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WABAG, 24.10.05: Gemäß dem BGH-Urteil vom 26. September 2005, II ZR 380/03, OLG München, wurde das vorinstanzliche Urteil gegen das Finanzinstitut aufgehoben und an das Oberlandesgericht München zurück verwiesen, soweit der Anspruch sich auf die Umstände des Erhöhungsschwindels stützte, die erst nach der Einlegerzahlung eingetreten waren. Ein Anspruch komme dann aber in Betracht, soweit ein Gründungsschwindel nachgewiesen werden könne. § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG sei ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB. Geschützt werden insbesondere Kapitaleinleger, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der zum Handelsregister gemachten Angaben aus einer Kapitalerhöhung hervorgegangenen neue Aktien erwerben. Für den subjektiven Tatbestand des § 399 AktG sei Vorsatz erforderlich. Hierzu fehlten noch Feststellungen, weshalb die Rückverweisung erfolgte. Eine vorzeitige Beendigung der Verfahren würde das Rechtsempfinden großer Teile der Bevölkerung nachhaltig beschädigen.
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