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Rechtsanwalt und Notar Joachim Kempas ist im Bereich des Ausländerrechts hauptsächlich mit dem Aufenthalts- und Einbürgerungsrecht, mit Pass- und Visaangelegenheiten befasst. Die Vertretung vor den Behörden, Botschaften und Gerichten erstreckt sich auf die Angelegenheiten von EG- und Nicht-EG-Ausländern. Es geht auch um die Beschleunigung der Verfahren bei der Einbürgerung nach dem neuen Einbürgerungsgesetz.
Beim Aufenthaltsrecht geht es sowohl um die Abwehr dessen Verlustes als auch um dessen Erlangung. Die spezielle Sichtweise des Ausländerrechts kann eine besondere Rolle bei Straf-, familienrechtlichen und anderen Verfahren spielen, an denen direkt oder indirekt Ausländer beteiligt sind.
Ausweisung und Ausweisungsschutz
Die Ausweisung ist aus verschiedenen Gründen ein häufig auftretendes Problem für in der Bundesrepublik lebende Ausländer. Die Ausweisung ist geregelt in den §§ 53 ff. AufenthG.
1. Die Ermessens-Ausweisung (§ 55 AufenthG)
Danach kann ausgewiesen werden, wer durch seinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD beeinträchtigt. § 55 AufenthG konkretisiert diesen Grundsatz. Gründe sind u.a. nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften, wie Prostitution, Drogenmissbrauch, Sozialhilfebezug usw. In diesen Fällen wird eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der in § 55 AufenthG genannten, für den Verbleib sprechenden Punkte getroffen.
Wichtig: Offenkundige oder der Behörde bekannte Interessen des Ausländers sind von Amts wegen zu beachten (BVerwG, InAuslR 97, 63).
2. Die Regelausweisung (§54 AufenthG)
Voraussetzungen hierfür sind Straftaten mit anschließender Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, Verstöße gegen das BtmG, vor allem Handel, sowie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen im Rahmen von verbotenen öffentlichen Versammlungen.
Wichtig: Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Regelfall vorliegt oder eine Ausnahme gegeben ist (BVerwG, InfAuslR 95,5)
3. Die Muss-Ausweisungen (§ 53 AufenthG)
Nach dem Gesetz ist auszuweisen, wer wegen vorsätzlicher Straftaten zu mindesten drei Jahren Freiheitsstrafen oder wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem BtmG oder wegen Landfriedensbruch nach § 125f. StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.
Wichtig: Auch hierbei sind Härten zu berücksichtigen. Dies können z.B. Abschiebungshindernisse, die zu einer Duldung führen, sein (BVerwG, InfAuslR 94, 181). Hier kommen auch Befristungen in Betracht.
4. Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG
Der § 56 AufenthG schützt Ausländer, die entweder eine starke Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungserlaubnis befristete Aufenthaltserlaubnis) haben oder mit Deutschen verheiratet oder als Asylbewerber anerkannt sind. Sie dürfen nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (§ 54 AufenthG ausgewiesen werden). Darüber hinaus werden bei Ausländern, bei denen der Schutz des § 56 AufenthG eingreift, gemäß § 53 AufenthG Muss-Ausweisungen zu Regelausweisungen und Regelausweisungen zu Ermessensausweisungen.
Wichtig: Bei der Ermessensausweisung muss unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine bedeutsame Wiederholungsgefahr vorliegen Dies ist der Fall bei mittlerer und schwerer Kriminalität, also i.d.R. bei Gewalt und Betäubungsmitteldelikten (BVerwG, InfAuslR 98, 383). Auch generalpräventive Erwägungen sind zulässig, jedoch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso zu beachten (BVerwG, InfAuslR 95, 404), wie bei der Ermessensentscheidung der Familienschutz des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (BVerwG, InfAuslR 97, 296).
Wichtig: Bei einer Regelausweisung ist die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 27.6.1997, 1 B 123.97) Art. 6 I GG und Art. 8 EMRK können aber immer einen Ausnahmefall begründen (BVerwG, InfAuslR 99, 54).
Wichtig: Art. 8 EMRK gilt als einfaches Bundesrecht. Er bietet keinen über Art. 6 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden Ausweisungsschutz (BVerwG, InfAuslR 98, 213 und 98, 424), soweit sich der Schutzbereich deckt. Unverhältnismäßig ist die Ausweisung eines faktischen Inländers (BVerwG, InfAuslR 99, 54).
Wichtig: Bei Minderjährigen kommt es auf die Minderjährigen-Eigenschaft zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides an (BVerwG, InfAuslR 97, 390)
5. Ausweisungsschutz nach Gemeinschaftsrecht
Dieser gilt nicht nur für Arbeitnehmer (EuGH, InfAuslR 99, 165 <Calfa>), sondern auch für nach ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen (EuGH, IbfAuslR 00, 161 <Nazil>). Generalpräventive Gründe für Ausweisungen sind unzulässig. Notwendig ist vielmehr, dass eine gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse besteht.
Wichtig: Es besteht ein Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts gegenüber dem deutschen Aufenthaltsrecht. Bei Regelausweisungen sind selbständig tragende spezialpräventive Überlegungen notwendig (BVerwG, InfAuslR 94, 45)
6. Abschiebungshindernisse
Ausweisungen sind grundsätzlich auch bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen möglich (BVerwG, InfAuslR 95, 405). Sie dürfen aber bei Ermessenserntscheidungen nicht ausgeklammert werden (BVerwG, InfAuslR , 97, 193, und 98, 383). Es besteht kein Abschiebeschutz für Asylberechtigte, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Nach dem Urteil des VGH Mannheim wird aber die Regelausweisung zur Ermessensausweisung herabgestuft, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen (HIV-Infektion).
Wichtig: Bestehen im Heimatstaat Hindernisse (z.B. unzureichende medizinische Versorgung) ist die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.
7. Altfallregelung:
Nach ununterbrochenen Duldungen von 8 Jahren in Deutschland kann gem. § 104 a AufenthG eine bis Ende 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (bei Familien schon nach 6 Jahren geduldeten Aufenthalts).
8. Befristung
Nach der Rechtssprechung des EuGH ist eine unbefristete Ausweisung unzulässig. Allerdings kann die Befristung sehr lange Zeiträume umfassen (8 – 10 Jahre sind in bestimmten, schwerwiegenden Fällen nicht unzumutbar).
Wichtig: Wird ein Ausländer aus dem Strafvollzug abgeschoben, muss er, wenn er erneut in die BRD kommen möchte, die Restsstrafe absitzen. Eine Beschwerdemöglichkeit ist hier nicht gegeben, da kein Resozialisierungsinteresse besteht (OLG Frankfurt/ M., NStZ-RR 1990, 127). Zur Länge der Befristung in derartigen Fällen gilt, dass der Ausländer so lange nicht zurückkehren darf, wie seine Strafe dauern würde (InfAuslR 00,483)
9. Rechtsschutzprobleme
Zunächst ist zu prüfen, ob es noch ein Aufenthaltsrecht gibt. Liegt eine Ausweisungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vor, ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Wichtig: Der Status während des Eilverfahrens: Liegt eine vollstreckbare Ausreisepflicht vor, ist aber die Aufenthaltserlaubnis nicht ungültig gestempelt, hat eine Arbeitsgenehmigung noch Bestand.
- Was ist zu tun, wenn eine sofortige Ausreisepflicht unabhängig von einer Ausweisungsverfügung vorliegt? Hier ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Dies kann der Fall sein bei
- verspätetem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung (häufig bei Haftfällen) bei Ausweisung nach Asylversagung
- bei unerlaubter Einreise
Wichtig für Fristversäumnisse: Eine Klagebefugnis steht nicht nur dem Ausländer selber zu, sondern auch seinem Ehegatten, wenn dieser ein Aufenthaltsrecht hat oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, da er in seinen Rechten aus Art. 6 GG betroffen ist. Der Antrag ist in diesen Fällen gem. § 80 V VwGO analog zu stellen. Gegebenenfalls ist ein neues Rechtsmittel durch den Ehepartner aus eigenem Recht auch dann möglich, wenn dem Betroffenen weitere rechtliche Schritte verwehrt sind.
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