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VerkProspG-Anbieter: Nach § 8f Abs. 1 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz mussten ab dem 01.07.2005 Anbieter für im Inland öffentlich angebotene und nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen) oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds einen Verkaufsprospekt erstellen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes veröffentlicht worden ist. Bis zum 26.04.2006 hinterlegten die nachfolgenden Anbieter den Verkaufsprospekt.
Anbieter (Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
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