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Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil in dem Rechtsstreit
1)des Herrn A.... 2)des Herrn B..., -Kläger und Berufungskläger-, Prozeßbevollm. ...
gegen
die U Incorporated, vertr. d. ihren Präsidenten S., USA
- Beklagten und Berufungsbeklagten - Prozeßbevollm.:...
hat der 15 Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hardt und die Richterinnen am Oberlandesgericht Spahn und Peters auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. Januar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen....
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitz in New York, der Kläger zu 1) Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 235.035,06 DM (= 120.171,51 €) und der Kläger zu 2) Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 88.913,03 DM (=45.460,51 €), den sie durch Geschäfte, welche die Parteien übereinstimmend als Warentermingeschäfte bezeichnen, verloren haben. Dem liegt folgendes zugrunde: Der Kläger zu 1) hatte in den Jahren 1996 bis Anfang 1998, der Kläger zu 2) in den Jahren 1997 bis Anfang 1998 die seit dem 26. Juni 1998 in Konkurs befindliche GK Handelshaus GmbH mit Sitz in Hannover (im weiteren GK-GmbH genannt) damit beauftragt, ihnen Warentermingeschäfte an US-amerikanischen Börsen zu vermitteln. Zuvor hatte die GK-GmbH den Klägern ihre Informationsbroschüre übersandt.
Die GK-GmbH stand zumindest seit 1992 in ständiger Geschäftsbeziehung zu der U Group Inc. gehörenden Beklagten und unterhielt bei dieser ein oder zwei Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge ihrer Kunden abwickelte. Zur Abwicklung der Geschäfte mit der GK-GmbH bediente sich die Beklagte als Servicegesellschaft der ebenfalls zur U Group Inc. gehörenden U-S (Germany) Inc. mit Sitz in W. Delaware/USA (in weiteren U-S genannt), die im hier fraglichen Zeitraum in Düsseldorf eine Zweigniederlassung unterhielt. Anlässlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der GK-GmbH und der Beklagten hatten der Leiter der Düsseldorfer Zweigniederlassung der U-S, der Zeuge Paul S. sowie der bei der U-S/Düsseldorf als Financial Advisor für die GK-GmbH tätige Zeuge Bernhard L. die Informationsbroschüre der GK-GmbH auf ihre rechtliche Wirksamkeit hin überprüft.
Die Abwicklung der von der GK-GmbH entgegengenommenen Kundenaufträge gestaltete sich in der Weise, dass im Regelfall der faktische Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter Gernot K. oder in Ausnahmefällen ein Mitarbeiter der GK-GmbH die Düsseldorfer Zweigniederlassung der U mit der Übermittlung des Kundenauftrags im eigenen Namen der GK-GmbH an die Beklagte beauftragte. Im Fall der Annahme und Ausführung des Auftrags durch die Beklagte, wurde sodann durch die U-S/Düsseldorf eine Bestätigung über die Ausführung des Auftrags, eine sogenannte “Client Confirmation” erstellt, wobei zu diesem Zweck eine Blankobestätigung der Beklagten aufgrund ihrer Fernangaben mit den jeweiligen Transaktionsdaten bedruckt wurde. Die auf diese Weise erstellte Client-Confirmation wurde im Original an die GK-GmbH übersandt, eine weitere Ausfertigung erhielten die U-S/Düsseldorf und die Beklagte. Nach Darstellung der Kläger nahm sodann die GK-GmbH auf ihre Original Client Confirmation weitere Veränderungen dahingehend vor, dass Name und Anschrift der U-S/Düsseldorf hinter “Office Serving Your Account” für den Kunden verdeckt wurden. Ebenfalls wurde der Name des Zeugen L. und dessen Telefonnummer hinter “Your Financial Advisor is” verdeckt. Auf der linken Seite der Client Confirmation wurden von Mitarbeitern der GK-GmbH mit der Schreibmaschine Daten mit der Nummer des Kunden und des jeweiligen Vertrages hinzugefügt. Von dieser so geänderten und teilweise anonymisierten “Client Confirmation” erhielten die Kläger für jeden von ihnen der GK-GmbH erteilten Auftrag eine Kopie mit dem Namen der Beklagten. Bereits im Jahr 1995 hatte die Beklagte der GK-GmbH untersagt, in den Client Confirmations an die Endkunden ihren (der Beklagten) Namen zu nennen oder in sonstiger Weise ihren Namen werbend zu verwenden.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass sie von der Beklagten betrogen worden seien.
Zwar enthielten die ihnen von der GK-GmbH übermittelten Unterlagen im Zusammenhang umfangreicher Ausführungen einzelne Angaben zu bestimmten Risiken, ließen aber den gebotenen auffälligen und unmissverständlichen Hinweis darauf vermissen, dass bereits die zu der Börsenoptionsprämie hinzutretende Auslagenpauschale in Gestalt eines Aufschlages von 81,82 % auf die Optionsprämie (=45 % des Einsatzes) das Chancen-Risiko-Verhältnis der in Aussicht genommenen Finanzinstrumente aus dem Gleichgewicht brächte und dass die dadurch schon entscheidend verminderte Gewinnchance mit zunehmender Zahl der Optionsgeschäfte weiter abnehmen müsse. In dem Prospekt werde verschwiegen, dass der Aufschlag die Gewinnaussichten auch dann unrealistisch mache, wenn sich der Börsenkurs günstig entwickle. Soweit in der Informationsbroschüre ansatzweise eine wahrheitsgemäße Aufklärung des Kunden erfolgt sei, sei diese so haben die Kläger behauptet in den sich an die Übersendung der Broschüre an den Kunden anschließenden Verkaufsgesprächen der Telefonverkäufer der GK-GmbH, die ausnahmslos, so auch in ihrem Fall, nach demselben, von der Geschäftsleistung der GK-GmbH zwingend vorgegebenen Muster abgelaufen seien, relativiert worden. In diesen anschließenden Gesprächen seien dem Kunden Gewinne entweder direkt oder nach umständlichen Marktberechnungen garantiert worden, wobei der Kunde vom Telefonkäufer zur Benutzung des Taschenrechners angehalten worden sei. Das Ergebnis der auf telefonischer Durchgabe erfolgten Zahleneingaben in den Taschenrechner betreffend die Optionsprämie, die zugrunde gelegten Handelsmenge, den aktuellen Kurs und den vom Telefonverkäufer dargestellten Zukunftskurs hätten beim Erstgespräch immer zu einem Gewinn auf dem Taschenrechnerdisplay des Kunden zwischen 25 und 50 % geführt. Wenn ein Kunde Unverständnis über die Wahrscheinlichkeit der ins Auge gefassten Kurssteigerung zu erkennen gegeben hätte, hätte er diese pessimistische Meinung gegenüber dem Telefonverkäufer begründen müssen. Von dem jeweiligen Telefonberater sei dem Kunden dann versichert worden, dass die Wahrscheinlichkeit für das Nichtsteigen des Warenterminkurses außerordentlich gering sei; vielmehr sei davon ausgegangen, dass der Preis wesentlich höher steige, als dies derzeit überhaupt angenommen werden könne. Zwar sei in den Verkaufsgesprächen auch der Begriff “Verlust” benutzt worden, allerdings beschränkt auf die Angabe, dass dieser eher unwahrscheinlich sei, weil sich der ganze Markt geirrt hätte. Anschließend sei der Kunde weiterhin solange telefonisch und unaufgefordert mit Marktdaten und Marktberechnungen bombardiert und erforderlichenfalls auch moralisch unter Druck gesetzt worden, bis er schließlich die schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnet hätte.
Relativ zeitnah nach der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der GK-GmbH und der U-S/Düsseldorf sei der Zeuge L. subjektiv zu der Auffassung gelangt, dass die Durchführung der Geschäfte der GK-GmbH gegenüber deren Kunden einen Betrug darstelle. Der Zeuge L., der im Auftrag der Beklagten die gesamten Finanzströme zwischen der GK-GmbH und dem Broker in den Jahren 1993 bis 1998 in Höhe von 33 Mio DM kontrolliert hätte, sei anhand der von ihm mitvermittelten Umsätze und der ihm bekannten Umsatzzahlen wie auch anhand der mageren Geschäftsresultate zu der Gewissheit gelangt, dass kein Kunde aufgrund des Aufschlags auf die Optionsprämie per saldo gewonnen hatte oder hätte gewinnen können. Durch die Weiterleitung der Kundenaufträge der GK-GmbH an die Beklagte habe der Zeuge L. bewusst und gewollt an den Kundenschädigungen mitgewirkt, wobei der mit der Weitergabe von Client Confirmations die Plazierung von unplazierten Optionen an der Börse vorgetäuscht hätte. Die dafür erforderlichen Optionsprämien seien der GK-GmbH von der Beklagten zurückerstattet worden. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die GK-GmbH die von ihr im eigenen Namen angelegten Gelder ihrerseits von eigenen Kunden telefonisch für die Warentermingeschäfte eingeworben habe. Als Sachkennerin des Optionsmarkts und der den Warentermingeschäften in Deutschland zugrundeliegenden typisierten Sachverhalte sei der Beklagte bekannt gewesen, dass die Kunden der GK-GmbH derart sinnlose Geschäfte nur infolge der Darstellung von unzutreffenden mündlichen Risikoaufklärungen durch die Telefonverkäufer der GmbH abgeschlossen habe konnten. Sämtliche den Zeugen L. und S. bekannten und vorstehend aufgeführten Einzelheiten, Umstände und Verhältnisse bezüglich der GK-GmbH seien auch den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten zumindest in knappen Zügen bekannt gewesen.
Eine weitere Pflichtverletzung so meinen die Kläger sei darin zu sehen, dass die GK-GmbH in ihrer Informationsbroschüre unzureichend über das besonders hohe Risiko bei der Führung eines Sammelkontos aufgeklärt hätten. Im Zuge einer korrekten Geschäftsabwicklung im wohlverstandenen Treuhandinteressen hätte die Beklagte für sie ein Einzelkonto bei sich errichten müssen. Statt dessen habe die Beklagte billigend in Kauf genommen, dass die von den Geschädigten an die GK-GmbH gezahlten Mittel sofort und umgehend von Herrn K. nach Thailand überwiesen und die Optionsprämien aus dem Geld anderer Kunden aus dem Sammelkonto finanziert worden seien.
Die Kläger haben beantragt,
der Kläger zu 1), die Beklagte zu verurteilen, an ihn 235.035,06 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage (13. Juli 2000) zu zahlen.
der Kläger zu 2), die Beklagte zu verurteilen, an ihn 88.913,03 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage (13. Juli 2000) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und behauptet, dass sie nichts anderes getan hätte, als die Aufträge der GK-GmbH, die ihr über ihre Servicegesellschaft weitergeleitet worden seien, zu prüfen, auszuführen und abzurechnen. Dafür habe sie von der GK-GmbH für jede Transaktion eine Kommission von 4% vom Auftragswert, maximal jedoch 120 USD pro Auftrag und ein Minimum von 20 USD pro Option erhalten. Weder hätte sie Einfluss auf die Geschäfte der GK-GmbH gehabt, noch hätte sie deren Kunden gekannt oder gar gewusst, wie und mit welchen angeblichen Methoden solche Kunden von der GK-GmbH geworben worden seien. Wie sich aus den von ihr vorgelegten Gerichtsurteilen ergebe, seien in drei unterschiedliche Verfahren die mit der Überprüfung der Informationsbroschüre befassten Gerichte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufklärungsunterlagen der GK-GmbH an Deutlichkeit, auch hinsichtlich des Verlustrisikos noch über die Anforderungen der Rechtsprechung hinausgingen. Von daher sein nicht nachvollziehbar, weshalb es ein Verschulden des Zeugen L. darstelle sollte, wenn er die Aufklärung gleichfalls für ausreichend hielt.
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Klagen wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abgewiesen, da die Kläger eine durch die Beklagte in Deutschland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragen hätten Abgesehen davon, dass die GK-GmbH die Kläger nicht ohne hinreichende Risikoaufklärung zu Warenterminoptionsgeschäften veranlasst hätte, wäre der Beklagten ein etwa zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der GK-GmbH oder U-S/Düsseldorf in keinem Fall zuzurechnen, weil die Servicegesellschaft der Beklagten nicht die Stellung einer Verrichtungsgehilfin im Sinne des § 831 BGB gehabt hätte und von der Beklagten auch nicht in einem Ausmaß abhängig gewesen sei, dass diese zusammen mit der GK-GmbH oder ihre Servicegesellschaft als Mittäterin oder Gehilfin angesehen werden könne.
Wegen der Begründung der Entscheidung im einzelnen sowie wegen der Einzelheiten des damaligen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil vom 23. Januar 2001 Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 20. Februar 2001 zugestellte Urteil haben der Kläger am 20. März 2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21. Mai 2001 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Die Kläger wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und weisen ergänzend darauf hin, dass die Informationsbroschüren der GK-GmbH auch deswegen nicht zutreffend über die Funktionsweise von Warenterminoptionen aufklären, weil sich die Ausführungen im Prospekt nicht auf die im vorliegenden Fall gehandelten standardisierten, handelbaren Optionen bezögen. Darüber, wie sich bei dieser Optionen ein Aufschlag auf die Optionsprämie auswirke, kläre die Informationsbroschüre nicht auf. Zudem stelle das Verhalten der Beklagten nach ihrem Heimatrecht ein verbotenes “churning” dar, welches als Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu werten sei.
Die Kläger beantragen,
Der Kläger zu 1) die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 235.035,06 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Der Kläger zu 2) die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 88.913,03 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit ergibt. Die Zivilprozessordnung enthält keine eigenen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die internationale Zuständigkeit mittelbar in den Vorschriften der §§ 12 ff ZPO über die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt ist (BGH NJW 1995, 1225, 1226). Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht den Gerichtstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO verneint. Seine Annahme, die Ausführungen des Klägers zum Vorwurf der Schädigung durch betrügerischen Verkauf von Warenterminoptionen seien nicht geeignet, diesen Vorwurf im einzelnen zu belegen, wird von der Berufung mit Recht angegriffen.
Nach dem Vorbringen des Klägers, von dem insoweit auszugehen ist, hat der faktischen Geschäftsführer K. der GK-GmbH im Zusammenwirken mit dem für die GK-GmbH bei der U-S/Düsseldorf zuständigen financial advisor L. die Kläger in betrügerischer Weise um fast ihren gesamten Einsatz gebracht ( § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. 830 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar ist den Klägern in einer umfangreichen Informationsbroschüre der GK-GmbH mitgeteilt worden, dass der Aufschlag von 81,82 %, den die GK-GmbH auf die Optionsprämie erhebt, so erheblich ist, dass dieser in allen Fällen, in denen der Kursanstieg nicht die Gewinnschwelle überschreitet, zwingend zu einem Teil- bis Totalverlust der Einlage führt und dass ein Überschreiten der Gewinnzone vom Börsenfachhandel als eher unwahrscheinlich angesehen wird. (Informationsbroschüre GK 7-10). In den anschließenden telefonischen Verkaufsgesprächen sind den Klägern hingegen durch den Telefonverkäufer entsprechend den Vorgaben des faktischen Geschäftsführers K. der GK-GmbH die tatsächlichen Gewinnchancen und das tatsächliche Verlustrisiko nicht objektiv und richtig dargestellt worden. Der Kläger hat durch Zeugnis des Telefonverkäufers P. von der GK-GmbH unter Beweis gestellt, dass nach Übersendung der Informationsbroschüre die Kunden unaufgefordert angerufen worden wären und in den Verkaufsgesprächen, die alle nach demselben, von der Geschäftsleitung der GK-GmbH zwingend vorgegeben Muster abgelaufen seien, die Gewinnchancen bewusst wahrheitswidrig als außerordentlich hoch und das Verlustrisiko als eher unwahrscheinlich geschildert worden sei, weil sich dann der ganze Markt geirrt hätte. Zum Beweis für die vom Telefonverkäufer P. geschilderte Verkaufsmethode haben sich die Kläger auf das Zeugnis weiterer Geschädigter berufen, die von der GK-GmbH nach derselben Methoden zum Abschluss von Warentermingeschäften verleitet wurden. Der Kläger, der aufgrund dieser Täuschungen die Optionen erwarb, verlor bis auf geringe Restbeträge das gesamte eingesetzte Kapital. Dieser Vortrag der Klägers legt, soweit es den faktischen Geschäftsführer K. betrifft, die Möglichkeit eines von K. begangenen Betruges zulasten der Kläger nahe (vergl. Auch BGH NStZ 2000, 36, 37). Die Frage, ob K. tatsächlich einen Betrug begangen hat, wird im Rahmen der Prüfung des diesbezüglichen Klageanspruchs durch Erhebung der angebotenen Zeugenbeweise insbesondere zu den Verkaufsmethoden der Telefonverkäufer der GK-GmbH zu klären sein. An diesem Betrug ist nach dem Vorbringen des Kläger ebenfalls der financial advisor der Service Gesellschaft der Beklagten beteiligt. Nach dem maßgeblich und der Beweis gestellten Vorbringen des Klägers hatte L. bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der GK-GmbH und der Beklagten die feste Überzeugung gewonnen, dass die Durchführung der Geschäfte der GK-GmbH gegenüber deren Kunden einen Betrug darstelle, da kein Kunde aufgrund des Aufschlags auf die Optionsprämie per saldo hätte gewinnen können. Gleichwohl wirkte L. durch die Weiterleitung der ihm in Düsseldorf übergebenen Kundenaufträge von K. an die Beklagte an den Kundenschädigungen mit. Für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist damit entgegen der Ansicht des Landgerichts davon auszugehen, dass eine zumindest gegen § 826 BGM verstoßende sittenwidrige Schädigung der Kläger durch dessen Verleitung zum Kauf von Warenterminoptionen in Betracht kommt.
An dieser zumindest sittenwidrigen Schädigung hat sich die Beklagte nach dem als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Kläger beteiligt und ist deshalb ebenfalls schadensersatzpflichtig (§ 830 Abs. 1, S. 1 BGB, 31 BGB). Denn sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB handelt nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch ein Mittäter, der sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt (BGH NJW 1994, 2289, 2291). Dabei kann ein bewusstes Verschließen schon dann vorliegen, wenn starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen und Aufklärung insoweit verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird. Hätte die Beklagte dies beachtet, hätte sie sich nicht allein darauf beschränken dürfen, der GK-GmbH im Jahre 1995 im Außenverhältnis zu deren Kunden jedwede Werbung mit ihrem Namen zu untersagen und die Informationsbroschüre der GK-GmbH durch den Leiter der Düsseldorfer Zweigniederlassung der Servicegesellschaft auf die Einhaltung der Untersagungsverfügung überprüfen zu lassen.
Denn nach ihrem eigenen Eingeständnis kannte die Beklagte den Inhalt der Informationsbroschüre der GK-GmbH, weil sie sich ordnungsgemäß darüber informiert hatte, dass die Kunden der GK-GmbH umfangreich und den Gesetzen entsprechend informiert wurde. Unbeschadet dessen habe die Kläger durch Zeugnis der leitenden Mitarbeiter L. und S. der Düsseldorf Zweigniederlassung der U-S unter Beweis gestellt, dass beide Mitarbeiter seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen der GK GmbH und der Beklagten Kenntnis von dem Inhalt der Informationsbroschüren der GK-GmbH gehabt hätten und dies zumindest in knappen Zügen auch den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen sei. Der Beklagten war damit auch bekannt, dass die GK-GmbH als Vermittlungsgebühr einen Aufschlag von 81,82% auf die Optionsprämie erhebt, der nach den Risikohinweisen der GK-GmbH in der nach Meinung der Beklagten das Verlustrisiko sehr klar und deutlich hervorhebenden Informationsbroschüre als so erheblich beschrieben wird, dass der Aufschlag in allen Fällen, in denen der Kursanstieg nicht die Gewinnschwelle überschreitet, zwingend zu einem Teil- bis Totalverlust der Einlage führt und dass ein Überschreiten der Gewinnzone vom Börsenfachhandel als unwahrscheinlich angesehen wird. Die Beklagte wusste, dass die GK-GmbH nicht ihre Endkundin war, sondern die Vermögenswerte von eignen Kunden einwarf. Andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, der GK-GmbH im Jahre 1995 die Werbung mit dem Namen der Beklagten zu untersagen. Aufgrund der Stückelung der transferierten Gelder und der Vielzahl der Durchschläge, die sie erreichte, musste sich der sachkundigen Beklagten schon durch die Beträge auf den client confirmations der Verdacht aufdrängen, dass es sich bei den Kunden der GK-GmbH im Kleinanleger handelte, die durch eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung der Gewinnchancen zu den Warentermingeschäften von der GK-GmbH einem auf dem grauen Kapitalmarkt agierenden Telefonverkäuferunternehmen veranlasst wurden und die wegen des Aufschlags von 81,82% auf die Optionsprämie allenfalls geringe Beträge von der GK-GmbH zurückerhielten. Hinzu kommt, dass nach dem zum Vorwurf des Churnings unter Beweis gestellten Vorbringen der Kläger die der Beklagte erkennbaren Provisionen im Streitfall mehr als 120% der Bruttoanlagesumme betrugen, mit der Folge, dass es dem Kläger von Anfang an unmöglich war, die Provisionsverluste selbst bei günstigster Kursentwicklung abzufangen und das Geschäft mit Gewinn abzuschließen. Durch ihre Säumnis, entweder U-S/Düsseldorf oder Herrn L. nach den Verhältnissen bei der GK-GmbH zu befragen, - nach dem von den Klägern unter Beweis gestellten Vorbringen war der Zeuge L. bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der GK-GmbH und der Beklagten zu der Überzeugung gelangt, dass die Durchführung der Geschäfte der GK-GmbH gegenüber deren Kunden einen Betrug darstelle oder die angefallenen Provisionen in Bezug auf die üblichen Gewinnerwartungen der gehandelten Papiere einer Überprüfung zu unterziehen und dann die Geschäftsbeziehung mit der GK-GmbH abzubrechen, hat sie sich durch die Entgegennahme der Anlegergelder an der betrügerischen Geschäftspraxis der GK-GmbH mittelbar um ihres eigenen finanziellen Vorteils (Brokerkommission) Willen beteiligt.
Somit ist für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte von der Möglichkeit einer von der Beklagten mit K. und L. zumindest gegen § 826 BGB verstoßenden Schädigung der Kläger durch Verleitung zu Börsentermingeschäften auszugehen. Ein deutscher Gerichtsstand für Ansprüche der Kläger aus unerlaubter Handlung ist damit auch hinsichtlich der im Ausland handelnden Beklagten gegeben. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte gemeinsam mit K. und L. nach dem hier zu unterstellenden Vorbringen des Klägers Mittäter einer unerlaubter Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB sind und dass bei Mittäterschaft jeder Beteiligte sich die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 Abs. 1 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss (BGH WM 1990, 6462, 463; NJW 1995, 1225 f). Dies hat im Hinblick darauf, dass das deutsche internationale Privatrecht für deliktische Schadensersatzansprüche an das materielle Recht des Tatorts anknüpft (Art. 38 EGBGB a.F. = Art. 40 Abs. 1 n.F.) zur Folge, dass auch der materiell-rechtlichen Prüfung deutsches Recht zugrunde zu legen ist.
Von einer Entscheidung in der Sache selbst hat der Senat abgesehen, da wie bereits ausgeführt wurde zum Grund des Anspruchs eine umfangreiche Beweisaufnahme zu erfolgen hat, die der ersten Instanz vorzubehalten ist, damit den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz verloren geht. (§§ 540, 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Landgericht vorbehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 ZPO. Sicherheitsleistungen entfallen mangels eines insoweit vollstreckungsfähigen Inhalts des Urteils.
Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
Streitwert für das Berufungsverfahren 165.632,01 Euro (=323.948,09 DM
Beschwer der Beklagten in Bezug auf den Kläger zu 1): 120.171,51 € (235.035,06 DM)
Beschwer der Beklagten in Bezug auf den Kläger zu 2): 45.460,51 € (=88.913,03 DM).
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