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Im Namen des Volkes
Urteil
3 O 164 / 00
verkündet am 23. Mai 2001-07-23 Gotzen, Justizsekretärin z.A.
In dem Rechtsstreit
des Herrn Walter K., Kläger
gegen
die Professional Market Brokerage Inc., vertreten durch James John Rynes, Laurence Mehl Rosenberg und Stefan Heinrich Benger, 200 W Madison, Suite 400, Chicago, Illinois 60606/USA, Beklagte,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Woltz, den Richter am Landgericht Eimermacher und die Richterin Dr. Hohoff
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Dezember 2000 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 42.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Sicherheitsleitsung kann auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Jahre 1997 eine Vereinbarung, wonach die Beklagte, ein in den USA ansässiges Broker-Unternehmen, mit der Abwicklung von Börsenaufträgen für die Kläger beauftragt wurde. Der Vertragsschluss wurde vermittelt durch die für die Beklagte tätige Global Trade AG mit Sitz in Essen. Die Telefonverkäufer der Global Trade AG, die den Vertragsschluss mit dem Kläger anbahnten, wurden von der Niederlassung in Mönchengladbach aus tätig. In Ziffer 11. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es:
”So werden diese Kundenvereinbarungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ein Vertrag zwischen der Professional Merket Brokerage Inc. und dem Kunden sind, ausschließlich durch die Gesetze des Staates Illionois geregelt.”
In Ziffer 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird darauf hingewiesen, dass der Vermittler in jedem Fall für seine Tätigkeit von der Beklagten bezahlt wird, entweder durch einen festgelegten Betrag und/oder eine Beteiligung an der dem Kunden belasteten Kommission. Vom Kontowert des Kunden wurde von der Beklagten pro Kontrakt/Option eine Gebühr von 100 US-Dollar erhoben. Von der Gebühr von 100 US-Dollar leitet die Beklagte 80 US-Dollar an verschiedene Vermittler, so die Global Trade AG, die Capron GmbH und die Fininvest AG weiter. Der Kläger leistete insgesamt Einzahlungen an die Beklagte von 101.400,00 DM. Hiervon erhielt er durch die Beklagte 46.000,00 DM zurück. Die Fininvest AG, Zürich, zahlte ihm im Wege eines Vergleiches einen weiteren Betrag von 20.541,54 DM. Die Differenz auf den von ihm eingezahlten Betrag macht der Kläger mit der Klage geltend.
Der Kläger meint, die Beklagte habe sich deshalb schadensersatzpflicht gemacht, weil sie ihm die Höhe der Provisionsrückflüsse an die Vermittler (”Kick-back”) verheimlicht habe. Er behauptet, soweit Provisionsrückflüsse an die Fininvest AG und die Capcon GmbH erfolgt seien, sei dies ohne Rechtsgrund geschehen und habe allein dem Zweck gedient, die hinter diesen Firmen stehenden Personen zu bereichern.
Das Gericht hat am 11. Dezember 2000 Versäumnisurteil erlassen, in dem es die Beklagte zur Zahlung von 34.858,46 DM an den Kläger verurteilt hat.
Gegen diese Versäunisurteil hat die Beklagte am 5. Januar 2001 Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Versäumisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Dezember 2000 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäunmnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Dezember 2000 auzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zunächst die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, diese Rüge aber fallenlassen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei ausreichend, dass der Kläger in Ziffer 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Tatsache eines Provisionsrückflusses an den vermittelnden Agenten, die Global Trade Ag, aufgeklärt worden sei. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Höhe dieser Innenprovision bestehe nach dem US-amerikanischen Recht, das auf die vertragliche Beziehung mit dem Kläger Anwendung finde, nicht. Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 39 ZPO. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung rügelos verhandelt.
II.Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 34.858,46 DM verlangen. Die Beklagte hat gegenüber dem Beklagten vorvertraglich Aufklärungspflichten verletzt. Das Vertragsverhältnis der Parteien und die sich hieraus ergebenden Pflichten der Beklagten sind nach dem deutschen Recht zu beurteilen.
Zwar unterliegt nach Artikel 27 EGBEB ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Zustandekommen und Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden dabei nach dem Recht beurteilt, das anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung wirksam wäre. Danach müsste die Wirksamkeit der genannten Vertragsklausel in Ziffer 11. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sofern überhaupt von deren wirksamer Einbeziehung in den Vertrag der Parteien ausgegangen werden kann nach dem Recht des US-Bundesstaates Illionois beurteilt werden. Davon macht jedoch Artikel 31 Abs. 2 EGBGB eine Ausnahme. Danach kann sich eine Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes berufen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem fremden Recht zu bestimmen. Diese Vorschrift wird wiederum ausgefüllt durch Artikel 29 Abs. 1 EGBEB. Danach darf bei sogenannten Verbraucherverträgen die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen seines Heimatrechts gewährte Schutz entzogen wird. Vorliegend sind die Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 1 EGBGB erfüllt. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommene Vertrag bezieht sich auf die Erbringung von Dienstleistungen. Die Beklagte ist beauftragt worden, für den Kläger als Broker bei Börsentermingeschäften tätig zu werden. Derartige Tätigkeiten sind nicht erfolgs,- sondern tätigkeitsbezogen und haben Dienstleistungen zum Gegenstand (vgl. BGH MW 1993, 1215; OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 288, 289).
Zu den Artikel 29 EGBGB anwendbaren zwingenden Schutzbestimmungen des Deutschen Rechts gehören auch die Regeln des AGB-Gesetzes (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.o.). Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt es sich um solche im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach diesem Gesetz.
Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Rechtswahlklausel in Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erfüllt. Der Kläger konnte nach den gesamten Umständen bei unbefangener Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Börsentermingeschäfte nach deutschem Recht abgewickelt würden. Vertragsanbahnung und abwicklung erfolgten in Deutschland über eine deutsche Vermittlungsfirma, die auch die investierten Gelder entgegennahm und weiterleitete. Der Kläger musste daher aufgrund der gesamten Umstände nicht damit rechnen, dass die Vertragsbeziehung mit einer versteckten Klausel US-amerikanischem Recht unterworfen werden sollte (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist somit keinesfalls Bestandteil des Vertrages der Parteien geworden.
Die Beklagte, die unstreitig Kommissionen in Höhe von insgesamt 38.880,00 DM von dem Kläger vereinnahmt hat, hat nicht in Abrede gestellt, dass 80 % dieser Kommissionen an Vermittlungsfirmen zurückgeflossen sind, wobei der Rückfluss nicht lediglich an die Firma Global Trade erfolgte, die immerhin das Vertragsverhältnis der Parteien vermittelt hat, sondern auch an weitere (Schein-)firmen, die mit dem Vertragsverhältnis der Parteien in keiner Verbindung standen. Über diesen Sachverhalt hat die Beklagte den Kläger nicht aufgeklärt. In Ziffer 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilt die Beklagte lediglich mit, dass eine Entlohnung des Vermittlers (also der Global Trade AG) unter Umständen durch eine Beteiligung an der dem Kunden belasteten Kommission erfolge, ohne dass sich hierdurch die Kommission des Kunden erhöhe. Die Beteiligung weiterer Firmen an den Kommissionen, durch die sich letztendlich die erhebliche Höhe der Kommission erst erklärt, wurde dem Kläger verschwiegen. Das Verschweigen einer solchen sogenannten Kick-back-Vereinbarung ist als Betrug zu bewerten (vgl. nur BGH WM 1990, 462, 464). Durch die Vereinnahmung überhöhter, in der Sache durch nichts gerechtfertigter Gebühren, wurde das Risiko des Klägers, seine Einlage vollständig zu verlieren, erheblich vergrößert. Ihre vorvertragliche Verpflichtung, den Kläger als Kunden über die Risiken der vermittelten Geschäfte so aufzuklären, dass er diese zutreffend beurteilen kann (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), hat die Beklagte bereits aus diesem Grund verletzt.
Ob die Aufklärung des Klägers über die Risiken der von der Beklagten auszuführenden Börsenaufträge im Übrigen den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprach, was nach Ansicht des Klägers nicht der Fall ist, kann dahinstehen. Die Beklagte räumt aber ein, dass von den Telefonverkäufern der Global Trade AG, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, dem Kläger wahrheitswidrig sichere Gewinne versprochen wurde (Bl. 94 GA). Auch deshalb haftet die Beklagte aus Aufklärungsverschulden.
Die Beklagte ist dafür beweispflichtig, dass bei ordnungsgemäßer vorvertraglicher Aufklärung ein Schaden bei dem Kläger nicht eingetreten wäre (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2173 m.w.N.). Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass der Kläger auch bei gehöriger Aufklärung die Einzahlungen von insgesamt 101.400,00 DM geleistet hätte. Von einem solchen Verhalten des Klägers bei Unterrichtung darüber, dass die Tätigkeit der Beklagten im Wesentlichen dem Zweck diente, überhöhte Gebühren zu vereinnahmen und weiterzuleiten, kann bei vernünftiger Betrachtung auch nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, a.a.O.).
Der Kläger lässt sich nicht nur die von der Beklagten erhaltenen Rückzahlungen anrechnen, sondern berücksichtigt zugunsten der Beklagten auch die von dritter Seite erhaltenen Erstattungen. Dass über die berücksichtigten Beträge hinaus der Kläger noch weitere Erstattungen erhalten hat, behauptet auch die Beklagte nicht.
Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, § 195 Rdnr. 10). Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kommt deshalb nicht zum Tragen.
Der Umstand, dass von einer anderen Kammer in einem Rechtsstreit mit überwiegend anderen Parteien möglicherweise abweichende vorläufige Bewertungen der Rechtslage vorgenommen worden sind, gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung in diesem Rechtsstreit wiederzueröffnen.
II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB a.F.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 34.858,46 DM
Ausgefertigt
(Hoster)
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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