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VOB Vermittlung von Optionen und Beteiligungen Handelsgesellschaft mbH, Hannover – Privatvermögen der Geschäftsführer wegen gefälschter Plazierungsbestätigungen zivilrechtlich arrestiert

Im Januar 2002 haben mehrere durch die VOB Vermittlung von Optionen und Beteiligungen Handelsgesellschaft mbH, Hannover, geschädigte Anleger ihre Schadensersatzansprüche im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hannover sichern können und Privatvermögen der verantwortlichen Geschäftsführer arrestiert. Antragsgegner waren die beiden geschäftsführenden Gesellschafter sowie zwei in leitender Stellung tätige Telefonverkäufer der VOB. Die Antragsteller stützten ihre Schadensersatzansprüche zunächst auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch die Antragsgegner mit der Behauptung, die von ihnen geleisteten Nettobörsenoptionsprämien seien nie an der Börse plaziert worden.

Den Antragstellern war zwischen 1996 und 1999 über die VOB Vermittlung von Optionen und Beteiligungen Handelsgesellschaft mbH (VOB) Warenterminoptionen zum Handel an der Chicagoer Börse im Gesamtwert von mehreren DEM 100.000 vermittelt worden. Sie hatten behauptet, die VOB habe seit 1996 eine Vermittlungsprovision von 8% des Bruttoanlagebetrages erhoben, die sie von der Bruttoeinzahlung abzog und einbehielt. Ausserdem sei jedem Kunden eine round-turn commission von US$ 120 für jeden trade in Abzug gebracht worden.

Dennoch hätten die so erwirtschafteten Betriebseinnahmen der VOB zur Deckung der laufenden Betriebskosten jedoch nicht ausgereicht, so dass die Geschäftsführer im April 1996 übereingekommen seien, bei der Fortführung der Geschäfte der VOB wie in der vorangegangenen Zeit Kunden mit der Aussicht auf Gewinnerzielung für Anlagen in Warenterminoptionen an den Rohstoffbörsen in Chicago und New York zu werben bzw. durch weitere Mitarbeiter der VOB werben zu lassen. Entgegen den mit den geschädigten Antragstellern getroffenen Vereinbarungen seien die eingeworbenen Gelder nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfange an der Börse plaziert, sondern gegenüber den Kunden die ganz oder teilweise Durchführung von Anlagen an der Börse lediglich vorgetäuscht worden. Überdies sei auch ein vollständiger oder teilweiser Verlust der vorgetäutschten Anlagen fingiert worden, um die tatsächlich nicht angelegten Kundengelder für die gewöhnlichen Betriebsausgaben der VOB bzw. zur persönlichen Bereicherung zu vereinnahmen. Diese Praxis hatten die Geschäftsführer der VOB im Zuge eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren selbst eingestanden.

Die Summe der Einzahlungen, die die Antragsgegner an die deutsche Dependance eines amerikanischen brokerage-Hauses zur endgültigen Plazierung tatsächlich weitergegeben haben, habe nur zu einem geringen Teil den Plazierungsverpflichtungen, die die VOB aufgrund der Anlageverträge mit ihren Kunden eingegangen war, entsprochen. Damit sei der Nachweis einer vollständigen Plazierung der Kaufaufträge der Antragsteller durch die Ausstellung entsprechender Auftragsbestätigungen nicht erbracht.

Desweiteren hatten die Antragsteller angeführt, die Antragsgegner haften ihnen auch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, weil sie durch von den Antragsgegnern zugesandte, gefälschte Plazierungsbestätigungen zu glauben veranlasst worden seien, die Anlagebeträge seien in der vollen vereinbarten Höhe plaziert worden.

Für die geschlossenen Geschäfte hätten die Anleger der VOB eine auf ihren jeweiligen Namen ausgestellte Plazierungsbestätigung unter dem Formularkopf des amerikanischen brokers erhalten, ohne daß ihre Gelder tatsächlich dem Sammelkonto, welches die Antragsgegner dort unterhielten, valutiert worden wären. Den Antragstellern sei daher der Wahrheit zuwider vorgetäuscht worden, der amerikanische broker hätte ihre Aufträge an der Börse tatsächlich ausgeführt. Vielmehr hätten die Verantwortlichen der VOB die Bestätigungsformulare des amerikanischen brokers gefälscht, in dem sie auf sie lautende Bestätigungsformulare kurzerhand nachdrucken ließen. Demnach habe die Ausstellung der Plazierungsbestätigungen durch die VOB keine Gewähr dafür geboten, dass die Kundenanlagen tatsächlich weitergeleitet und auch plaziert worden seien.

Letztlich hatten die Antragsteller ihre Rechtsposition auch auf die mangelhafte Aufklärung über das besonders hohe Risiko bei der Führung eines Sammelkontos gestützt. Sie hatten sich darauf berufen, dass die VOB die von ihr akquirierten Aufträge von Privatkunden angeblich über das Chicagoer Büro eines amerikanischen brokers abgewickelt hätten, der seinerseits Kauf- und Verkaufsaufträge an den amerikanischen Börsen plaziert habe . Für den Handel mit Warenterminoptionskontrakten habe die VOB deshalb dort ein Sammelkonto unterhalten, auf dem die eingeworbenen Kundengelder gepoolt, d.h. vermengt und deindividualisiert wurden, ohne dass über diesen Umstand besondere Aufklärung erfolgt sei. Zweckgebunden gegebene Nettooptionsprämien seien weder in voller Höhe noch unverzüglich an die Börse weitergeleitet worden, sondern wurden entweder in der Kontrolle der Verantwortlichen der VOB belassen oder auf dem Sammelkonto zu Gunsten der VOB gepoolt. Hierdurch hätten die Antragsgegner in den „durchgereichten“ Plazierungsbestätigungen, die die VOB ihren Kunden nach jeder angeblichen Transaktion ausstellte und die auf der Rückseite nur ungenügende Hinweise über Charakter und Risiken von Sammelkonten enthielten, den Aufklärungspflichten nach den Wohlverhaltensregeln und allgemeinen Treuepflichten nicht annähernd hinreichend entsprochen.

Das Landgericht Hannover hat dem Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz gegenüber den Geschäftsführern der VOB zwar entsprochen, eine für die Antragsteller günstige Entscheidung zur Haftung auch der angestellten Verantwortlichen jedoch abgelehnt.