, habe er sich nach den exakten Bedingungen und Vertragsbestandteilen einer Jetpa-Anlage informieren wollen. Der damalige Gesprächspartner des Klägers, A., habe den Kläger ausführlich über die Bedingungen der Beteiligung und die zugrunde liegenden Bestimmungen informiert. Dabei habe der Kläger am Telephon schon gesagt, dass er 100.000 DM anlegen wolle und dass A. alles Erforderliche in die Wege leiten solle. A. habe dann den Beklagten gebeten, zum Kläger zu gehen und den Geldbetrag in Empfang zu nehmen. Der Beklagte, der weder Angestellter der Jetpa noch als freier Handelsvertreter für diese tätig gewesen sei und von der Jetpa weder Vergütung noch Provision erhalten habe, habe selbst Geld bei der Jetpa angelegt gehabt und dieses verloren.

Als der Beklagte dann am 19.11.1999, seinem einzigen Zusammentreffen mit dem Kläger, in der Wohnung des Klägers gewesen sei, sei das Geld bereits in bar übergeben worden und die Quittung sei nur deshalb auf den 20.11.1999 ausgestellt worden, weil das Geld an diesem Tag in der Frankfurter Zentrale abgegeben worden sei. Dieses Gespräch habe nicht mehr als 30 Minuten gedauert und es habe auch keine Beratung stattgefunden. Insbesondere habe er die Jetpa nicht empfohlen oder sonstige nähere Angaben dazu gemacht. Er habe nur darauf hingewiesen, dass er selbst Geld in die Jetpa investiert habe. Zu einer Zusicherung, dass das Geld am Ende der Laufzeit sicher und garantiert zur Verfügung stehen würde, sei er überhaupt nicht befugt gewesen und solche Angaben habe er auch gar nicht gemacht. Der Kläger habe ihn auch gar nicht nach Gewinnbeteiligungen, Gewinnhöhe oder Risiken befragt, dies sei vorher alles schon telephonisch zwischen dem Kläger und der Zentrale der Jetpa in Frankfurt besprochen worden. Demnach sei überhaupt kein Beratungs- oder Auskunftserteilungsvertrag zustandegekommen und es seien auch keine Aufklärungspflichten verletzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2005 und 14.06.2005 verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.04.2005 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H., B., E. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.06.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise auch begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten nach §§ 280 Abs.1, 662 BGB Anspruch auf Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe. Zwischen den Parteien ist im November 1999 ein Auftrag zustande gekommen. Der Beklagte hat nach der Überzeugung des Gerichts als Anlagevermittler unentgeltlich eine Geschäftsbesorgung für den Kläger übernommen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger als Anlagevermittler aufgetreten ist und zwischen den Parteien stillschweigend ein Vertrag auf Auskunftserteilung als Auftrag zustande gekommen ist.

Der Beklagte ist zunächst nicht schon als Anlageberater aufgetreten, der grundsätzlich einen anderen Aufgaben- und Pflichtenkreis hat als ein Anlagevermittler. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater muss er besonders differenziert und fundiert beraten (vgl. BGH NJW 1982, 1095). Dem Anlagenvermittler hingegen, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und häufig auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagenvermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab und verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, nicht jedoch zu Bewertung und Beurteilung (BGH NJW-RR 1993, 114).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist das Gericht der Auffassung, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber als Anlagevermittler aufgetreten ist. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Zeuge A. in seiner schriftlichen Zeugenaussage angegeben hat, dass der Beklagte bei der Jetpa weder angestellt war noch Provision erhalten hat, dass er vielmehr nur stiller Teilhaber gewesen sei. Es ist nämlich nicht maßgeblich, wie das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der Jetpa zu bewerten ist, sondern es kommt darauf an, wie der Beklagte gegenüber dem Kläger aufgetreten ist. Ergänzend sei insoweit, aber doch auch angemerkt, dass der Zeuge A. den Beklagten auch als „Vertrauensperson“ bezeichnet, die von Jetpa eingesetzt worden sei, um Interessenten aufzusuchen, die nicht in die Zentrale kommen wollten, was durchaus sogar für eine gewisse interne Funktion im Rahmen der Kundenakquisition spricht. Auch die Aussage des Zeugen K. steht einer Bewertung des Beklagten als Anlagevermittler nicht entgegen. Zum einen konnte der Zeuge überhaupt nur Angaben bis zu seinem Ausscheiden bei der Jetpa im September 1999 machen, sodass sich seine Angaben überhaupt nicht auf den fraglichen Gesprächszeitpunkt im November 1999 erstrecken. Er hat zwar ebenfalls ausgesagt, dass der Beklagte nur stiller Teilhaber ohne Provisionsanspruch war. Auch diese Angaben beziehen sich damit aber gleichermaßen nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der Jetpa und nicht darauf wie der Beklagte gegenüber dem Kläger aufgetreten ist.

Nach den Aussagen der Zeugen H., B. und E. ist der Beklagte in einer Form gegenüber dem Kläger aufgetreten, dass er umfangreiche Angaben über die Jetpa gemacht hat und diese in ausführlichen Gesprächen in höchstem Maße angepriesen hat. Nach diesen Angaben, an deren Wahrheitsgehalt das Gericht nicht zweifelt, konnte der Kläger nicht von fachkundiger Bewertung und Beratung ausgehen, da der Beklagte für den Kläger erkennbar im „Lager“ von Jetpa stand. Er ist daher zwar nicht als Anlageberater anzusehen, jedoch als Anlagevermittler. Dafür spricht zum einen das Auftreten des Beklagten gegenüber dem Kläger und seinen Familienangehörigen. Sie haben übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert, dass der Beklagte in vertrauen erweckender Weise die Jetpa-Anlage als sicher und ohne Risiko beschrieben hat. Die Position des Beklagten als Anlagevermittler ergibt sich aber nicht nur aus diesem von den Zeugen beschriebenen Auftreten des Beklagten. Hierzu ist für das Gericht insbesondere auch maßgebend, dass der Beklagte dem Kläger eine auf ihn lautende (und in der Akte befindliche) Visitenkarte mit dem Aufdruck der Jetpa und der Bezeichnung „Temsilci“ ausgehändigt hat, was die Dolmetscherin mit „Vertreter“ übersetzt hat. Daraus wurde nach der Auffassung des Gerichts vom Beklagten gegenüber dem Kläger der Eindruck nahe gebracht, dass er gewisse Befugnisse und Funktionen bei der Jetpa hat. Aufgrund seines äußeren Verhaltens ist der Beklagte damit als Anlagevermittler anzusehen.

Insoweit ist durch das unstreitig zwischen den Parteien am 19.11.1999 zustande gekommene Gespräch ein Auskunftsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Anlagevermittler zustande gekommen. Ein solcher Vertrag kommt nämlich schon dann stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler sodann die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114; BGH NJW 1979, 1449). Dies war vorliegend ohne weiteres der Fall.

Der Beklagte war als Anlagevermittler zwar nicht wie ein Berater zur Bewertung und Beratung im engeren Sinne verpflichtet, aber jedenfalls doch zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss für den Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR, 1993, 1114; BGH NJW 1982, 1095). Ist die Anlage - wie vorliegend - hochspekulativ, so hat der Anlagevermittler sogar die Seriosität der Initiatoren nachzuprüfen (OLG Köln DStR 1999, 1825). Dem ist der Beklagte nicht gerecht geworden, er hat insbesondere nicht vollständig aufgeklärt. Dabei hätte er nämlich insbesondere die besondere Risikostruktur der stillen Teilhaberschaft näher erläutern müssen. Dass er dies nicht getan hat, haben die Aussagen der Zeugen eindeutig belegt.

Dies hat zur Folge, dass der Beklagte dem Kläger wegen schuldhafter, nämlich zumindest fahrlässiger, Pflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Allerdings ist dem Kläger ein Mitverschulden von 50% nach § 254 BGB anzulasten, sodass er nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen kann. Dem Kläger ist nämlich ein hälftiges Mitverschulden anzulasten, weil er es versäumt hat, die Angaben des Beklagten durch eigene Nachforschungen zu überprüfen. Der Grundsatz, dass der Anlagevermittler nach Treu und Glauben sich nicht darauf berufen kann, der Beratene habe seinem Rat nicht ohne Nachprüfung folgen dürfen, gilt nämlich dann nicht, wenn mit ungewöhnlich hohen

Renditen, hier 25% p.a., geworben wird, die auf den hochspekulativen Charakter des Geschäfts jederzeit erkennbar schließen lassen. Dann ist der Anleger seinerseits gehalten, sich ihm aufdrängende Unklarheiten zumindest durch Rückfragen bzw. durch eigene Nachforschungen zu beseitigen (OLG Köln MDR 2000, 99=DStR 1999,1825). Daran fehlt es jedoch. Dies hat zur Folge, dass der Kläger den unstreitig in Höhe von € 52.772,70 entstandenen Schaden nur zur Hälfte ersetzt verlangen kann, sodass die Klage im übrigen als unbegründet abzuweisen ist.

Es kann dabei im übrigen dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder des § 826 BGB gegeben sind. Denn jedenfalls würde dem Kläger auch insoweit nur ein Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe zustehen, da dem Kläger wie bereits dargelegt wurde, ein hälftiges Mitverschulden anzulasten ist.