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JUVE-Kanzlei02

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Interessensgemeinschaft Lehman-Brothers-Zertifikate

1) Risikoaufklärung über Derivative Wertpapiere war ungenügend
2) Fehlende Informationen über die konkreten wirtschaftlichen Zusammenhänge
3) Kapitalerhaltungsgarantie auch einlösen
4) Risikohinweise waren Hauptleistungspflicht des Emittenten
5) Verkauf an Barclay Capital Inc. genehmigt
6) Entschädigungsverfahren vor der SIPC
7) Ansprüche mehrgleisig geltend machen
8) Bei Verstoß gegen Verfolgungsschutz droht Anspruchsverlust
9) Keine Benachrichtigung durch das Gericht
10)Rechtsanwalt und Attorney at Law Helge Naber berät in Sachen Lehman Bros.

1) Risikoaufklärung über Derivative Wertpapiere war ungenügend
Jedem Kunden musste in dem ersten Beratungsgespräch die Gebührengestaltung der Zertifikate, die Provisionsrückverütung und die Gewinnbeteiligung transparent gemacht werden, was vielfach nicht geschehen ist. Dem englischsprachigen Prospekt von Lehman Brothers Securities N.V. zu ihrem „Warrant and Certificate Programme“, erlassen in Curacao Niederländisch Antillen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt und von ihr genehmigt, fehlt es beispielsweise nicht an unzureichenden Hinweisen auf das Risiko von derivativen Elementen der strukturierten Finanzinstrumente.

The Gherkin, London02

Der Anleger übernahm danach im vollen Bewusstsein des Emittenten das totale Kreditrisiko von Lehman Brothers Securities N.V. Auf das operationelle Risiko des Verlustes aufgrund von inadäquaten Prozessen, Technologien, Menschen und externen Ereignissen wurde zwar in verknoteter Sprache hingewiesen, nicht aber auf den Totalverlust aufgrund der internen Tangentialen der Risikokontrakte. Es fehlten nämlich Hinweise auf die Höhe der weichen Kosten und der Kick-backs gemäß der EU-Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, weshalb Rückabwicklungsansprüche gegen die in Deutschland tätigen Institute leicht durchsetzbar sind, allerdings gegen Abtretung der werthaltigen Entschädigungsansprüche in den USA. In nicht wenige Fällen konnten bei den Zertifikaten vorinsolvenzlich außergerichtlich ohne jedes Prozessrisiko erstaunlich günstige Vergleiche erzielt werden.

2) Fehlende Informationen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge
Die Prospekte für die Derivativen Wertpapiere enthielten zwar gem. Anhang XII der EU-Prospektverordnung einzelne Angaben zu bestimmten Risikofaktoren (harmloses Währungsrisiko z.B.), unterließen aber den unmissverständlichen Hinweis, dass durch die exorbitante Höhe der weichen Kosten und der Kick-backs das Chancen-Risiko-Verhältnis der in Aussicht genommenen Finanztermininstrumente aus dem Gleichgewicht gebracht werden würde. Die Risikoaufklärung über Derivative Wertpapiere war in den bisher bekannt gewordenen Fällen mangelhaft. Gemäß § 5 WpDVerOV (Kundeninformationen über Risiken, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapierdienstleistung, Kosten und Nebenkosten) müssen die zur Verfügung zu stellenden Informationen über Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der Einstufung des Kunden eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente enthalten. Die Beschreibung der Risiken muss u.a. die folgenden Angaben enthalten:
a. die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich der Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte, und des Risikos des Verlustes der gesamten Kapitalanlage,
b. das Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volatilität) der betreffenden Finanzinstrumente und etwaige Beschränkungen des für solche Finanzinstrumente verfügbaren Marktes.
c. Sofern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Risiken bei einem aus mindestens zwei verschiedenen Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen zusammengesetzten Finanzinstrument (vorliegend die Kombinationen aus Inhaberschuldverschreibungen und Optionen) größer sind als die Summe der mit jedem der Bestandteile verbundenen Risiken, sind angemessene Informationen über die Bestandteile des betreffenden Instruments und die Art und Weise, in der sich das Risiko durch die gegenseitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöht, darzulegen. Nur eine derartige vollständige Information befähigt den Anleger zu einer eigenverantwortlichen Anlageentscheidung. Damit sind für den vorprogrammiert Rechtsfall die Hürden für die Aufklärung so hoch gesetzt, dass zumindest das negative Interesse garantiert ist, also Schadensersatz im Sinne der geleisteten Zahlung (ohne die garantierten Gewinne).

Überdies fehlten in den den Aufklärungen verifizierbare Hinweise auf eine Wertentwicklung der Finanztermininstrumente für die letzten fünf Jahre.

Institute, die Zertifikate anbieten, sind gegenüber den Inhabern von Guthaben zu dem rechtlichen Hinweis verpflichtet, dass die Guthaben im Insolvenzfall weder aussonderungs- noch absonderungsfähig sind und für die Forderungen von Zertifikategläubigern r a n g g l e i c h haften.

3) Kapitalerhaltungsgarantie auch einlösen
Von den Schadensersatzansprüche aus Garantie-Anleihen, Express-Zertifikaten etc. bei den Lehman-Brothers-Zertifikaten sind vor allem die Dow Jones 50 Absolute Performeranleihe, Lehman Brother Alpha Express Europa/USA-Anleihe, Indexzertifikate, Lehman Brothers Bonus Express Zertifikate III, die Deutschland Garant Anleihe sowie verschiedene Express- und Garantiezertifikate betroffen. Bei den Verkaufsberatungen wurde z.B. behauptet, Schwankungen könne es bei den Anleihen nur in den Renditen geben, nicht in der Substanz. Risiken seien nach „oben und unten abgepuffert“. Colibri-Anleihen wurden als geeignetes Instrument der Altersvorsorge verkauft. Diese Nonsensprodukte, dem äußeren Schein nach Anleihen, ihrem Wesen nach Indexterminoptionen, waren indessen schon bei der Ausgabe wertlos gewesen, weshalb die kapitalerhaltende Rückabwicklung im Mittelpunkt der Betrachtungen steht.

4) Risikohinweise waren Hauptleistungspflicht des Emittenten
Ausdrücklich wird in dem „prospektus“ selbstdistanzierend mitgeteilt, dass er keine Entscheidungsgrundlage bilde und der Anleger eigene Investigationen durchführen müsse (Each investor contemplating purchasing securities issued by LBS should make its own independent investigation of the financial condition and affairs, and its own appraisal of the creditworthiness, of LBS). Die EU-Prospektrichtlinie zum 01.07.05 sollte gerade aber sicherstellen, dass Privatanlegern europaweit gleiche und aussagekräftige Informationen vom Emittenten an die Hand gegeben werden. Die entsprechenden Risikoinformationen stellten eine Hauptleistungspflicht des Emittenten dar und nicht des Anlegers. Die prospektverneinenden Hinweise belegen den Vorsatz des Emittenten.

5) Verkauf an Barclay Capital Inc. genehmigt
Am Samstag, den 20. September 2008, hatte das Insolvenzgericht für den Gerichtsbezirk Südliches New York dem Antrag der Insolvenzgläubigerin LEHMAN BROTHERS HOLDING INC. den Verkauf der Investmentsparte LEHMAN BROTHERS INC. an die BARCLAY CAPITAL INC. genehmigt. Die BARCLAY BANK bezahlt hierfür 1,7 Mrd. US$ und übernimmt zusätzlich Verbindlichkeiten von rund 1,5 Mrd. US$. Bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens hatten BARCLAY und LEHMAN BROTHERS über eine Übernahme verhandelt, deren Scheitern ausschlaggebend für die Pleite war. Nach Eingang des Antrags am 17. September erreichten das Gericht insgesamt 76 Einsprüche gegen den Herausverkauf von LEHMAN BROTHERS INC., die das Gericht sämtlichst zurückwies.

6) Entschädigungsverfahren vor der SIPC
Die Übernahmevereinbarung sieht vor, dass BARCLAY die Vermögenswerte, nicht aber den Großteil der Verbindlichkeiten von LEHMAN übernehmen wird. Sie sieht weiter vor, dass BARCLAY und LEHMAN ein Entschädigungsverfahren vor der SIPC, der Securities Investor Protection Corporation, einleiten werden, aus welchem geschädigte Anleger dann Restitutionsgelder erhalten sollen. Die SIPC funktioniert nach einem ähnlichen Prinzip wie die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) bzw. Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen(EDW). Sie tritt grundsätzlich nur in den Fällen des echten Einlageverlustes ein. Inwieweit die SIPC sich hier zur Verantwortung bekennt, die über ihren gesetzlichen Aufgabenbereich hinausgeht, bleibt abzuwarten.

7) Ansprüche mehrgleisig geltend machen
Für geschädigte Anleger bedeutet dies, dass die erfolgreiche Geltendmachung von vertraglichen oder Schadensersatzansprüchen mehrgleisig erfolgen wird, da Ansprüche nunmehr gegen LEHMAN BROTHERS INC. unter Führung von BARCLAY CAPITAL außerhalb der Insolvenz, gegen LEHMAN BROTHERS HOLDING INC. innerhalb der Insolvenz und gegenüber der amerikanischen Securities Investor Protection Corporation geltend gemacht werden müssen. Es bleibt somit jedem Anleger selbst überlassen, seinen Anspruch an der richtigen Stelle im richtigen Verfahren prozessual korrekt darzutun und geltend zu machen. Das Insolvenzgericht hat trotz der 76 mahnenden Einsprüche die hohe Verlustgefahr für Kleinanleger und Privatbankkunden zugunsten der Rettung des viertgrößten US-Investmentbank offensichtlich als kleineres Übel ignoriert.

8) Verstoß gegen Verfolgungsschutz führt zum Anspruchsverlust
Am 15. September 2008 hatte die amerikanische Investmentbank LEHMAN BROTHERS beim Insolvenzgericht für den Gerichtsbezirk Südliches New York unter dem Aktenzeichen 08-BK-13555 Antrag auf Reorganisationsinsolvenz gestellt. Am 16. September 2008 erging durch das Insolvenzgericht des Gerichtsbezirks Südliches New York u.a. der folgende, für Kunden, Geschädigte und Anleger relevante Beschluss:

"LEHMAN BROTHERS genießt extraterritorialen Verfolgungs- und Vollstreckungsschutz, d.h. weltweit darf kein Gläubiger gegen LEHMAN BROTHERS vorgehen, solange das Insolvenzverfahren rechtshängig ist."

9) Keine Benachrichtigung durch das Gericht
Geschädigte, Anleger, Kunden und sonstige Gläubiger sollten beachten, dass sie nach der jetzigen Beschlusslage von LEHMAN BROTHERS oder vom Insolvenzgericht keine Benachrichtigungen hinsichtlich ihres Status oder Ausschlussfristen zur Anmeldung von Ansprüchen erhalten werden, das Verfahren also selbst beobachten und die notwendigen Schritte zur Wahrung ihrer Rechte einleiten müssen. Mit der Ausweitung der Beschlüsse auf weltweite Geltung hat LEHMAN BROTHERS die Möglichkeit, international Gläubiger, die hiergegen außerhalb der USA verstoßen, sumarisch von der Geltendmachung gegen die Insolvenzmasse auszuschließen.

Geschädigten, Anlegern, Kunden und sonstige Gläubigern wird außerdem empfohlen, das Insolvenzverfahren sowie alle verfahrensleitenden Beschlüsse und masserelevanten Entscheidungen sorgfältig und ständig zu beobachten und sich ggfs. frühzeitig von im US-Insolvenzrecht erfahrenen Experten beraten lassen, da sonst durch Unüberlegtheit der Ausschluss von der Teilnahme am Insolvenzverfahren droht.

10) Rechtsanwalt und Attorney at Law Helge Naber berät zahlreiche deutsche Geschädigte, deren Anwälte sowie in diesen Angelegenheiten tätige Anlegerkanzleien in Sachen Lehman Bros. Rechtsanwalt und Attorney at Law Helge Naber, Montana, unter www.naberpc.com erreichbar, ist in Deutschland und den USA jeweils als Rechtsanwalt zugelassen und überzeugte speziell durch die erfolgreiche Vertretung deutscher Anlegerinteressen in amerikanischen Graumarktverfahren. Gerne werden Auskünfte in Notfällen von den auch mit ihm kooperierenden Rechtsanwälten Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht), unter 01724107745 oder 0421/321121 kollegialiter erteilt. Oder aber Sie füllen das Vertretungsformular aus. Wer Mitglied der Interessensgemeinschaft der Lehman-Brothers-Opfer werden möchte, kann dieses Formular ebenfalls mit dem Zusatz verwenden "Interessensgemeinschaft Lehman-Brothers-Opfer". Teilnehmer der Interessensgemeinschaft erhalten dann weitere Informationen über das Verfahren. Kolleginnen und Kollegen, Verbraucherzentralen u.a. können die Ansprüche über den Kollegen Naber zur Entschädigung in dem Entschädigungsverfahren vor der SIPC anmelden.