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Phoenix Kapitaldienst GmbH – Danksagung für die Finanzhilfe des Bundes - Teilerfolg gegen Phoenix-Versicherung - Probleme mit dem Anfechtungsurteil theoretisch gelöst

1) Bund unterstützt Entschädigungseinrichtung finanziell

2) Anfechtungsurteil des BGH v. 11.12.2008 ist kein Dogma

3) Anfechtungsansprüche können auch verjährt sein

4) Differenzeinwand auch noch möglich

5) Teilerfolg bei Pilotverfahren erstritten

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1) Bund unterstützt Entschädigungseinrichtung finanziell

Das Bundesfinanzministerium hatte am 12. Dezember 2008 einen Kredit in Höhe von 128 Mio. Euro an die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) in Berlin verfügt. Damit ist diese Einrichtung in der Lage, weitere Entschädigungszahlungen an die Anleger zu leisten. Die Entschädigungszahlungen werden derzeit von der EdW organisiert. Namens der Mandantschaft der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, sagen wir besten Dank für die finanzielle Hilfe.

Die Teilentschädigungen werden innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von drei Monaten (§ 5 Abs. 4 EAG) durch die EdW an die angegebene Kontoverbindung veranlasst. Das EAG beruht auf einschlägiger EU-Richtlinie.

Über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzplanes ist jetzt vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden worden. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte den Insolvenzplan für unwirksam erklärt, da dieser nur eine Teilerledigung vorsehe. Erforderlich sei eine Gesamterledigung. Der Bundesgerichtshof hat den Insolvenzplan ebenfalls mit Entscheidung IX ZB 230/07 verworfen, da die Berechnungsmodalitäten nicht im Insolvenzplan festgelegt werden könnten. Was tun? Es sollte ein neuer Insolvenzplan aufgestellt werden, in dem die entgegenstehenden Bedenken, wie sie bereits in dem letzten Verfahren in Richtung Gleichbehandlung der Gläubiger geäußert worden sind, adäquat berücksichtigt werden. Zu Bedenken ist andererseits, dass beim BGH auch widersprüchlichere Insolvenzpläne durchgekommen sind.

2) Anfechtungsurteil des BGH v. 11.12.2008 lässt Einwand von Treu und Glauben zu

Mit Entscheidung vom 11.12.2008 (IX ZR 195/07) entschied der Bundesgerichtshof in Sachen Phoenix Kapitaldienst GmbH, dass die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters in Höhe der Gewinne an die Phoenix-Kunden zurückzuzahlen seien. Wer also innerhalb der letzten vier Jahre bis Insolvenzantragstellung von der Phoenix Kapitaldienst GmbH mehr erhielt als er einzahlte, könnte Forderungen ausgesetzt sein. Gleichwohl bestehen weiterhin gute Chancen auf Abwehr der Forderungen. Die Frage der „Unentgeltlichkeit“ wurde vermutlich aufgrund eines Sachverhaltes, der etwas verstümmelt beim BGH ankam, abstrakt beantwortet. Der rechtliche Charakter der Kundenzahlungen (Optionsprämie, Einschuss, Kaufpreis, Treuhandgeld, Provision, Börsenprämie usw. usf. udgl. mehr) ist offen.

Die Frage der Unentgeltlichkeit schien dem Senat bereits revisionsrechtlich unzugänglich gewesen zu sein zu sein: "Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insolvenzverwalter könne die Auszahlungen von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 I InsO anfechten. Dies entsprach schon der Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (NJW 1991,560, M.w.N.)... Diese ist insoweit ganz überwiegend auf Zustimmung gestoßen, als nach ihr einseitigen Vorstellungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung selbst dann keine Bedeutung zukommt, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervorgerufen worden ist (M.w.N. ausschließlich aus der Kommentarliteratur) ... Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO zieht die Revisionserwiderung im Allgemeinen nicht in Zweifel (BGH-Urteil v. 11.12.2008 - IX ZR 195/07 (LG Weiden), NJW 2009, 363.

Die Unentgeltlichkeit war damit als nicht streitig präsentiert worden.

Einen Rettungsring in den Anfechtungsgeschichten aber warf der BGH: Grundsätzlich sei es je nach den Umständen des Einzelfalles möglich, die Rückzahlung aus den Gründen von Treu und Glauben zu verweigern.

Leider wurde in dem Urteil vom BGH IX ZR 195/07 vom 11.12.2008 unberücksichtigt gelassen, dass der für den Graumarkt zuständige XI. Zivilsenat des BGH seit Jahrzehnten die Entgeltlichkeit der Besorgungen von Finanzterminstrumenten bejaht.

In einem Entschädigungsbescheid vom 11.02.2009 betonte die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zudem ebenfalls die Entgeltlichkeit der Besorgungen, obgleich sie rechtswidrig waren: “In Abzug gebracht wurden die vertraglich vereinbarte Vergütung der Phoenix Kapitaldienst GmbH (Gebühren, Kosten und Gewinnbeteiligung) und der Einbehalt wegen der noch nicht geklärten Aussonderungsrechte sowie ggf. erfolgte Zahlungen Dritter, welche auf die Verbindlichkeit der Phoenix aus dem PMA anzurechnen sindâ€.

Danach geht auch eine Bundesbehörde von der Entgeltlichkeit aus.

Zur Erinnerung: Maßgeblich für die Anfechtung sind die §§ 134, 143 II InsO:

§ 134 Insolvenzordnung - Unentgeltliche Leistung

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. § 143 Insolvenzordnung – Rechtsfolgen

(2) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.

(3) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

3) Anfechtungsansprüche können auch verjährt sein

Ein weiterer Abwehrhebel besteht in der Einrede der Verjährung, da Anfechtungsklagen nicht selten kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht werden. In dem Urteil BGH III ZR 164/05 vom 21.12.2006 problematisierte der als verbraucherfreundlich bekannte III. Senat des Bundesgerichtshof die Wirksamkeit einer Klagzustellung, wenn die in Bezug genommenen Anlagen nicht mit zugestellt wurden. Wurden Anlagen bei verjährungsbehafteten Forderungen nicht mit zugestellt, ist das rechtliche Gehör verletzt. Der Anspruch ist dann verjährt. Wird also nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt, reicht für die Verjährung das Fehlen der einen oder anderen Anlage aus.

4) Differenzeinwand auch noch möglich

Als rechtliche Besonderheit ist der von Amts wegen zu beachtende Differenzeinwand zu erinnern: Für alte Geschäfte gilt noch § 764 BGB. Nach § 764 BGB waren die vorliegenden Geschäfte unverbindlich. Rückzahlungsansprüche von Anfang März 2001 bis zum 01.07.2002 (4. FinanzmarktförderungsG) unterfallen als Wettgeschäfte dem Differenzeinwand. Es handelt sich um nicht klagbare Forderungen. Die Rückzahlungen in dem o.g. Anfechtungsurteil erfolgten außerhalb dieses Zeitraumes. Ungeklärt ist noch die Frage der Schließung der Rechtslücke, sich ergebend aus dem Verhältnis des Fehlens des Differenzeinwandes in Bezug zur Unwirksamkeit einer Genehmigung nach § 32 KWG.

5) Teilerfolg bei Pilotverfahren gegen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Das rechtlich anspruchsvolle Pilotverfahren eines Mandanten der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Phoenix Kapitaldienst GmbH endete mit einem Teilerfolg, nämlich mit einem Vergleich in Höhe von 20.000,--. Damit ist dieser Phoenix-Geschädigte der erste, der in Sachen Phoenix Kapitaldienst GmbH, dem größten Graumarktverfahren aus 2005, aufgrund eines Schadensersatzprozesses auch Geld erhielt.