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LG München I, Urteil v. 28.03.2002 4 O 18021/01, NJW 2002, 1807
13. Rechtsschutz für Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Aktienemission
ARB-RU 98 §§ 3 II, 25 I; BörsG §§ 45 ff.
1. Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft fällt nicht unter die Ausschlussregelung des § 3 II lit. c ARB-RU 98, wenn bei dem Streit nicht gesellschaftsrechtliche Belange im Vordergrund stehen.
2. Werden im Vergleich zur Gesamtaktienzahl nur wenige Aktien erworben, kann von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung nicht ausgegangen werden. (Leitsätze der Redaktion)
LG München I, Urt. u. 28.3. 2002 - 4 O 18021/01 (nicht rechtskräftig)
Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten über Rechtsschutz für ein Streitverfahren des Kl. als eines Aktienerwerbers gegen die Deutsche Telekom AG im Zusammenhang mit deren zweiter und dritter Aktienemission. Der Kl. ist bei der Bekl. seit dem 4. 5. 1999 rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, Stand 1998 (ARB-RU 98), zu Grunde. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem auch den Privat- und Berufsrechtsschutz nach § 25 I-V ARB-RU 98. Die Versicherungssumme beträgt 255645,95 Euro je Rechtsschutzfall ohne Selbstbeteiligung. Mit Schreiben vom 22. 12. 2000 ersuchte der KI. die Bekl. um Deckungszusage für einen Prozess gegen die Deutsche Telekom AG im Zusammenhang mit deren dritter Aktienemission. Nach einem Schriftwechsel wies die Bekl. den Kl. mit Schreiben vom 16.2. 2001 auf §§ 25 I und 3 II f ARB-RU 98 hin. Mit Schreiben vom 14.3. und 4.5.2001 lehnte die Bekl. die Gewährung von Rechtsschutz ab. Am 7. 6. 2001 erhob der KI. gemeinschaftlich mit vier Familienmitgliedern Klage gegen die Deutsche Telekom AG beim LG Frankfurt a. M. Darin macht er Prospekthaftungsansprüche und Deliktsansprüche aus der Emission der zweiten und dritten Tranche geltend. Die anteilige Kostenbelastung des KI. von quotal 21,88% aus diesem Verfahren belaufen sich dabei auf 13979,40 Euro. Die Summe beinhaltet anteilig drei Anwaltsgebühren sowie die Gerichtskostenvorschüsse. Im Laufe der letzten mündlichen Verhandlung wurde unstreitig gestellt, dass diese Beträge vom Kl. auch beglichen worden sind. Der Emissionsprospekt für die zweite Tranche der Telekom-Aktien war am 25. 6. 1999, der für die dritte Tranche am 19.5.2000 veröffentlicht worden. Mit Schreiben vom 21. 6. 2001 erstrebte der KI. erneut Deckungszusage von der Bekl., die diese abermals ablehnte. Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Die Bekl. schuldet Rechtsschutz gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
1. Die vom Kl. getätigten Aktienkäufe sind privater Natur und damit vom Privatrechtsschutz gern. § 25 I ARB-RU 98 umfasst.
a) Gemäß § 25 I ARB-RU 98 besteht Versicherungsschutz nur für den privaten Bereich. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Diese Begriffe sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss. Demnach fällt darunter nach dem Regelungszusammenhang jede Tätigkeit, die nach § 24 ARB-RU versicherbar ist, da nicht davon auszugehen ist, dass der Versicherer hat Haftungslücken entstehen lassen wollen (BGH, NJW 1992, 3243).
b) Die Verwaltung eigenen Vermögens ist, auch wenn es beträchtlich ist, dabei dem privaten Bereich zuzuordnen (BCH, N.JW 1992,3243; OLG Hamm, VersR 1992, 821). Es geht dabei nämlich nicht vordergründig um eine berufsmäßige Tätigkeit, die von der Absicht der dauernden Gewinnerzielung beherrscht wird, so dass eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit i. S. von § 24 I lit. a ARB-RU 98 in Betracht gezogen werden könnte.
c) Von einer berufsmäßigen Tätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert. Abgrenzungskriterium ist dabei nicht die Höhe des zu verwaltenden Vermögens, sondern das Ausmaß der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte (BGH, NJW 1992, 3243). Demnach ist ein planmäßiger Geschäftsbetrieb oder eine irgendwie geartete Betriebsorganisation notwendig. Die Grenze zur selbstständigen Berufstätigkeit bei privater Vermögenslage wird erst dann überschritten, wenn mit dem Anteilserwerb ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft genommen werden soll (Harbauer, ARB, 6. Aufl. [1998], § 24 ARB 75 Rdnr. 12). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.
d) Das Gericht geht für den vorliegenden Fall davon aus, dass der Aufwand zur Verwaltung der Aktien gering ist. Kauf- und Verkaufsaufträge lassen sich durch einfache Schreiben an die Bank realisieren. Daran ändert im konkreten Fall auch der Umstand nichts, dass der Bruder des Bekl. möglicherweise in die Aktiengeschäfte des Kl. involviert war. Zum einen fehlt konkreter Vortrag zum Ausmaß dieser Tätigkeiten des Bruders. Zum anderen ist es grundsätzlich keineswegs ungewöhnlich, dass sich Familienmitglieder gegenseitig unterstützen. Allein aus diesem Umstand kann nicht auf eine Berufsmäßigkeit geschlossen werden. Weiter führende Umstände hat die Bekl. nicht vorgetragen. Für eine private Vermögensanlage spricht weiter der Umstand, dass der Kl. einem geregelten Vollzeitberuf als Geschäftsführer nachgeht.
2) Der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung stehen keine Ausschlussgründe aus dem Versicherungsvertrag entgegen.
a) Die vom Kl. im Rahmen des Prozesses vor dem LG Frankfurt a. M. verfolgten Ansprüche unterliegen nicht dem Ausschlussgrund von § 3 II ARB-RU 98 „Recht der Handelsgesellschaften“. Unter den Tatbeständen des § 3 II ist die Verfolgung oder Abwehr aller Ansprüche zu subsumieren, die ihren Rechtsgrund in einem handelsrechtlichen Gesellschaftsvertrag oder einer gesellschaftsrechtlichen Norm finden (Harbauer, § 4 ARB 75 Rdnr. 24 m. w. Nachw.). Es sollen Streitigkeiten erfasst werden, die im Kern in typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben.
Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Kapitalanteilen an einer Kapitalgesellschaft fällt nicht unter die Ausschlussregelung, wenn bei dem Streit nicht gesellschaftsrechtliche Belange im Vordergrund stehen (so für die GmbH: OLG Hamm, NVersZ 2001, 183 = AnwBI 2001, 375). Im vorliegenden Fall ergibt sich das Fehlen des gesellschaftsrechtlichen Schwerpunkts bereits aus dem Umstand, dass das haftungsauflösende Moment vor dem Erwerb der Aktien durch den KI. gesetzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen dem KI. und der Deutschen Telekom AG noch keine gesellschaftsrechtliche Bedeutung. Auch ist der vom KI. erworbene Aktienanteil im Vergleich zur Gesamtaktienanzahl der Deutschen Telekom AG so gering, dass nicht von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ausgegangen werden kann. Vielmehr steht in einer Gesamtbetrachtung die private Vermögensanlage im Vordergrund.
Der Anspruch kann auch nicht allein deswegen unter das „Recht der Handelsgesellschaften“ subsumiert werden, weil im Rahmen des § 49 S. 2 BörsG die Kammer für Handelssachen ausschließlich zuständig ist. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erledigt diese Rechtsstreitigkeiten unter allen maßgeblichen zivilrechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig davon, ob sie ausschließlich handelsrechtlicher Natur sind oder nicht.
b) Der vom KI. verfolgte Anspruch aus § 45 BörsG stellt nach der Rechtsauffassung des Gerichts einen nicht-vertraglichen Schadensersatzanspruch i. S. von § 2 lit. a ARB-RU 98 dar. Ihm kann damit der Einwand der Vorvertraglichkeit gem. § 4 I lit. c nicht entgegengehalten werden. Für die vom Kl. angezogenen deliktsrechtlichen Normen bedarf dies ohnehin keiner Begründung. Auch in diesem Zusammenhang gilt vorrangig, dass hinsichtlich der ARB-RU 98 auf den Verständnishorizont eines verständigen Versicherungsnehmers abzustellen ist.
Die Rechtsnatur der §§ 45 ff. BörsG ist umstritten. Teile der Literatur klassifizieren sie als eine kraft Gesetzes eintretende Vertrauenshaftung, andere verstehen den Emissionsprospekt als rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinn eines Qualitätsversprechens, wieder andere sehen den Grund der Haftung in der Verletzung deliktischer, vertragsunabhängiger Verkehrspflichten (Schwark, BörsG, 2. Aufl. [1994], §§ 45, 46 Rdnr. 5 m. Nachw.). Die wohl überwiegende Ansicht tendiert zu einem Vertrauenshaftungstatbestand (Schwark, §§ 45,46 Rdnr. 5; Lehmann, WM 1985, 184). Jedenfalls handelt es sich bei § 45 BörsG nicht um eine rücktrittsrechtliche Regelung. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 45 I und II BörsG. § 45 II BörsG hat eine schadensersatzrechtliche Struktur und belegt, dass es sich bei der Vorschrift um eine Kompensation des Vertrauensinteresses in Form der Naturalrestitution handelt (Gerber, Die Prospekthaftung bei Wertpapieremissionen nach dem dritten Finanzmarktförderungsgesetz, 2001, S. 155).
Unabhängig von der dogmatischen Einordnung ist der gesetzlich normierte Anspruch von seinem Inhalt her auf Schadensersatz gerichtet, so dass er nach dem maßgeblichen Verständnishorizont unter die Regelung von § 2 lit. a ARB-RU 98 fällt. Maßgeblich sind hierfür die in §§ 249 f. BGB vorgesehenen Rechtsfolgen für Schadensersatzansprüche. Soweit Naturalrestitution möglich ist, wird diese in § 45 I BörsG angeordnet. Ist sie wegen Verkaufs der Aktien nicht mehr möglich, sieht § 45 II BörsG Schadensersatz vor, begrenzt auf den Ausgabepreis zuzüglich der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen, üblichen Kosten. Diese Rechtsfolge lässt sich nur mit der Annahme eines Schadensersatzanspruchs begründen.
c) Der Kauf von Aktien stellt kein Termin- oder vergleichbares Spekulationsgeschäft dar. Die Ausschlussklausel von § 3 II lit. f ARB-RU 98 ist damit nicht einschlägig.
Ein Termingeschäft beinhaltet die Verpflichtung, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis an einem bestimmten Termin (Verfalltag) in der Zukunft zu übernehmen oder zu liefern. Ähnliche Anforderungen sind an vergleichbare Spekulationsgeschäfte zu stellen. Den Gegensatz hierzu bilden so genannte Kassageschäfte, bei denen Lieferung und Zahlung der gehandelten Waren (z. B, Wertpapiere, Devisen) sofort erfolgt.
Der Kauf von Wertpapieren stellt ein Kassageschäft dar, das nicht unter den Ausschlusstatbestand zu fassen ist. Sinn und Zweck der Klausel ist es, zu verhindern, dass mit den von der Risikogemeinschaft aufgebrachten Beiträgen Auseinandersetzungen aus aleatorischen Verträgen finanziert werden, deren Erfolg für die eine oder andere Seite oder überwiegend vom Zufall abhängt (Harbauer, § 4 ARB 75 Rdnr. 53). Dies ist bei Aktienkäufen nicht der Fall. Zwar vermag die Kursentwicklung einer Aktie in turbulenten Börsenzeiten teilweise mehr oder minder zufällig erscheinen, der Kaufpreis einer Aktienorder steht aber von vornherein fest. Letztlich kann dann nicht mehr von Zufall gesprochen werden, wenn Kursschwankungen dadurch ausgelöst werden, dass in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben gemacht werden. Der Kursgewinn oder -verfall hängt dann nicht mehr schwerpunktmäßig von der allgemeinen Marktentwicklung ab, sondern vom Grad der Unrichtigkeit der getätigten Angaben.
Der vom KI. erhobenen Klage vor dem LG Frankfurt a, M, fehlt nicht es nicht an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg.
a) Der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist aus § 114 I 1 ZPO entnommen und ein feststehender Rechtsbegriff. Zu dieser Vorschrift haben Lehre und Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass das Gericht den Rechtsstandpunkt des Ast. für halbwegs zutreffend oder zumindest für vertretbar halten, und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein muss. Im Zweifel ist dabei zu Gunsten des Ast. zu entscheiden (Harbauer, § 1 ARB 75 Rdnrn. 31 ff.). Diese Grundsätze sind auf § 18 I lit. b ARB-RU 98 zu übertragen (BGH, NJW 1988, 266).
Anm. d, Schriftltg.: Die Berufung wird beim OLG München unter dem Az. 25 U 2966/02 geführt, - Vgl. hierzu auch Ombudsmann für Versicherung, Empfehlung v. 28. 2. 2002, BKR 2002, 327. S. im übrigen BGH, NJW-RR 1995, 1303, zum Begriff „Recht der Handelsgesellschaften“. xx
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