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Materalien zum Diskussionsstand zu den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft vor dem 19. Juli 2004 bei Publikumsgesellschaften zur Frage, ob wegen der verwickelten Rechtslage die Verjährung vor dem 19. Juli 2004 beginnen konnte: (zurück hier)
“Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft geben vor, dass der Gesellschafter nicht Schadensersatz in Höhe der Einlage von der Gesellschaft erhält, sondern nach begründeter Kündigung etwa wegen Prospektmangels ein Auseinandersetzungsguthaben gemäß einer Abschichtungsbilanz, welches bei bilanziellen Verlusten gegen Null tendiert. Sie sollen der Gleichbehandlung aller Gesellschafter dienen und gelten nicht bei der Vermittlerhaftung, sondern bei Ansprüchen gegen die Gesellschaft selbst. Günstige Perspektiven bietet hiergegen die Differenzierung in der Rechtsprechung selbst. Die Auffassung, die Rechtsprechung zur Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft habe sich auch bei einer atypischen stillen Gesellschaft nach dem BGH-Urt. vom 27.06.2000 (XI ZR 174/99 (München), NJW 2000, 3558, zu richten, gilt in der forensischen Praxis nicht mehr durchgehend. Das OLG Schleswig hatte eine Revision zugelassen, weil das Verhältnis der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zu einer Haftung auf Rückgewähr gezahlter Einlagen der stillen Gesellschaft bisher eben gerade nicht revisionsgerichtlich für den Fall geklärt sei (OLG Schleswig, Urt. v. 05.12.2002 5 U 28/02, ZIP 2003, 74), dass der Mangel in der Art des Zustandekommens der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung selbst begründet sei. Dieser Entscheidung liegen die folgenden Rechtserwägungen zu Grunde:
-die beklagte Gesellschaft ist wegen des gravierenden Mangels der Kapitalanlage nicht schutzwürdig
-Mitgesellschafter genießen keinen Schutz, weil es unter den atypisch Beteiligten keine Rechtsbeziehung gebe. Es bestehe kein gemeinsames Vermögen, sondern lediglich eine sternförmige (informatorische) Verbindung über das Unternehmen
-Der Grundsatz der gleichen Verteilung im Falle der Liquidation sei nicht schutzwürdig, weil das Prioritätsprinzip als Regelmaßstab für die Verteilung von Vollstreckungschancen gelte
Die gleiche Sichtweise nehmen unter ergänzenden Voraussetzungen die folgenden Senate ein:
OLG Jena 4 U 786 /02, dazu auch: (NJW 2003, Seite 2567-2572)
OLG Frankfurt 27 U 23 / 02
OLG Rostock 1 U 122/99
OLG Schleswig 5 U 28/02
Hingegen wenden folgende Senate - noch - die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft an:
OLG Bamberg 4 W 123/01
OLG Rostock 6 W 86/01
OLG Dresden 8 U 630 / 02
OLG Frankfurt 14 U 148/02
OLG Hamm 8 U 166 /02
OLG Jena 7 U 1305 / 01
OLG Braunschweig 3 U 142/02
Das Landgericht Neuruppin äußerte in dem Beschluss vom 14.03.2003 (1 O 375/02) jedenfalls, dass bei schwerwiegenden Mängeln, d.h. der Verletzung von Sorgfaltspflichten in allen Fundamentalen, die Ansprüche der Anteilseigner nicht durch die Anwendung der gestörten Gesellschaft „wegdefiniert“ werden könnten, dieses sei bei einer planvollen Entwertung und Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens nicht gerechtfertigt. Das Rückabwicklungsverbot der Beteiligung scheide aus
-wenn die Gesellschaft die Geschäfte so angelegt hätte, das keine Aussicht bestanden habe, das eingesetzte Kapital zu erhalten und
-wenn der Anleger keine Informationen über die tatsächliche Entwicklung der Geschäfte erhalten und
-die Geschäftsführung auch nur den grundlegenden Mindestanforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht entspricht.
Das Landgericht Neuruppin äußerte, dass ein Graubereich zwischen Delikt und cic bei Vertragsschluss auch unter Einbeziehungen zukünftiger Unternehmensschädigungen für die Haftung des Unternehmens ausreiche.
Auch das Amtsgericht Rathenow stellte in seiner Entscheidung vom 28.04.03, 4 C 564/02, fest, dass der Gedanke des Verbraucherschutzes es ausschließe, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf atypische stille Beteiligungen an einer Gesellschaft Anwendung fänden mit der Folge, dass statt einer Rückzahlung der Einlage allenfalls die Auseinandersetzung der Gesellschaft verlangt werden könne.”
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