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Newbridge International Inc., Düsseldorf Gemäß dem Urteil des LG Düsseldorf vom 14.01.05 (Az.:13 O 86/03) wurde der Präsident der Newbridge International Inc., wohnhaft in Old Greenwich, Connecticut, USA, zum Schadensersatz an den Kläger in Höhe 33.700,90 Euro aus Börsentermingeschäften aus dem Segment Options & Futures verurteilt, und zwar aus den Gründen des churnings. Die Finanztransaktionen waren über die Newbridge International Deutschland GmbH in Düsseldorf abgewickelt worden. Auf den Gesamtschaden von DM 66.258,91 abzüglich DM 345,66, also DM 65.913,25 (Euro 33.700,90) entfielen 89,29 % an Kommissionen innerhalb eines Zeitraumes vom 15.01.1998 bis zum 26.07.2001.
Der Beklagte hatte es billigend in Kauf genommen bzw. zugelassen, dass bei der Ausübung von Kontrollen über Volumen, Häufigkeit und Risiken der Transaktionen das Depotkonto des Klägers ungeachtet der individuellen Anlegerpräferenzen mit einer übermäßigen Anzahl von Einzeltransaktionen zur Generierung eigener, transaktionsabhängiger Provisionserlöse belastet wurde. Die anvertrauten Vermögenswerte wurden damit ohne erkennbare Analyse zu einem wesentlichen Teil dem Verlust überantwortet.
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