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(News4Press.com) Bremen, den 26.01.2007 - Bei geänderten Feststellungsbescheiden bei den Film- und Medienfonds drohen den Anlegern erhebliche Steuernachzahlungen. Es ist daher wichtig, dass der geänderte Feststellungsbescheid keine Rechtskraft erlangt. Aktuell gelten die nachfolgenden Ausführungen für den Grundlagenbescheid bei der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG und der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG vom 12.01.2007.
Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind, für sogenannte Folgebescheide (das können andere Feststellungsbescheide, Steuerbescheide oder Steueranmeldung sein) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheidenen getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind, § 182 Abs. 1 AO (Abgabenordnung). Entscheidungen in den Feststellungsbescheiden können nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides (wie, z.B. Einkommensteuerbescheid) angegriffen werden, § 351 Abs. 2 AO.
Der Folgebescheid kann nur ausgesetzt werden, wenn der Grundlagenbescheid ausgesetzt wird, § 361 Abs. 3 AO, denn die Aussetzung des Folgebescheides ist nur mittelbare Folge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides und daher keine „echte“ Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides, sondern nur eine „Konsequenz“ aus der Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides.
Die Gesellschaft – hier die Geschäftsführer der Medienfonds – müssen gegen diesen belastenden geänderten Feststellungsbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Mit wenigen Ausnahmen ist nur dann für den einzelnen Anleger der Weg frei, bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des eigenen Folgebescheides (z.B. Einkommensteuerbescheides) zu stellen. Nur wenn ein derartiger Antrag Erfolg hat, kann zumindest Zahlungsaufschub bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage betreffend den Feststellungsbescheid erreicht werden.
Die Aussetzung ist schon mal deshalb wichtig, weil bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung Jahre vergehen können und die Chancen auf einen Vergleich beim Finanzgericht nicht schlecht sind.
Wie oben erwähnt, eröffnet die AO nur wenigen Ausnahmen. Grundsätzlich bestimmt § 183 Abs. 1 AO, dass, wenn sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, der Bescheid einem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten – meist ist das die Geschäftsführung der Gesellschaft – zugestellt wird, der damit auch ermächtigt ist, für die einzelnen Personen alle Verwaltungsakte in Empfang zu nehmen, die mit den Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen.
Die Ausnahmen sind in § 183 Abs. 2 AO definiert. Danach ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Finanzbehörde z.B. bekannt ist, dass zwischen den Beteiligten (z.B. Geschäftsführung und einzelnen Anlegern) ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Sollte dieses der Fall sein, ist Einzelbekanntgabe erforderlich. Damit wird dem Anleger persönlich ermöglicht, Einspruch gegen den Grundlagenbescheid einzulegen. Wegen des Gegenstandswertes sollte darauf geachtet werden, dass keine Rechtsmittel eingelegt werden gegen Bescheide, die unerkannt einen Gegenstandswert von mehreren Millionen Euro erfassen und gegenstandswertabhängige Verfahrenskosten begründen. Deshalb muss jeder Anleger nur die Änderung für sich beantragen, also z.B. mit einer dahingehenden Formulierung, dass der Einspruch eingelegt werde hinsichtlich der Minderung der bilanziellen Verluste in Höhe der zahlenmäßig bezifferten eigenen persönlichen Verlustzuweisung. Die nähere Begründung müsste dann nach Akteneinsicht und aufgrund einer qualifizierten Bilanzanalyse nachgereicht werden.
Der Feststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid. Er hat bindende Wirkung für alles, was danach entschieden wird. Nur, wenn der Feststellungsbescheid mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung angegriffen ist und diesem Aussetzungsantrag vom Betriebsstättenfinanzamt stattgegeben worden ist, kann der persönlich Beteiligte, wenn er einen berichtigten Einkommensteuerbescheid erhält, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Wohnsitzfinanzamt mit der Begründung erwirken, dass schon vorher eine Aussetzung in Bezug auf den Grundlagenbescheid durch das Betriebsstättenfinanzamt erfolgt sei. Wenn man dieses nicht macht, muss man zahlen, es sei denn, es greift der Hilfsanker von § 183 II AO.
Die Betroffenen müssen jetzt wegen des Interessenskonfliktes Einspruch einlegen in Bezug auf die eigenen Sachen und beschränkt hierauf und ferner Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Soweit weiterhin Schadensersatzansprüche wegen der Aberkennung der Verlustzuweisungen sowie der Verluste aus der Investition geltend gemacht werden sollen - nach dem aktuellen Urteil (Az. 6 U 150/6) des OLG Koblenz ist dieses bei Medienfonds möglich, wenn mit Steuervorteilen geworben wurde - bestehen Obliegenheiten des Anlegers gegenüber dem Versicherer des Schädigers nach VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Diese müssen innerhalb der bestehenden Fristen erfüllt werden, wenn bestimmte Rechte des Anlegers aus dem VVG erhalten werden sollen.
03.10.05, VIP: Nachdem Ende vergangener Woche bekannt wurde, dass gegen das Management des Münchner Marktführers VIP strafrechtliche Ermittlungen unter anderem wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs und der Steuerhinterziehung eingeleitet wurden (siehe Link), werden von Anlegerschützern nun auch Vorwürfe gegen die am Vertrieb der VIP Medienfonds 3 und 4 beteiligte Commerzbank AG laut.
Dass das von der Finanzverwaltung und der Staatsanwaltschaft in Beschuß genommene „Garantiemodell“ der VIP-Fonds problematisch sei, hatten Branchenkenner bereits frühzeitig moniert. Auch auf weitere fragliche Prospektangaben im Zusammenhang mit vermeintlichen Vertragspartnern der VIP KG hatten die so genannten Brancheninformationsdienste hingewiesen. „Von diesen Problemen wurden die Anleger von der Commerzbank AG, die mehr als drei Viertel des Kapitals der Fonds VIP 3 und 4 eingeworben hatte, jedoch nicht in Kenntnis gesetzt“, wirft Rechtsanwältin Katja Fohrer von der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen dem Kreditinstitut vor.
„Außerdem sollen die Anleger falsch über die tatsächliche Absicherungshöhe des einbezahlten Betrags informiert worden sein.“ Das „schlagende Verkaufsargument“ sei aber bei den Fonds 3 und 4 gerade die Absicherung der Produktionen durch eine bankunterlegte Sicherheit, die bei dem Fonds VIP 4 bei einer Laufzeit bis zum Jahre 2014 insgesamt 115 Prozent absichern sollte. Durch die Bezeichnung als „Garantiefonds“ habe beim Anleger der Eindruck erweckt werden sollen, dass der Einsatz plus 15 Prozent sicher sei. „Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall“, so Fohrer, „die Garantie bezieht sich nur auf die Produktionskosten, nicht auf den Einsatz des einzelnen Anlegers.“ Effektiv sichere die Garantie lediglich 80 Prozent der Einlage ab.
Commerzbank hätte über Unwägbarkeiten informieren müssen
Fohrer sieht hierin nicht nur eine klare Irreführung des Anlegers, sondern erhebt gleichzeitig Vorwürfe gegen die Commerzbank, weil der Anleger vor Zeichnung auf all diese Unwägbarkeiten hätte aufmerksam gemacht werden müssen. „Nicht nur der Initiator haftet für falsche Prospektangaben, sondern auch der Vermittler, der diese Angaben ungeprüft weitergibt“, so Fohrer, die eine Klagewelle auf die Commerzbank zurollen sieht.
Zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen meint die Rechtsanwältin: „Sollte sich ergeben, dass die Anlegergelder nicht in ausgereifte Filmprojekte, sondern in reine Luftnummern oder in die Garantien geflossen sind, können Anleger die Initiatoren auch persönlich auf Schadensersatz verklagen“.
VIP-Medienfonds nicht der einzige Fehlgriff der Commerzbanker
Die Commerzbank, die fast 300 Millionen Euro Kommanditkapital für den „Garantiefonds“ 4 im Jahr 2004 eingesammelt hatte, habe im August die „Notbremse“ gezogen und den Vertrieb der aktuellen Fonds 5 und 6 eingestellt. Grund hierfür sei allerdings die eklatante Zielverfehlung gewesen: der Fonds VIP 3 habe statt der prospektierten 29.492 Millionen Euro gerade einmal 519.000 Euro erwirtschaften können. Rund 13.000 Anleger haben sich bislang mit 750 Euro Kapital an den verschiedenen VIP-Fonds beteiligt.
„Die Filmfonds VIP 3 und 4 sind nicht der einzige Fehlgriff der Commerzbank bei der Vermittlung von Filmfonds“, erklärt Fohrer, „bereits im Jahre 2000 hatte sie den Potsdamer Medienfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG vermittelt und dabei ebenfalls mit einer Risikoabsicherung - allerdings über eine so genannte Erlösausfallversicherung - geworben, die so nicht bestand.“ Dazu sind nach Auskunft von Rechtsanwältin Fohrer, die 190 geschädigte Anleger des Fonds vertritt, vor dem Landgericht München I und vor dem Oberlandesgericht München zahlreiche Klageverfahren anhängig. In einigen Fällen sei die Commerzbank AG bereits zum Schadensersatz verurteilt worden (z.B. Az. 22 O 12186/04, 22 O 3630/05), wogegen die Commerzbank Berufung eingelegt habe. (hh) Quelle: FONDS professionell
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