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Neben Schadensersatzansprüchen bestehen Entschädigungsansprüche

OLG Braunschweig: Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf atypisch stille Gesellschaft ("Securenta AG/Göttinger Gruppe III") (Vormalige nicht mehr geltende Rechtsprechung des OLG Braunschweig)


OLG Braunschweig, Beschl. v. 5.2.2003 -- 3 U 266/02 (rechtskräftig; LG Göttingen)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH auf die atypische stille Gesellschaft uneingeschränkt Anwendung. Die abweichenden Entscheidungen des OLG Schleswig (ZIP 2002, 1725; ZIP 2003, 74) erfordern eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht.

2. Einer Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahren (§ 128 ZPO) ergangen ist.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger beteiligte sich unter dem 17.3.1999 mit einer Einmaleinlage von 20.000 DM nebst 5 % Agio und einer Rateneinlage von 144 Monatsraten zu jeweils 342 DM nebst Agio als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten (Securenta Immobilienanlagen und Vermögensberatung AG). Auf dem Zeichnungsschein hatte der Kläger von mehreren möglichen Ankreuzalternativen folgende Variante gewählt: "Für meine Einlage beantrage ich Entnahme und deren Auszahlung auf mein o.g. Konto", ohne dabei -- wie auf dem Zeichnungsschein für diese Alternative vorgesehen -- angekreuzt zu haben, in welchen Zeitabschnitten die Entnahmen erfolgen sollten. Weiter hatte der Kläger angekreuzt: "Für meine Rateneinlage beantrage ich jährliche Entnahme und deren Wiederanlage im Rahmen der F." Zudem finden sich auf dem Zeichnungsschein optisch hervorgehoben folgende Hinweise: "1.$$Dieses Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter stellt keine festverzinsliche Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung dar. 2.$$Bei Beendigung der stillen Gesellschaft kann zum Ausgleich eines eventuell negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht bestehen. (....)"

Mit Datum vom 15.10.1999 leistete der Kläger eine Einmaleinlage in Höhe von 1.000 DM zzgl. Agio. Zudem leistete der Kläger in der Zeit vom 15.8.1999 bis zum Mai 2002 monatliche Raten in vereinbarter Höhe. In der Zeit von September 1999 bis einschließlich Dezember 2000 wurde dem Kläger monatlich ein Betrag von 150 DM als Entnahme ausgezahlt. Im Mai 2001 erhielt der Kläger 75 DM, im Juni und Juli 2001 50 DM als Entnahme.

Der Kläger behauptet, bei den Vertragsverhandlungen habe der Vermittler -- G., dem der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Mai 2002 den Streit verkündet hat -- ihm eine monatliche Ausschüttung in Höhe von 150 DM über die Dauer von 12 Jahren versprochen. Der Vermittler habe ihm erklärt, bei dieser monatlichen Zahlung in Höhe von 150 DM handele es sich um eine Gewinnausschüttung der Beklagten. Der Vermittler habe den Kläger arglistig getäuscht, um ihn zu einem Vertragsschluss zu bewegen. Mit Schreiben vom 19.4.2002 hat der Kläger die Beteiligung daher unstreitig angefochten und Rückerstattung der Einlagen gefordert. Da die Beklagte nicht zahlte, macht der Kläger die Einlagen abzüglich der geleisteten Entnahmen nunmehr klageweise geltend.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.459,86 <&eu;> zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG Göttingen hat mit Urteil vom 24.10.2002 (2 O 448/02) die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

<U15>Gründe:

1. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger kann die Rückzahlung seiner Einlagen nicht verlangen. Denn da die stille Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden ist, finden auf die vorliegende Sache die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (zur Anwendbarkeit auf die atypische stille Gesellschaft vgl. BGHZ 8, 157; vgl. auch BGH ZIP 1992, 1552, 1554 = NJW 1992, 2696, 2698, dazu EWiR 1992, 1111 (Blaurock); BGH ZIP 1993, 1089 = NJW 1993, 2107, dazu EWiR 1993, 815 (Dreher); vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt, HGB, 4. Aufl., § 230 Rz. 69) mit der Folge Anwendung, dass der Kläger nur die Auseinandersetzung nach § 235 HGB verlangen könnte.

Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet zwar ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schätzenswerter Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß (BGHZ 62, 234, 241; BGHZ 75, 214, 218), eine besonders grobe (Hervorhebung des Gerichts) Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt und ein deswegen in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellender Schadensersatzanspruch keinen genügenden Ausgleich ermöglicht (BGHZ 55, 5, 9 f.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben und wird von dem Kläger so auch nicht geltend gemacht.

Soweit der Kläger demgegenüber aus Gründen des Verbraucherschutzes und aus der hohen Zahl der Anleger beim zugrunde liegenden Anlagemodell eine Ausnahme von der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft herleiten will, wird auf die Entscheidung des BGH vom 2.7.2001 -- II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364 = NJW 2001, 2718, dazu EWiR 2001, 919 (Allmendinger) hingewiesen, in der die Geltung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch -- dort zum HWiG -- im Zusammenhang mit verbraucherschützenden Gesetzen (vgl. auch OLG Dresden ZIP 2002, 1293) und ausdrücklich auch für eine Publikumsgesellschaft bejaht ist.

Da die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft gerade auch einen der Billigkeit entsprechenden Ausgleich der Interessen des einzelnen Anlegers mit den Interessen auch der Gesellschaftsgläubiger und der Mitgesellschafter herstellen sollen (vgl. BGH ZIP 2001, 1364, 1366 = NJW 2001, 2718, 2720) kann der Kläger auch aus § 242 BGB nichts für seine Rechtsposition herleiten.

Auch aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.5.1993 -- II ZR 136/92, ZIP 1993, 1089 = NJW 1993, 2107 ergibt sich nichts, das gegen die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sprechen könnte. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung für alle Formen der stillen Gesellschaft gelten und einen sofortigen Rückgewährsanspruch, wie er hier vom Kläger geltend gemacht wird, hindern. Wenn es dort weiter heißt, verlangt werden könne "eine sofortige Abwicklung nach sofortiger Kündigung", ist damit "eine sofortige Auseinandersetzung nach § 235 HGB" gemeint, wie in dem Urteil auch noch ausdrücklich klargestellt worden ist. Eine solche Auseinandersetzung nach § 235 HGB und die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens verlangt der Kläger hier aber nicht, und zwar auch nicht hilfsweise. Dazu müsste zunächst auch erst ein etwaiges Guthaben ermittelt werden.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschl. v. 4.7.2002 -- V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1.10.2002 -- XI ZR 71/02, ZIP 2002, 2148, 2151 = NJW 2003, 65, 67). Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft im vorliegenden Fall stützt sich auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, so dass Klärungsbedarf nicht besteht. Dass die Frage in einer Vielzahl anhängiger Rechtsstreite entscheidungserheblich ist oder sein wird, ändert daran nichts. Die Vielzahl gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten allein begründet die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht. Eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erscheint angesichts der gefestigten Rechtsprechung nicht notwendig.

3. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Unter 1. ist bereits ausgeführt, dass sich der Senat mit der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht in einen Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.5.1993 -- II ZR 136/92, ZIP 1993, 1089 = NJW 1993, 2107 stellt, sondern in seiner Bewertung darauf aufbaut. Auf die kontroverse Beurteilung des zugrunde liegenden Beteiligungsmodells kommt es bei der Entscheidung des Rechtsstreits im Rahmen der Anträge nicht an.

Soweit das OLG Schleswig (ZIP 2002, 1725; ZIP 2003, 74, dazu EWiR 2003, 207 (Wilsing/Siebmann)) die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei Einlagenrückforderungen eines atypischen stillen Gesellschafters bei Prospekthaftung und Beratungsverschulden unter bestimmten Voraussetzungen nicht anwenden will, sieht der Senat darin eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die dem Senat keine Veranlassung gibt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Frage zu stellen und erneut überprüfen zu lassen. Soweit ersichtlich ist die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei Publikumsgesellschaften allgemein wie auch bei atypisch stillen Gesellschaften in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach wie vor so weitgehend anerkannt, dass eine einheitliche Rechtsprechung nicht gefährdet erscheint (vgl. aus neuester Zeit OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, dazu EWiR 2003, 233 (Schwennicke); OLG Dresden ZIP 2002, 1293).

4. Der Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die angefochtene Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 ZPO) ergangen ist. Im Wortlaut des § 522 Abs. 2 ZPO findet sich kein Hinweis darauf, dass die vereinfachte Form der Berufungszurückweisung nur auf solche Urteile Anwendung finden könnte, die aufgrund mündlicher Verhandlung verkündet worden sind. Auch Art. 103 GG gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör ausgeübt werden soll (BVerfG NJW 1994, 1053). Schließlich gewährleistet auch Art. 6 Abs. 1 EMRK lediglich einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Der Kläger hat diesen Anspruch in erster Instanz nicht genutzt, sondern sich mit Schriftsatz vom 29.8.2002 ausdrücklich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und damit freiwillig auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dies kann ihm jetzt nicht einen erneuten Anspruch auf eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz eröffnen (vgl. BVerwG v. 22.1.1998 -- 2 C 4/97, NVwZ 1999, 404; BSG 21.6.1995 -- 9 BV 38/94, juris).

Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.2002 -- 1 C 15/01, NVwZ 2002, 993 ergibt sich nichts Gegenteiliges, und zwar schon deshalb nicht, weil dort ausdrücklich hervorgehoben ist, dass in dem dort zu entscheidenden Fall Art. 6 Abs. 1 EMRK keine Anwendung gefunden hat. Im Übrigen wird in der Entscheidung das vereinfachte Berufungsverfahren nach § 130a VwGO nicht nur unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass in erster Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sondern auch schon dann, wenn dem Berufungskläger eine mündliche Verhandlung eröffnet war, wie dies auch vorliegend der Fall war.