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Geänderte Auslegungsregeln bei der Anwendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung
Maßgeblich ist nicht die rechtliche Auslegung, sondern die tatsächliche. Nach der Rechtsprechung des BGH in dem Urteil vom BGH Urteil vom 19.02.2003, Az.: IV ZR 318/02, ist der Risikoausschluss des § 4 (1) k der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung ARB 75 so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH v. 16. 6. 1982 –IVa ZR 270/80, BGHZ 84, 268 [272] = MDR 1982, 916; v. 23. 6. 1993 –-IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 [85] = MDR 1993, 841). Das heißt übersetzt, dass die tatsächliche Auslegung der ARBs aus der Sicht des einseitig interessierten Rechtslaien maßgeblich ist. Die ARBs gelten gemäß der Erwartungshaltung des Versicherungsnehmers zu seinen Gunsten. Die bisherige Kommentarliteratur zu den ARBs legt hingegen rechtliche Auslegungsregeln zu Grunde und findet daher keine Verwendung mehr.
Mit den nachfolgenden vier Gerichtsentscheidungen sind die wesentlichen Kostendeckungsablehnungsgründe einiger Rechtsschutzversicherer bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Investoren im Schadensfall entkräftet worden. Wegen angeblicher Geltendmachung von Ansprüchen aus Handelsrecht, aus Baurisiko und aus Spekulation sowie wegen angeblich selbständiger Tätigkeit (Ausschlussklauseln der Rechtsschutzversicherer) wurden Kostendeckungen von einigen Versicherern abgelehnt.
Schadensersatzansprüche wegen Schäden bei Kapitalanlagen können je nach Sachlage aus sich überlagernden Gründen geltend gemacht werden. Bei Ansprüchen aus deliktischer Entität ist die Prüfung etwaiger Ausschlussgründe durch die Rechtsschutzversicherung entbehrlich. Der Ausschluss der Geltendmachung vertraglicher Schadensersatzansprüche erstreckt sich nicht auf die Geltendmachung konkurrierender deliktischer Schadensersatzansprüche (LG Hannover, Urt. v. 16.10.98, NVersZ, 1999, 340). In diesem Sinne äusserte sich Harbauer in der NVersZ 1999, 308 zustimmend.
Aus dem beigefügten Urteil des BGH vom 19.02.03 ergibt sich überdies, dass die Baurisikoklausel des § 4 (1) k ARB 75 nicht das Erwerbsrisiko einer Kapitalanlagebeteiligung erfasst (BGH-Urteil v. 19.02.2003 IV ZR 318/02), da bei einem Erwerb einer Kapitalanlage die Rechtsverfolgung nicht der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen sei.
Ein Deckungsausschluss wegen Geltendmachung von Ansprüchen aus Handelsrecht ist für eine Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Aktienemissionen nicht gegeben, da Ansprüche aus einer gesellschaftsrechtlichen Norm nicht geltend gemacht werden (LG München, Urteil vom 28.03.02 4 O 18021/01, NJW 2002, 1807).
In der Entscheidung vom 21.05.03, IV ZR 327/02 bestätigte der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Sachverhalt die Deckungspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche aus Aktienemissionen gegen die Telekom („Telekomurteil“).
Baurisikoausschlussklausel: Der BGH hat mit Urteil vom 29.09.04, IV ZR 189/03, für die ARB 94 die Wirksamkeit des Baurisikoausschlusses bestätigt, wenn die Finanzierung im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes stand. Anders als in den ARB 75 ist hier aber das Finanzierungsrisiko unter § 3 I dd) ausdrücklich genannt. Damit dürfte für die ARB 75 der Ausschluss nicht greifen. (so auch OLG Celle 8 U 49/04 vom 19.08.04.)
Zusatz: Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Optionsgeschäften wird Kostendeckung nur noch erteilt, wenn zum Schadenszeitpunkt die ARB 75 einschlägig waren. In den ARB 94 sind diese Ansprüche nicht mehr versichert. Die ARB 94 gelten aber nur dann, wenn eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Vertragsänderung der ARB 75 auf die ARB 94 vorliegt, was auch noch nach sehr langer Zeit durch den Versicherer nachgewiesen werden muss. Eine stillschweigende Zustimmung zur Vertragsänderung von den ARB 75 auf die ARB 94 ist unwirksam.
Nach Beendigung des Versicherungsvertrages gilt der Kostenschutz für Schäden, die während des Versicherungszeitraumes eingetreten sind, also meist zum Zeitpunkt der Einzahlung, noch zwei Jahre. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Von der Haftpflichtversicherung ist gemäß § 1 Nr. 1 AHB auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gedeckt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 - II ZR 96/55 - VersR 1956, 364 unter 5). Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, die am Schluß des Jahres beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Hierzu genügt jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (Zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, Beginn BGH, Urteil vom 21.5.2003 - IV ZR 210/02 -).
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