Securenta AG Gemäß dem Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz vom 01.06.07 (6 S 422/06) konnte die Verjährung der Schadensersatzansprüche nicht vor dem 19.07.04 wegen rechtlicher Ungewissheit beginnen. In verjährungsrechtlicher Hinsicht verficht dazu das Landgericht Göttingen allerdings eine andere Auffassung.
… für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 12.09.2006 - 1 C 843/05 - abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.590,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.07.2005 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
(U. d. LG Chemnitz v. 01.06.07, 6 S 422/06) ...
Gründe:
I.
Gem. § 540 I Ziff. i ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils verwiesen. Diese sind im Hinblick auf das Berufungsverfahren zu ergänzen wie folgt: Die Parteien führen den Rechtsstreit in der Berufung mit gleichbleibenden Anträgen und unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens fort.
Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Amtsgerichts, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt, da die (neue) 3-jährige Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Geschädigten laufe; diese beginne erst mit der Beseitigung der rechtlichen Ungewissheit durch Urteil des BGH vom 19.07.2004. Im Übrigen wird auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das ergangene Urteil.
Zu den weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens, insbesondere auch zum Vortrag des Streithelfers, sowie zu den gestellten Anträgen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Hauptverhandlungsprotokolle vom 01.02.2007 und 26.04.2007 Bezug genommen. Im letztgenannten Termin hat die Kammer Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin S. und D.. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Der klägerische Anspruch ist nicht verjährt.
a)
Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die 3-Jahres-Frist des Art. 229 § 6 I Satz 1 EGBGB lediglich an den objektiven Fristablauf anknüpfe, ist überholt. Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2007 (XI ZR 44/06) ausgesprochen, dass der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB (n.F.) auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I Nr. 2 BGB zu berechnen ist. Damit ist der in Literatur und Rechtsprechung bestehende Streit - bei der sich das Amtsgericht wohl einer Mindermeinung angeschlossen hat - erledigt; die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die dortigen Argumente.
b)
Die erforderliche Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Anspruchs (Beweislast: Beklagte) ist vorliegend erst für das Jahr 2004 anzunehmen. Zwar hatte der Kläger bereits 2001 einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche mandatiert (welcher Klage erhoben und diese zurückgenommen hat), so dass eine Kenntnis von den schadensbegründenden objektiven Tatsachen für diesen Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann. Dennoch ist dieser Zeitpunkt nicht mit dem Beginn der Verjährungsfrist gleichzusetzen, da bei der Berechnung des Fristlaufs auch Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 99, 2041). Namentlich bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage, die auch für einen rechtskundigen Dritten nicht durchschaubar ist, kann der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein.
Ein solcher Fall ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer gegeben. Zunächst hat - wie die Berufung zutreffend vorträgt - der Bundesgerichtshof erst mit seiner Entscheidung vom 19.07.2004 die Auffassung vertreten, dass auch bei atypisch stillen Gesellschaftsverträgen der Gesellschafter nicht nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Gesellschafterbeitritt zu behandeln ist, sondern - bei Falschberatung - einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage geltend machen kann. Zuvor waren - u.a. auch durch das Oberlandesgericht Dresden, 8 U 630/02 - die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewendet worden, wie die Beklagte selbst ausführt, auf Basis der vormaligen ständigen Rechtsprechung des BGH, BGHZ 55, 5; die Beklagte führt auch zutreffend aus, dass die Änderung der Rechtsprechung zur "Stärkung des Anlegerschutzes" für den Rechtsuchenden nicht vorhersehbar gewesen ist. Gerade dies begründet jedoch eine Fallgestaltung, in der nicht allein die Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen den Verjährungslauf begründet, sondern erst seine Kenntnis von der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, welche zuvor aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung nicht gegeben war. Es handelt sich also nicht um die Frage der zutreffenden rechtlichen Würdigung des bekannten Sachverhaltes und auch nicht um die Frage, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig eingeschätzt hat (vgl. hierzu das beklagtenseits vorgelegte Urteil des Landgerichts Göttingen vom 08.03.07, Anlage BE 2), welche Vorstellungen den Verjährungsbeginn nicht beeinflussen, sondern um die Frage der Unzumutbarkeit, weil ein rechtskundiger Dritter von einer Klageerhebung hätte abraten bzw. auf die damit verbundenen ganz erheblichen Risiken hätte hinweisen müssen. Die Kammer teilt daher nicht die Auffassung des Landgerichts Göttingen, die der Entscheidung des BGH vorangehenden Divergenzen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung seien nicht das Ergebnis einer besonders verwickelten, unübersichtlichen oder ungeklärten Rechtslage; verneint man dies, so lässt sich kaum ein Fall denken, in den das Unzumutbarkeitskriterium einschlägig wäre. Dieses muss jedenfalls dann greifen, wenn von einem rechtskundigen Dritten das ganz überwiegende Risiko einer erfolglosen Rechtsverfolgung angenommen werden muss. Ein solcher Fall ist aber gegeben, wenn die Prozessführung entgegen der Rechtsprechung des BGH erfolgen muss, vgl. BGH NJW 99, 2042.
2. Der klägerische Anspruch wegen Falschberatung ist dem Grunde nach gegeben.
a)
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen - siehe oben - einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich vorliegend aufgrund Prospektmängeln sowie Verletzung der Aufklärungspflicht aufgrund Versäumnissen des Anlagevermittlers, für welchen die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat (BGH vom 21.03.2005, II ZR 157#03) ; Verhandlungsgehilfe der Beklagten war der Zeuge S., denn er war unstreitig aufgrund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Vertriebsvertrages als Vermittler in deren Interesse tätig (und nach seinen Angaben auch von der Beklagten geschult). Der Kläger wurde nämlich nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken des angebotenen Anlagemodells aufgeklärt.
b)
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.03.05, II ZR 140/03; vom 26.09.05, II ZR 314/03) muss einem Anleger ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, er muss also über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind, aufgeklärt werden, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Diese Aufklärung muss insbesondere verständlich und vollständig erfolgen. Im Hinblick auf die vorliegende Beteiligungsform hat der Bundesgerichtshof dies dahin konkretisiert, dass der Anleger darüber aufzuklären ist, dass er an den Verlusten beteiligt wird und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten (a.a.O.), insbesondere soweit die vertraglich zugesagten Entnahmen erfolgt sind. Die Aufklärung hat anlegergerecht zu erfolgen, muss also den Erkenntnishorizont des Anlegers berücksichtigen und über die wirtschaftlichen Zusammenhänge aufklären. Das Anlageziel des Kunden (sichere Geldanlage bzw. Bereitschaft zur Risikoübernahme) und sein einschlägiges Fachwissen muss abgeklärt werden, insbesondere darf gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der alle Risiken weitestgehend ausgeschlossen sind (OLG Nürnberg, ZIP 98, 380) bzw. darf bei einer Anlage zur Alterssicherung eine spekulative Anlage nicht empfohlen werden (OLG Jena, OLG-NL 05, 148).
Der Emissionsprospekt ist bereits dann nur zur Aufklärung des Anlageinteressenten geeignet, wenn er diesem so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen wird, dass sein (umfangreicher) Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (OLG Dresden a.a.O.m.w.N.). Er ist auch nur dann zur Aufklärung geeignet, wenn die Voraussetzungen gem. BGH NJW 05, 1120, erfüllt sind.
c)
Vorliegend stehen folgende Umstände als unstreitig fest bzw. sind durch die Aussage des Zeugen S. (den die Beklagte selbst benannt hat und den die Kammer aufgrund seines persönlichen Auftretens für glaubhaft erachtet, da er den Eindruck eines zwar durchaus am eigenen Interesse orientierten, im Übrigen jedoch redlichen Geschäftsmanns vermittelt hat) bewiesen:
Der Kläger hat eine Altersvorsorge erstrebt, er hat auf Antaten des Beraters hierzu seinen vormaligen Bausparvertrag aufgelöst und den streitgegenständlichen Beteiligungsvertrag ("SecuRente") abgeschlossen. Der Emissionsprospekt wurde ihm bei Unterschrift übergeben und hat ihn der Zeuge S. insoweit aufgeklärt, als er auf eigene gute Erfahrungen mit der Anlage verwiesen haben dürfte und das vorhandene (aber geringe) Risiko dahin beschrieb, es entspreche nicht dem einer Aktienanlage, da das Geld in Immobilien investiert werde. Eine Belehrung über die Rückzahlungspflicht entnommener Gelder ist nicht erfolgt, allenfalls eine solche dahin, im Insolvenzfalle sei die verbleibende Einlage geschuldet.
d) Mit diesem Sachverhalt ist der Kläger durch den Zeugen aber weder mündlich noch schriftlich in der erforderlichen Weise aufgeklärt worden.
(1)
Eine ausreichende Aufklärung ist nicht schon durch den ausgehändigten Emissionsprospekt erfolgt. Dieser ist jedenfalls nicht so rechtzeitig ausgehändigt worden, dass der Kläger vor Vertragsschluss von seinem Inhalt, insbesondere den umfangreichen Risikohinweisen (Anlage B 4) hätte Kenntnis nehmen können. Dies ist auch nicht dadurch geheilt, dass nach nochmaliger Übersendung des Prospekts ein weiteres Widerrufsrecht eingeräumt wurde, da dieses nicht einer Aufklärung vor Vertragsschluss und der damit einhergehenden Auflösung von anderweitigen Anlagen zwecks Bereitstellung der erforderlichen Mittel gleichgestellt werden kann; hat der Anleger nämlich seine Anlageentscheidung getroffen und entsprechend disponiert, wird er eher an der getroffenen Entscheidung festhalten. Vor allem aber ist die vorgelegte, 10-seitige Belehrung (Anlage B 4) zur Aufklärung nicht geeignet. Gerade dem unerfahrenen Anleger wird es nicht möglich sein, aus der Vielzahl aufgeführter allgemeiner Risiken gerade die mit der Anlageform verbundenen spezifischen Risiken, insbesondere das der Nachschusspflicht, zu entnehmen und richtig einzuordnen. Insbesondere sind die spezifischen Risiken auch im Text versteckt und nicht besonders hervorgehoben. Anhand der Entscheidung BGH in NJW 05, 1120, vermag der Prospekt daher die erforderliche Aufklärung nicht zu leisten.
(2) Diese leistet auch nicht der im Zeichnungsschein (Anlage K i) enthaltene Hinweis, wonach es sich um eine Unternehmensbeteiligung handele und eine Nachschusspflicht bei Beendigung der Gesellschaft möglich sei. Solche allgemeinen Hinweise ermöglichen es dem normalen Anleger nicht, dieses Risiko einzuordnen (OLG Dresden a.a.O.m.w.N.), insbesondere dann, wenn die Anlage im Vermittlungsgespräch als relativ sicher dargestellt wird (hierzu unten).
3. Der Zeuge S. hat nach seinem glaubhaften Bekunden den Kläger im Hinblick auf mögliche Verluste lediglich dahin aufgeklärt, dass im Fall der Insolvenz Nachschusspflichten bestehen könnten. Ausdrücklich nicht aufgeklärt hat er über die - dem Anleger ohnehin seiner Auffassung nach unverständliche - Nachschusspflicht bezüglich entnommener Gelder. Im Übrigen hat er seine seinerzeitige Überzeugung wiedergegeben, es handele sich um eine nicht übermäßig riskante Anlage - nicht vergleichbar einer Aktienanlage - in Immobilien. Damit fehlen wesentliche Elemente der notwendigen Aufklärung über die Anlageform und die allgemeinen bzw. spezifischen Risiken der Beteiligung. Diese konnte aber auch schon deshalb nicht geleistet werden, weil der Zeuge selbst offenbar keine ausreichende Kenntnis über die rechtliche Konstruktion der Beteiligungen und die damit verbundenen Gefahren aufwies, abgesehen davon, dass die eingezahlten Gelder investiert werden sollten und die weitere Entwicklung dann von der "wirtschaftlichen Lage" bzw. "der Konzernführung" abhänge.
Nach diesem Beweisergebnis ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass der Kläger, der auch nach Angabe des Zeugen S. um eine Altersvorsorge besorgt war und eine sichere Anlage aufgelöst hat, über die Risiken (Totalverlust bzw. Nachschusspflicht) seinem Verständnishorizont entsprechend aufgeklärt worden ist.
4. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist schuldhaft erfolgt, da die Beklagte den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht angeboten hat. Sie ist auch für den Erwerb der Beteiligung durch den Kläger kausal geworden, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, die unrichtige Auskunft sei für die Anlageentscheidung ursächlich geworden (OLG Dresden a.a.O.). Der Kläger ist daher im Rahmen des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen so zu stellen, als ob er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte (siehe oben). Er hat also Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einlagen, da die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht einschlägig sind. Allerdings hat die Beklagte eine Einzahlung von mehr als EUR 4.590,14 bestritten, welchen Bestreiten der beweispflichtige Kläger nicht entgegengetreten ist. Der Schadensersatzanspruch ist daher auf die zugestandene Summe zu beschränken.
5. Der Kläger muss sich nicht auf die Anrechnung von Steuerersparnis verweisen lassen; der Steuervorteil wird dem Anleger nach der Rückabwicklung in der Regel nicht verbleiben.
Die Kostenentscheidung erfolgt anhand der Quote des Obsiegens/Unterliegens aus §§ 97, 92 II ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. I0 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 II ZPO nicht vorliegen. Insbesondere sind die rechtlichen Grundlagen für die Annahme eines Aufklärungsverschuldens hinreichend geklärt, legt die Kammer bezüglich der Verjährungsvorschrift die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde und ist ansonsten eine Tatsachenentscheidung zu treffen gewesen.