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EuGVVO Art.1, 15, 16; BörsG §53 a.F.
LG Darmstadt: Inländische Gerichtszuständigkeit für Ansprüche aus verlustreichen Optionsgeschäften über ausländischen Broker bei Rechtsschein einer deutschen Niederlassung
LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2004 … 8 O 143/03 (nicht rechtskräftig)
1. Die kommissionsweise Durchführung von Devisen-, Wertpapier- und Warentermingeschäften unterfällt Art.15 Abs.1 EuGVVO, wenn der Kunde als Privatanleger bzw. Verbraucher auftritt.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung i.S.d. Art.15 Abs.2 EuGVVO vorliegt, kommt es auch auf den Rechtsschein an. Der Kunde bzw. Dritte braucht deshalb den Nachweis einer Abschlussvollmacht des inländischen Büros des ausländischen Brokers nicht zu führen, wenn der ausländische Broker zurechenbarerweise diesen Eindruck erweckt hat.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Geldbeträgen, die er bei der Durchführung von Optionsgeschäften auf US-amerikanische Aktien verloren hat.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht, die auf dem europäischen und US-amerikanischen Wertpapier- und Warenmarkt hauptsächlich als Makler und Händler von Wertpapieren und Waren tätig ist und im Jahr 1987 den Namen Prudential-Bach Securities Inc. trug. Geschäftspartner der Beklagten für den Bereich BRD war die Prudential-Bach Securities (Germany) Inc., Niederlassung Frankfurt/M., Zweigniederlassung der PrudentialBach Securities (Germany) Inc. mit Sitz in Wilimington, Delaware (im Folgenden: PBSG).
Im Jahre 1987 wandte sich der Kläger aufgrund einer Werbeanzeige an die dort angegebene Telefonnummer der Frankfurter Niederlassung der PBSG, wo er mit dem damaligen Mitarbeiter X. in Kontakt kam. Dieser bot dem Kläger eine Kontoeröffnung bei der Beklagten mit der Möglichkeit der Vornahme von Optionsgeschäften an und sandte dem Kläger entsprechende Unterlagen zu. Am 23.11.1987 unterzeichnete der Kläger die Antrags- und Vertragsformulare und sandte diese mit Schreiben vom 25.11.1987 an die PBSG Niederlassung in Frankfurt/M. zu Händen X. Inhalt der Vertragsformulare war u.a. ein Antrag auf Eröffnung eines ¹Command Account“ (Wertpapierkonto) bei der Beklagten zum An- und Verkauf von Wertpapierern einschließlich Optionen. Das Konto wurde bei der Beklagten in New York geführt.
Am 29.7.1987 zahlte der Kläger auf das eröffnete Konto 96618,36 US-$ und am 23.10.1987 63753,78 US-$ ein. In der Zeit vom 17.8.1987 bis 15.8.1989 wurden über das Konto bei der Beklagten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien abgewickelt. Dabei unterhielt der Kläger keinen direkten Kontakt mit der Beklagten, alle Geschäfte wurden über das Frankfurter Büro und die dortigen Mitarbeiter abgewickelt.
Durch die Optionsgeschäfte entstanden dem Kläger erhebliche Verluste in Höhe von insgesamt 79326,77 US-$ zuzüglich Bankprovisionen in Höhe von 16093,31 US-$. Beide Beträge sind Gegenstand der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und insoweit entscheidungsreif (§303 ZPO).
Das LG Darmstadt ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art.16 i.V.m. Art.15 EuGVVO.
Bei dem zwischen den Parteien begründeten Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Verbrauchervertrag i.S.d. Art.15 Abs.1 EuGVVO. Unstreitig hat der Kläger den Vertrag außerhalb seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen. Die mit dem Vertrag verbundene Gewinnerzielungsabsicht auf Klägerseite begründet keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Aus diesem Grund hat die Kammer keine Bedenken, die seitens des EuGH noch nicht entschiedene Frage, ob die kommissionsweise Durchführung von Devisen-, Wertpapier- und Warentermingeschäften unter Art.15 Abs.1 EuGVVO subsumierbar ist, zu bejahen.
Die Kammer geht auch davon aus, dass die vorliegend geltend gemachten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung als ¹Ansprüche aus einem Vertrag“ unter die Vorschrift subsumiert werden können. Die in Art.15, 16 EuGVVO für den Verbraucher geschaffene Sonderregelung hinsichtlich der Zuständigkeit hat den Zweck, den Verbraucher als wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen und diesem so den Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch zu erschweren, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (EuGH ZIP 1993, 826 = NJW 1993, 1251, dazu EWiR 1993, 1077 (Heinemann)). Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung der Vorschrift müssen gerade auch Ansprüche, die sich aus einem wegen Verstoßes gegen Verbrauchervorschriften nichtigen Verbrauchervertrag ergeben, die Vorteile der Sonderregel genießen.
Die Beklagte hat auch ihre berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie über die PBSG Verträge mit inländischen Personen abschloss und abwickelte.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte i.S.d. Art.15 Abs.2 EuGVVO eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung in Deutschland hat.
Der Begriff der Niederlassung (Oberbegriff für Agentur und Zweigniederlassung) ist autonom auszulegen. Die Niederlassung ist vor allem dadurch charakterisiert, dass sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegt. Mit dem Begriff ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann in der Weise, dass diese, obwohl sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem ausländischen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (EuGHE 78, 2182 = NJW 1977, 94).
Legt man die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls zugrunde, so liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Repräsentanz in Frankfurt, mit der der Kläger Kontakt hatte, war Zweigniederlassung der Prudential-Bach Securities (Germany Inc.), einer von der Beklagten gesellschaftsrechtlich unabhängigen Gesellschaft. Außerdem wurden die Geschäfte nicht unmittelbar mit der Repräsentanz in Frankfurt/M. abgeschlossen. Wie sich aus dem vorgelegten operating agreement ergibt, hatte die Frankfurter Repräsentanz keinerlei Vertretungsmacht. Die Geschäfte wurden vielmehr mit der Beklagten direkt abgeschlossen, das Frankfurter Büro fungierte nur als Bote. Von der Wirksamkeit dieses operating agreement ist auszugehen, da der Kläger hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuständigkeit die Beweislast trägt und keinen gegenteiligen Beweis angetreten hat.
Die tatsächlichen Gegebenheiten sind allerdings nicht allein maßgeblich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Niederlassung im Sinne des EuGVVO anzunehmen ist. Es kommt auch auf den Rechtsschein an. Der EuGH hat zwar einen Fall wie den hier zugrunde liegenden noch nicht entschieden. Er hat jedoch in seiner Entscheidung vom 9.12.1987 ausdrücklich ausgeführt, dass sich Dritte auf den erweckten Anschein einer Niederlassung verlassen können müssen (EuGH NJW 1988, 625, dazu EWiR 1988, 63 (Geimer)). Der Kläger braucht also den Nachweis einer eigenen Abschlussvollmacht des Frankfurter Büros nicht zu führen, es reicht aus, wenn die Beklagte zurechenbarerweise diesen Eindruck erweckt hat.
Vorliegend sprechen genügend Anhaltspunkte für den Anschein einer Niederlassung der Beklagten in Frankfurt am Main. Dabei fällt besonders die Tatsache ins Gewicht, dass die Beklagte ihre Geschäfte über eine Gesellschaft mit identischem Namen geführt hat, der sich nur durch den Zusatz ¹Germany“ von der Beklagten unterschied. Dies erweckt den Eindruck bei dem Kunden, als sei das Frankfurter Büro als Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten tätig geworden. Nichts deutet darauf hin, dass es sich in Wirklichkeit um zwei rechtlich voneinander unabhängige Gesellschaften handelt, von denen die eine nicht einmal mit Abschlussvollmacht ausgestattet ist. Das operating agreement selbst war dem Kläger nicht bekannt. Auch wurden Werbung, Vertragsanbahnung, Vertragsabschluss und Abwicklung ausnahmslos über das Frankfurter Büro geführt.
Dass für den Kläger erkennbar eine amerikanische Brokerfirma Vertragspartner wurde, steht dem Anschein einer Niederlassung nicht entgegen. Denn nach der oben zitierten Definition des Begriffes ist es bei Geschäften mit einer Niederlassung durchaus nicht ungewöhnlich, dass der Kunde erkennbar die Verträge mit einem ausländischen Stammhaus abschließt.
Auf diese Weise ist nach außen hin von der Beklagten zurechenbarerweise der Anschein erweckt worden, als sei das Frankfurter Büro eine Zweigniederlassung der Beklagten. Da sich der Kläger auf diesen Anschein verlassen können muss, ist von einer Niederlassung im Sinne des EuGVVO auszugehen.
Die örtliche Zuständigkeit des LG Darmstadt ergibt sich aus Art.16 Abs.1 EuGVVO.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die vom Kläger unterzeichnete Schiedsabrede ist unwirksam wegen Umgehung des Termin- und Differenzeinwandes nach deutschen Börsengesetzen (vgl. BGH ZIP 1987, 1373 = WM 1987, 1153, 1154, dazu EWiR 1987, 1083 (Welter)). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 21.9.1993, die dieselbe Abrede mit einem andern Vertragspartner zum Gegenstand hat und diese für wirksam erachtet (Beschl. v. 21.9.1993 … XI ZR 52/92), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie gründet sich darauf, dass der dortige Kläger zur Zeit des Geschäftsabschlusses seinen Wohnsitz in Italien hatte und daher den Termineinwand ohnehin nicht geltend machen konnte. Die Sachlage ist vorliegend anders, denn der Kläger hatte unstreitig seinen Wohnsitz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland bei Geschäftsabschluss.
Eine Vorlage der noch nicht entschiedenen Frage des Gemeinschaftsrechts an den EuGH war nicht erforderlich, da das vorliegende Urteil mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (vgl. EuGH NJW 1983, 1257).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Frisch, Berlin
Anmerkung der Redaktion:
Das Berufungsverfahren ist anhängig beim OLG Frankfurt/M. unter dem Az. 16 U 152/04.
Das LG Darmstadt hat in einer Parallelentscheidung (Urt. v. 18.5.2004 … 8 O 147/03) in den Gründen wortgleich entschieden. Siehe hierzu den Kurzkommentar von Geimer, EWiR 2004, Heft 19.
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